Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Februar 1977 (Übersetzung) KONVENTION über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen von Handfeuerwaffen Ausgehend von der Erkenntnis, daß die Konvention vom 15. Juli 1914 über die Festlegung einheitlicher Regeln zur gegenseitigen Anerkennung offizieller Beschußzeichen für Handfeuerwaffen nicht mehr den Anforderungen der modernen Technik entspricht, haben die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreiches Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik folgende Vereinbarung getroffen: Artikel I Es wird eine Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen, im folgenden bezeichnet als Ständige Internationale Kommission, abgekürzt CIP, gebildet. Sie hat die Aufgabe: 1. einerseits die als Normale zur Messung des Gasdrucks dienenden Geräte und andererseits die Meßmethoden auszuwählen, die von den offiziellen Stellen anzuwenden sind, um die genaueste und zweckmäßigste Art der Gasdruckmessung und die Druckhöhe, die Gebrauchs- und Beschußpatronen entwickeln, zu ermitteln: a) in Jagd-, Gebrauchs- und Verteidigungswaffen mit Ausnahme der für den Land-, See- oder Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragschließenden Seiten können jedoch für edle oder einen Teil der letztgenannten Waffen die ausgewählten Meßgeräte und -methoden nutzen; - b) in allen anderen tragbaren Einrichtungen, Waffen oder Geräten, die für industrielle oder berufliche Zwecke, die vorstehend nicht genannt sind und die eine Ladung eines Explosionsstoffes zur Fortbewegung, sei es ein Geschoß oder seien es irgendwelche mechanischen Teile, benutzen und deren Prüfung durch die Ständige Internationale Kommission als notwendig anerkannt wird. Diese Geräte werden „Normalgeräte“ genannt. 2. die Art und Ausführung der offiziellen Prüfungen zu bestimmen, denen die unter Ziffer 1 Buchstaben a und b aufgeführten Waffen oder Geräte unterzogen werden müssen, um jede Sicherheitsgarantie zu bieten. Diese Prüfungen werden als „Normalprüfungen“ bezeichnet. 3. an Normalmeßgeräten und Methoden ihrer Handhabung sowie an Normalprüfungen Vervollkommnungen, Ergänzungen und Änderungen so anzuwenden, wie sie durch den Fortschritt im Meßwesen, in der Herstellung von Handfeuerwaffen und von Geräten für industrielle oder berufliche Zwecke sowie deren Munition erforderlich sind; 4. zur Vereinheitlichung der Abmessungen der Patronenlager der in den Handel kommenden Feuerwaffen und zu den Kontroll- und Prüfbedingungen ihrer Munition beizutragen; 5. die von den Vertragschließenden Regierungen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften über die offizielle Prüfung von Handfeuerwaffen zu prüfen, um festzustellen, ob sie den in Ziffer 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen ; 6. zu erklären, in welchen Vertragschließenden Staaten die Durchführung der Prüfungen den Normalprüfungen, wie in Ziffer 2 angegeben, entspricht und eine Beschußzeichentabelle zu veröffentlichen, aus der die von den offiziellen Beschußämtern dieser Staaten sowohl gegenwärtig als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen ersichtlich sind; 7. die nach Ziffer 6 gegebene Erklärung zurückzunehmen und die Tabelle zu ändern, sobald die unter Ziffer 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel II Die Beschußzeichen der offiziellen Beschußämter einer jeden der Vertragschließenden Seiten werden auf dem Territorium der anderen Vertragschließenden Seite unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Ziffer 6 des Artikels I gegebenen Erklärung sind. , Artikel III Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die der vorliegenden Konvention beigefügte Satzung festgelegt. Diese Satzung ist integrierender Bestandteil der Konvention. Artikel IV Im Zweifelsfalle oder im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer technischen Festlegung, die durch eine Entscheidung der Ständigen Internationalen Kommission in Anwendung des Artikels I der vorliegenden Konvention und des Artikels 5 der Satzung getroffen wurde, kann die interessierte Regierung das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen. Artikel V Die vorliegende Konvention liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf. Artikel VI 1. Jede der Unterzeichnerregierungen notifiziert der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsmäßig für das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erforderlichen Formalitäten. 2. Die vorliegende Konvention tritt am dreißigsten Tag nach Eingang der dritten dieser Notifikationen in Kraft. 3. Für die anderen Unterzeichnerregierungen tritt die vorliegende Konvention am dreißigsten Tag nach Empfang der in Ziffer 1 genannten Notifikation durch die Regierung des Königreiches Belgien in Kraft. Artikel VII 1. Nach Inkrafttreten' vorliegender Konvention kann jede nicht zu den Unterzeichnern gehörende Regierung dieser Konvention durch Einreichung eines Beitrittsgesuches sowie der auf dem eigenen Territorium geltenden Rechtsvorschriften des Beschußamtes an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege beitreten. Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Gesuch und die beigefügte Satzung allen Vertragsregie-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 38) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 38)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft bei grundsätzlich positiven politischen Einstellungen. Die feindliche Einstellung ist eine besonders stark ausgeprägte und verfestigte Form der negativen Einstellung zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die Richtigkeit dar Erkenntnisse durch geeignete Experimente zu verifizieren bpit. zu faisifizieron. Aufgefundene Verstecke werden zum Zweck der fotografischen Sicherung rekonstruiert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X