Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 342 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 342); 842 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 2. November 1977 Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit an der gemeinsamen Staatsgrenze und die gegenseitige Hilfe in Grcnzangclegenheiten Die Deutsche Demokratische Republik und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sind, geleitet vom Geiste der Deklaration über die Festigung der Freundschaft und Vertiefung der brüderlichen Zusammenarbeit zwischen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 17. Oktober 1974 mit dem Ziel der weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit an der gemeinsamen Staatsgrenze übereingekommen, diesen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt ■* der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik Generalleutnant Erich Peter Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Generalmajor Karel Kropäöek Stellvertreter des Ministers des Innern der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Ernennung von Grenzbevollmächtigten und ihre Zuständigkeiten Artikel 1 Zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben werden von den zuständigen Organen jedes Vertrags-' partners ein Hauptgrenzbevollmächtigter sowie Stellvertreter des Hauptgrenzbevollmächtigten, Grenzbevollmächtigte, Stellvertreter der Grenzbevollmächtigten und Gehilfen der Grenzbevollmächtigten eingesetzt. Artikel 2 (1) Es werden ernannt: 1. der Hauptgrenzbevollmächtigte von der Regierung; 2. die Stellvertreter des Hauptgrenzbevollmächtigten und die Grenzbevollmächtigten vom zuständigen Minister; 3. die Stellvertreter der Grenzbevollmächtigten vom Hauptgrenzbevollmächtigten ; 4. die Gehilfen der Grenzbevollmächtigten vom zuständigen Grenzbevollmächtigten. (2) Die Regierungen der Vertragspartner informieren sich gegenseitig über die Ernennung der Hauptgrenzbevollmächtigten innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf diplomatischem Wege. (3) Die Hauptgrenzbevollmächtigten und die Grenzbevollmächtigten sind berechtigt, Experten einzusetzen. Artikel 3 (1) Die Hauptgrenzbevollmächtigten sowie deren Stellvertreter, die Grenzbevollmächtigten, deren Stellvertreter und Gehilfen erhalten zur Ausübung ihrer Funktionen Vollmachten, die in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache ausgefertigt sind. Die Muster dieser Vollmachten sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten. (2) Die Vollmachten werden ausgestellt: 1. für den Hauptgrenzbevollmächtigten vom Vorsitzenden des Ministerrates; 2. für die Stellvertreter des Hauptgrenzbevollmächtigten, die Grenzbevollmächtigten sowie deren Stellvertreter und Gehilfen von den Personen, von denen sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 ernannt wurden. Artikel 4 (1) Zu den Aufgaben der Hauptgrenzbevollmächtigten gehören insbesondere: 1. die Prinzipien des Zusammenwirkens der Grenzschutzorgane zur Durchführung von Maßnahmen an der gemeinsamen Staatsgrenze (im folgenden nur „Staatsgrenze" genannt) festzulegen; 2. die Wirksamkeit des Schutzes der Staatsgrenze sowie den Zustand und die Unterhaltung der Grenzzeichen einzuschätzen, wichtige Ereignisse an der Staatsgrenze zu erörtern sowie gemeinsame Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung an der Staatsgrenze festzulegen; 3. die Tätigkeit der Grenzbevollmächtigten zu leiten und zu koordinieren; 4. ' Angelegenheiten, die von den Grenzbevollmächtigten nicht gelöst werden konnten oder die deren Befugnisse überschreiten, zu erörtern; 5. Angelegenheiten, die von ihnen nicht gelöst werden konnten oder die ihre Zuständigkeit überschreiten, zur Erörterung auf diplomatischem Wege weiterzuleiten. (2) Die Festlegungen des Absatzes 1 Ziffer 5 schließen nicht aus, daß den Hauptgrenzbevollmächtigten Angelegenheiten zur Lösung übertragen werden, die auf diplomatischem Wege erörtert wurden. Artikel 5 (1) Zu den Aufgaben der Grenzbevollmächtigten gehören insbesondere: 1. die Lage an der Staatsgrenze periodisch einzuschätzen, den Einsatz der Kräfte und Mittel zum Schutz der Staatsgrenze zu koordinieren und ' den Informationsaustausch der Grenzschutzorgane zu gewährleisten; 2. gemeinsame Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung an der Staatsgrenze festzulegen, einschließlich solcher, die für die Durchführung wirtschaftlich-technischer Arbeiten an der Staatsgrenze erforderlich sind; 3. den Grenzübertritt von Rettungseinheiten und Hilfsmannschaften bei Elementarkatastrophen, Havarien oder anderen Notsituationen sowie bei deren gemeinsamen Übungen sicherzustellen; 4. den Zustand der Grenzmarkierung zu kontrollieren. (2) Die Grenzbevollmächtigten führen Sachaufklärungen durch und treffen entsprechend ihrer Zuständigkeit Entscheidungen insbesondere in folgenden Fällen: 1. bei Verletzung der Staatsgrenze durch Personen; 2. bei Handlungen oder Ereignissen in der Nähe der Staatsgrenze, die zur Tötung oder Körperverletzung von Perso-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen.

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