Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 79 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 79); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 20. April 1977 79 12) Absatz 1 ist sinngemäß auf die Staatlichen Notariate und Referate für Jugendhilfe der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Artikel 8 Umfang der Rechtshilfe Rechtshilfe umfaßt die Durchführung von Prozeßhandlungen zur Klärung eines Sachverhalts, zur Feststellung von Tatsachen, zum Zwecke der Zustellung eines Schriftstückes oder aus anderen Gründen. Artikel 9 Art des Verkehrs Die Gerichte der Vertragsstaaten verkehren durch Vermittlung der Ministerien der Justiz der Vertragsstaaten miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Artikel 10 Sprache und Übersetzungen (1) Ersuchen um Rechtshilfe sind in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abzufassen. (2) Die einem Ersuchen um Zustellung beigefügten zuzustellenden Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abzufassen und mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates zu versehen. * Artikel 11 Inhalt und Form der Ersuchen (1) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten: 1. das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist; 2. die Sache, auf die es sich bezieht; 3. die Namen der Beteiligten, ihre Staatsbürgerschaft, ihren Beruf, Wohnsitz oder Aufenthalt sowie ihre Stellung im Verfahren; 4. Namen und Anschriften der Rechtsvertreter; 5. die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder die Handlung, die vorgenommen werden soll, die Darlegung des Sachverhalts, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungsersuchen insbesondere die Anschrift und die Staatsbürgerschaft des Empfängers sowie die zuzustellenden Schriftstücke. (2) Das Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke müssen unterschrieben und mit dem Siegel des Gerichts versehen sein. Eine konsularische Legalisation ist nicht erforderlich. (3) Die Übermittlung der Ersuchen erfolgt mit einem Begleitschreiben des nach Artikel 9 zuständigen Organs. Erledigung von Ersuchen Artikel 12 (1) Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen erfolgt nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. (2) Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen. Artikel 13 (1) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht oder an das gemäß Artikel 7 Absatz 2 zuständige Organ weiter. (2) Ist die im Ersuchen bezeiehnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthalts. (3) Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht auf dem in Artikel 9 vereinbarten Wege und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht ausgeführt werden konnte. Artikel 14 (1) Die Zustellung wird durch eine Empfangsbescheinigung, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Zustellers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine Niederschrift des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher' Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist, nachgewiesen. (2) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates versehen, so übergibt, das ersuchte Gericht das Schriftstück dem Empfänger nur dann, wenn dieser bereit ist, es freiwillig anzunehmen. Artikel 15 Zustellung an eigene Staatsbürger Die Vertragsstaaten können Zustellungen an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung vornehmen. Artikel 16 Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, \yelche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das Gericht des ersuchten Vertragsstaates zugestellte Ladung vor den Gerichten des ersuchenden Vertragsstaates in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- oder Strafsachen erscheint, darf nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die er bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen hatte. Er darf ferner nicht auf Grund eines früher ergangenen Gerichtsurteils einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates nicht binnen 5 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Artikel 17 Kosten der Rechtshilfe (1) Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Gebühren für Sachverständigengutachten trägt der ersuchte Vertragsstaat. (2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mitzuteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen.

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