Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 99); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 22. April 1977 99 Schluß des Strafverfahrens oder des Vollzuges der Strafe aufgeschoben werden. (2) Würde der Aufschub der Auslieferung zur Verjährung der Strafverfolgung oder zur Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, führen, so kann einem begründeten Ersuchen des Vertragsstaates auf zeitweilige Auslieferung stattgegeben werden. Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, die ausgelieferte Person spätestens nach drei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an, zurückzuführen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Artikel 38 Beschränkung der Strafverfolgung (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung, die nicht von der Zustimmung zur Auslieferung erfaßt wird, ohne Einwilligung des ersuchten Vertragsstaates auf dem Territorium des ersuchenden Vertragsstaates weder strafrechtlich verfolgt, dem Vollzug der Strafe zugeführt, noch einem dritten Staat zur Strafverfolgung bzv. zum Vollzug der Strafe ausgeliefert werden. (2) Die Zustimmung des ersuchten Vertragsstaates ist nicht erforderlich, 1. wenn eine ausgeleierte Person, die nicht Staatsbürger des ersuchenden Vei tragsstaates ist, innerhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage der Beendigung des Strafverfahrens oder des Vollzuges der Strafe, das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates nicht verlassen hat. In diese Frist ist die Zeit nicht einbegriffen, in welcher die ausgelieferte Person gegen ihren Willen das Territorium dieses Vertragsstaates nicht verlassen konnte; 2. wenn die ausgelieferte Person das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates verlassen hat, jedoch freiwillig auf dessen' Territorium zurückgekehrt ist. Artikel 39 Übergabe der auszuliefernden' Person (1) Der ersuchte Vertragsstaat, welcher der Auslieferung zustimmt, unterrichtet den anderen Vertragsstaat über Ort und Zeit der Auslieferung der Person. (2) Die auszuiiefernde Person wird auf freien Fuß gesetzt, wenn der ersuchende V:rtragsstaat innerhalb einer Frist von 15 Tagen, gerechnet von dem Tage an, der als Tag der Übergabe festgesetzt wurde, diese Person nicht übernimmt. Artikel 40 Wiede rholte Auslieferung Entzieht sich der Ausgelieferte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe und begibt sich wieder in das Gebiet des ersuchten Vertragsstaates, so ist er auf Ersuchen zu verhaften, ohne daß es der erneuten Übermittlung der im Artikel 33 dieses Vertrages genannten Unterlagen bedarf. Artikel 41 Heraus$?.b von Gegenständen (1) Der um Auslief-r :ng ersuchte Vertragsstaat übergibt auf Ersuchen: 1 1. die Gegenstände, die von der auszuliefernden Person durch die strafbar Handlung erlangt worden sind; 2. die Gegenstände, die von der auszuliefernden Person bei der Begehung der Straftat benutzt wurden; 3. die Gegenstände und Urkunden, die als Beweis für die Straftat dienen können. (2) Die Übergabe der in Absatz 1 genannten Gegenstände und Urkunden erfolgt auch dann, wenn es wegen Tod oder Flucht der auszuliefernden Person nicht zur Auslieferung kommt. (3) Werden die Gegenstände oder Urkunden, um deren Herausgabe ersucht wird, von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates in einem Strafverfahren als Beweismittel benötigt, so kann die Übergabe bis zur Beendigung dieses Verfahrens ausgesetzt werden. Artikel 42 Information fiber den Ausgang des Strafverfahrens Der um Auslieferung ersuchende Vertragsstaat informiert den ersuchten Vertragsstaat über den Ausgang des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person. Artikel 43 Durchleitung (1) Die Vertragsstaaten gestatten einander auf Ersuchen die Durchleitung solcher Personen durch ihr Territorium, die einem der Vertragsstaaten von einem Drittstaat ausgeliefert werden, sofern es sich dabei nicht um Staatsbürger des um Durchleitung ersuchten Vertragsstaates handelt. (2) Der um Durchleitung ersuchte Vertragsstaat hat die betreffende Person für die Dauer der Durchleitung in Haft zu halten. (3) Von dem um Durchleitung ersuchten Vertragsstaat werden gegen eine durch sein Territorium durchzuleitende Person wegen früherer strafbarer Handlungen keine Maßnahmen der Strafverfolgung oder des Vollzuges von Strafen angeordnet. (4) Ein Ersuchen um Durchleitung ist wie ein Auslieferungsersuchen zu stellen und zu behandeln. Der ersuchte Vertragsstaat gestattet die Durchleitung auf die ihm am zweckmäßigsten erscheinende Weise. Artikel 44 Auslieferungs- und Durchleitungsbosten (1) Die Auslieferungs- und Durchleitungskosten trägt der Vertragsstaat, auf dessen Territorium sie entstanden sind. (2) Erfolgt die Auslieferung- mit einem Luftfahrzeug, so hat der ersuchende Vertragsstaat die Flugkosten und die Kosten für die Durchleitung durch einen Drittstaat zu tragen. Teil V Urkunden Artikel 45 Befreiung von der Legalisation (1) Urkunden, die von einem Gericht oder einem anderen Organ oder einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates dazu befugten Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten oder vor anderen Organen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 99) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 99 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 99)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

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