Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 331

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 331 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 331); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. September 1977 331 7.1. Die Zeichnungen dürfen keinerlei Aufschriften, Erläuterungen und dergleichen enthalten. Zur Erleichterung des Verständnisses der zeichnerischen Darstellung sind in Ausnahmefällen kurze Erläuterungen, z. B. „Wasser“, „Dampf“, „geöffnet“, „geschlossen“, „Schnitt durch A-B“ gestattet. Elektrische Schaltungen, Blockschemata oder technologische Schemata können mehrere kurze Stichworte enthalten, die für das Verständnis erforderlich sind. 7.2. Zeichnungen sind mit nicht verwischbaren schwarzen Linien von gleichmäßiger Stärke und guter Deutlichkeit ohne Färbungen auszuführen. 7.3. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die klare Erkennbarkeit der Bezugszeichen und der Grundlinien nicht beeinträchtigen dürfen. 7.4. Der Maßstab von Zeichnungen und die Deutlichkeit ihrer grafischen Ausführung müssen so sein, daß bei fotografischer Reproduktion mit einer linearen Verkleinerung bis zu 2/3 alle Einzelheiten ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden sind. Um eine bessere Vorstellung von den Größenverhältnissen der auf den Zeichnungen dargestellten Gegenstände zu erhalten, ist in Ausnahmefällen der Maßstab zeichnerisch anzugeben. 7.5. Alle Ziffern, Buchstaben und Bezugslinien, die auf den Zeichnungen vorhanden sind, müssen deutlich und klar sein. Ziffern und Buchstaben dürfen nicht in Klammem, Kreise und Anführungszeichen gesetzt werden. 7.6. Jedes Element einer Zeichnungsfigur ist in der entsprechenden Proportion zu allen anderen Elementen dieser Figur auszuführen, außer in den Fällen, fn denen eine unterschiedliche Proportion für eine deutlichere Darstellung der Figur notwendig ist. 7.7. Die Höhe der Ziffern und Buchstaben darf nicht unter 3,2 mm sein. 7.8. Auf einem Zeichnüngsblatt können mehrere Figuren dargestellt werden. Wenn die Figuren, die auf zwei oder mehreren Blättern - dargestellt sind, eine einheitliche Figur bilden, sind sie so anzuördnen, daß diese Figur zusammengefügt werden kann, ohne daß irgendein Teil der Figuren, die auf den verschiedenen Blättern dargestellt sind, ausgelassen wird. 7.9. Die einzelnen Figuren auf den Zeichnungen sind fortlaufend mit arabischen Ziffern unabhängig von der Kennzeichnung der Blätter durchzunumerieren. 7.10. Bezugszeichen, die nicht in der Beschreibung genannt sind,'dürfen nicht auf den Zeichnungen angegeben sein und umgekehrt. 7.11. Ein und demselben Detail muß das gleiche Bezugszeichen entsprechen. 7.12. Wenn die Zeichnungen eine große Anzahl von Bezugszeichen enthalten, wird empfohlen, der Anmeldung ein gesondertes Blatt beizufügen, auf dem alle Elemente und ihre Bezugszeichen aufgeführt sind. 8.1. Die Zusammenfassung dient nur dem Ziel der technischen Information und muß enthalten: a) den Titel der Erfindung; b) das Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht; c) die Aufgabe, die durch die Erfindung gelöst wird; d) eine kurze Darlegung des Wesens der Erfindung, wie sie in der Beschreibung, im Anspruch sowie in den Materialien, die die.Erfindung illustrieren, dargelegt ist; e) die möglichen Anwendungsgebiete der Erfindung; f) bei Erfindungen auf dem Gebiet der Chemie sofern erforderlich diejenige chemische Formel, die von den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten charakterisiert; g) den Hinweis auf die Nummer der Zeichnungsfigur, die von den in der Anmeldung enthaltenen Zeichnungsfiguren die Erfindung am besten darstellt. 8.2. Die Zusammenfassung soll eindeutig sein. Es wird empfohlen, daß sie nicht mehr als 150 Wörter umfaßt. Die Zu- sammenfassung soll keine Einschätzung hinsichtlich der Qualität oder des Wertes der Erfindung enthalten. 9. Bei der Durchführung der Prüfung einer Erfindung vor der Einreichung des Antrages auf Anerkennung des Schutzdokumentes wird der Umfang der zu berücksichtigenden Unterlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die nationale Gesetzgebung des Landes, in dem die Prüfung durchgeführt wird, an die Unterlagen stellt, die bei der vollständigen Prüfung der Erfindung auf sämtliche Erfindungsmerkmale berücksichtigt werden müssen. 10. Die im Absatz 4 von Artikel 3 des Abkommens vorgesehene Benachrichtigung ist gemäß beigefügtem Formblatt auszufertigen (Anlage 2). 11. Die Veröffentlichung über die vollständige oder teilweise Anerkennung der Schutzdokumente erfolgt im offiziellen Bulletin des Amtes für Erfindungswesen des Landes, in welchem das Schutzdokument anerkannt wird. Diese Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Anerkennung des Schutzdokumentes, die Nummer des Schutzdokumentes, die Bezeichnung des Ursprungslandes der Erfindung, die Angabe des Erfinders und Anmelders, den Titel der Erfindung, die Prioritätsangaben und die Klassifikationsangaben nach der Internationalen Patentklassifikation. In der Veröffentlichung, die die Anerkennung des Schutzdokumentes für eine Zusatzerfindung betrifft, ist ein Verweis auf die Nummer des Hauptschutzdokumentes und den Beschluß über dessen Anerkennung anzuführen. 12. Wurde entsprechend dem nach der nationalen Gesetzgebung festgelegten Verfahren ein Beschluß über die Nichtanerkennung des Schutzdokumentes gefaßt, so kann hierüber im offiziellen Bulletin des Amtes für Erfindungswesen des Landes, in dem der Beschluß gefaßt wurde, eine Veröffentlichung vorgenommen werden. Diese Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Nichtanerkennung des Schutzdokumentes unter Bezugnahme auf den gefaßten Beschluß, die Nummer des Schutzdokumentes, die Bezeichnung des Ursprungslandes der Erfindung, die Klassifikationsangaben nach der Internationalen Patentklassifikation, die Angabe des Erfinders und des Anmelders sowie den Titel der Erfindung. 13. Eine Veröffentlichung, die Beschlüsse betrifft, die im Ergebnis der nachträglichen Prüfung gefaßt wurden, erfolgt, wenn diese Beschlüsse den Umfang der Erfindung, der im Schutzdokument genannt ist, einschränken oder eine Zurückweisung der Anerkennung des Schutzdokumentes beinhalten, entsprechend dem in der nationalen Gesetzgebung des Landes festgelegten Verfahren, das den Antrag auf Anerkennung des Schutzdokumentes erhalten hat. Anlage 1 zu den Regeln Antrag" Nr (Datum) auf Anerkennung des Schutzdokumentes (Bezeichnung des Schutzdokumentes und des Ursprungslandes der Erfindung) (Nr. des Schutzdokumentes) Früher eingereichter Antrag auf Anerkennung des Hauptschutzdokumentes vom (Datum) bzw. Beschluß über die Anerkennung des Hauptschutzdokumentes vom1 (Datum);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger beruhende Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Organen Staatssicherheit und den Werktätigen hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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