Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1979 liehen, regionalen und kommunalen Steuern, Gebühren und Abgaben befreit, mit Ausnahme der Bezahlung bestimmter Dienstleistungen. (2) Die dm Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern, Gebühren und Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder Personen, welche in dessen Namen gehandelt haben, einen Vertrag abgeschlossen hat. (3) Der Entsendestaat wird von Steuern und sonstigen Abgaben für das bewegliche Gut, welches Eigentum des Entsendestaates ist oder 'Sich in seinem Besitz oder seiner Nutzung befindet und für konsularische Zwecke verwendet wird, befreit. Das 'gilt auch für den Erwerb solchen beweglichen Gutes. Artikel 22 (1) Alle Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, die für den dienstlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung bestimmt sind, werden von Zöllen im gleichen Maße befreit, wie Gegenstände, die zur dienstlichen Nutzung der diplomatischen Vertretung bestimmt sind. (2) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen sind von der Zollkontrolle befreit. (3) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen werden in gleicher Weise von Zöllen befreit, wie das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung. Ein Mitarbeiter der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen werden entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Zöllen für die zur Erstausstattung in den Empfangsstaat edngeführten Gegenstände befreit. (4) Die in Absatz 1 bis 3 genannten Befreiungen beziehen sich nicht auf die Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport von ein- und ausgeführten Gegenständen. Artikel 23 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung sowie seine Familienangehörigen genießen im Empfangsstaat Bewegungsund Reisefreiheit, vorbehaltlich der Gebiete, in die die Einreise und der Aufenthalt aufgrund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht gestattet sind. Artikel 24 Familienangehörige eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, die Staatsbürger des Empfangsstaates sind oder ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, genießen nicht die in diesem Vertrag festgelegten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten. Das gilt auch für einen Mitarbeiter der konsularischen Vertretung, der Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder der seinen Wohnsitz in diesem Staat hat, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 16. Kapitel IV Konsularfunktionen Artikel 25 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates, seiner Staatsbürger und der juristischen Personen im Rahmen der anerkannten Prinzipien des Völkerrechts wahrzunehmen; 2. zur Entwicklung der ökonomischen, kulturellen und wis- senschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen; - 3. die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern. Artikel 26 (1) Eine konsularische Amtsperson darf ihre konsularischen Funktionen nur im Konsuiarbezirk ausüben. Die Ausübung konsularischer Funktionen außerhalb des Konsularbezirkes bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Empfangsstaates. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich in Ausübung ihrer konsularischen Funktionen an die zuständigen staatlichen Organe im Konsularbezirk wenden. Artikel 27 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Staatsbürger und juristische Personen des Entsendestaates vor den Organen des Empfangsstaates zu vertreten und solche Maßnahmen einzuleiten, die sichern, daß diese rechtmäßig vor den Gerichten und den anderen Organen des Empfangs-Staates vertreten werden. Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates kann sie vorläufige Maßnahmen für den Schutz der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger und juristischen Personen fordern. Sie entschuldigt die Vertretenen bei ihrer Abwesenheit, so daß sie ihre Rechte und Interessen zu gegebener Zeit wahmehmen können. (2) Die Vertretung gilt als beendet, wenn die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen selbst übernehmen. Artikel 28 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; 2. in Staatsbürgerschaftsfragen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge entgegenzunehmen oder Dokumente auszuhändigen; 3. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu verändern, ungültig zu machen und einzuziehen; 4. Visa zu erteilen. Artikel 29 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Geburten- und Sterbefälle von Staatsbürgern des Entsendestaates zu beurkunden; 2. Ehen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu schließen unter der Voraussetzung, daß beide Personen Staatsbürger des Entsendestaates sind; 3. eine nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates -vollzogene Eheschließung oder ausgesprochene Scheidung zu registrieren, vorausgesetzt, daß mindestens einer der Partner Staatsbürger des Entsendestaates ist; 4. Erklärungen über die Familienverhältnisse eines Staatsbürgers des Entsendestaates gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates entgegenzunehmen. (2) Eine konsularische Amtsperson informiert die zuständigen Organe des Empfangsstaates über die Durchführung von Handlungen nach Absatz 1, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorsehen. Artikel 30 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: I. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 26) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 26)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X