Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 75 (Übersetzung) Internationale Konvention über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden Die Vertragsstaaten dieser Konvention, IM BEWUSSTSEIN der Verschmutzungsgefahren, die sich aus dem weltweiten Transport von öl als Massengutladung (Bulkladung) zur See ergeben, ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß Personen, die durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von öl aus Schiffen zurückzuführende Verschmutzung geschädigt werden, ein angemessener Schadenersatz zu gewährleisten ist, VON DEM WUNSCH GELEITET, einheitliche internationale Regeln und Verfahren zur Entscheidung von Haftungsfragen und zur Gewährleistung eines angemessenen Schadenersatzes in derartigen Fällen anzunehmen, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Im Sinne dieser Konvention haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. „Schiff“ bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das tatsächlich öl als Massengutladung (Bulkladung) transportiert. 2. „Person“ bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von Staaten und ihren Gebietskörperschaften. 3. „Eigentümer“ bedeutet die Person oder Personen, in deren Neunen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet „Eigentümer“ in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft. 4. „Staat des Schiffsregisters“ bedeutet in bezug auf eingetragene Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen Flagge das Schiff führt. 5. „öl“ bedeutet beständiges öl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl, Schmieröl und Waltran, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes transportiert wird. 6. „Verschmutzungsschäden“ bedeuten Verluste oder Schäden, die außerhalb des das öl befördernden Schiffes durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Ablassen erfolgt; sie umfassen auch die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder Schäden. 7. „Schutzmaßnahmen“ bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. 8. „Ereignis“ bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen. 9. „Organisation“ bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation. Artikel II Diese Konvention gilt ausschließlich für Verschmutzungsschäden, die im Hoheitsgebiet einschließlich der Territorialgewässer eines Vertragsstaates verursacht worden sind, sowie für die zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden getroffenen Schutzmaßnahmen. Artikel III (1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes zum Zeitpunkt des Ereignisses oder, wo das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die durch das infolge des Ereignisses aus dem Schiff ausgeflossene oder abgelassene öl verursacht wurden. (2) Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist, daß die Schäden a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind, b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, oder c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Leuchtfeuern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden. (3) Beweist der Eigentümer, daß die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. (4) Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach dieser Konvention geltend gemacht werden. Gegen die Beschäftigten oder Beauftragten des Eigentümers können weder aufgrund dieser Konvention noch auf andere Weise Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden geltend gemacht werden. (5) Diese Konvention beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte. Artikel IV Ist öl aus mehr als einem Schiff ausgeflossen oder abgelassen worden und sind daraus Verschmutzungsschäden entstanden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen. Artikel V (1) Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung aufgrund dieser Konvention für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 2 000 Franken je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Dieser Gesamtbetrag darf jedoch 210 Millionen Franken nicht überschreiten. (2) Ist das Ereignis auf ein persönliches Verschulden des Eigentümers zurückzuführen, so ist dieser nicht berechtigt, sich auf die Beschränkung nach Abs. 1 zu berufen. (3) Um sich auf die im Abs. 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrages oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Ga- j rantie errichtet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

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