Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 330

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 330); 330 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. September 1977 Artikel 23 Der Depositär übersendet allen Abkommensländern beglaubigte Kopien des vorliegenden Abkommens und unterrichtet sie über das Datum des Inkrafttretens des Abkommens, über erhaltene Benachrichtigungen über die Ratifizierung, Bestätigung oder Annahme des Abkommens, über den Beitritt zum Abkommen, über Kündigungen sowie über sämtliche andere eingegangenen Mitteilungen. Geschehen in Havanna am 18. Dezember 1976, in einem Exemplar in russischer Sprache. Regeln zur Anwendung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen Schutzdokumenten für Erfindungen 1. Der Antrag nach Absatz 1 von Artikel 3 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen Schutzdokumenten für Erfindungen (im weiteren „Abkommen“ genannt) ist entsprechend dem beigefügten Formblatt auszufertigen (Anlage 1). 2. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 3. An das kompetente Organ der Ursprungsländer der Erfindung, das den Antrag gestellt hat, übersendet das Amt für Erfindungswesen des Landes, in welchem die Anerkennung des Schutzdokumentes beantragt wird, eine Benachrichtigung über den Eingang des Antrages entsprechend der nationalen Gesetzgebung. 4. Der Antrag kann jederzeit durch Übermittlung einer Zurückziehungserklärung an das Amt für Erfindungswesen des Landes zurückgezogen werden, in welchem die Anerkennung des Schutzdokumentes beantragt wird, mit Ausnahme des Falles, wenn gemäß Artikel 8 des Abkommens eine Veröffentlichung erfolgte. 5. Die Beschreibung der Erfindung muß folgendem Aufbau entsprechen: a) Titel der Erfindung und Klasse der Internationalen Patentklassifikation, zu der sie nach Ansicht des Anmelders gehört. Der Titel der Erfindung muß vollständig mit dem Titel übereinstimmen, der im Antrag genannt ist; b) Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung bezieht, und Angaben über die Objekte, in denen ihre Anwendung möglich und zweckmäßig ist; c) Charakteristik der bekannten technischen Lösungen mit dem Hinweis auf ihre Mängel, die durch die Erfindung beseitigt werden; die nützlichen Effekte, die bei der Anwendung der Erfindung im Vergleich zu den bereits bekannten Lösungen erreicht werden; hier sind auch die Informationsquellen anzugeben, in denen die bekannten technischen Lösungen beschrieben sind; d) Darlegung des Wesens der Erfindung, die mit dem Hinweis auf die Aufgabe beginnen muß, die die Erfindung löst. Die Beschreibung der Erfindung, die im Anspruch charakterisiert wird, 'soll so ausführlich erfolgen, daß es möglich ist, das Wesen der Erfindung zu erkennen und sie zu realisieren. Im Falle der Illustration der Erfindung durch Zeichnungen ist ein Verzeichnis der einzelnen Figuren mit einer kurzen Erläuterung jeder Figur beizufügen. Entsprechend dem Charakter der Erfindung sind bei ihrer Beschreibung folgende Erfordernisse einzuhalten: eine Vorrichtung muß im statischen Zustand und danach in Funktion beschrieben werden; die Beschreibung eines Verfahrens muß die Aufzählung der Verfahrensschritte (Operationen) und einen Hinweis auf die Reihenfolge, die Bedingungen (Temperatur, Druck u. ä.) für die Realisierung dieser Verfahrensschritte beinhalten ; die Beschreibung eines Stoffes muß dessen Charakteristik und eine Aufzählung der Bestandteile (Stoffzusammensetzung) beinhalten sowie die Grenzen der prozentualen Anteile der Bestandteile (von bis ), in denen sie in den Stoff eingehen. Weiterhin sind der physikalische Zustand und die Qualität dieser Bestandteile in der Ausgangsform sowie der Nachweis der Struktur und der Eigenschaften des hergestellten Stoffes anzugeben; e) die Ausführungsbeispiele der Erfindung. Es sind die nach Ansicht des Anmelders günstigste Form der Realisierung, spezielle Anwendungsmöglichkeiten sowie deren spezifische Vorteile darzulegen. Die Anzahl und die Art der Beispiele sind so auszuwählen, daß sie hinreichend den gesamten Umfang der Erfindung erfassen; f) wenn aus der Beschreibung oder aus dem Charakter der Erfindung nicht hervorgeht, auf welche Weise die Erfindung in der Industrie genutzt werden kann, ist das gesondert anzugeben. Es empfiehlt sich, in der Beschreibung der Erfindung die Reihenfolge der vorgenannten Punkte einzuhalten und jedem Teil der Beschreibung eine entsprechende Überschrift voranzustellen. ’ 6.1. Der Erfindungsanspruch (im weiteren „Anspruch“ genannt) muß mit dem Titel der Erfindung beginnen, der im Antrag und in der Beschreibung genannt ist, und sich vollständig auf die Beschreibung der Erfindung stützen. 6.2. Der Anspruch kann aus einem Punkt (eingliedriger Anspruch) oder aus mehreren Punkten (mehrgliedriger Anspruch) bestehen und muß den folgenden Erfordernissen entsprechen: a) alle Punkte des Anspruchs müssen aus einem Oberbegriff und einem kennzeichnenden Teil bestehen, die miteinander durch „gekennzeichnet dadurch, daß “ verbunden sind; b) der Oberbegriff des ersten (Haupt-) Punktes des Anspruchs muß den Titel der Erfindung und ihre bekann- , ten Merkmale beinhalten, die sie mit der naheliegendsten vorangehenden technischen Lösung gemein hat; c) wenn die Erfindung keine Merkmale besitzt, die sie mit der vorangehenden Lösung gemein hat, ist im Oberbegriff nur der Titel der Erfindung anzugeben; d) die ergänzenden Punkte eines mehrgliedrigen Anspruchs gestalten die Gesamtheit der Merkmale, die im kennzeichnenden Teil des Hauptpunktes genannt sind, unmittelbar weiter aus und/oder mittelbar durch Ausgestaltung vorangehender ergänzender Punkte; e) der Oberbegriff der ergänzenden Punkte enthält nur den Titel der Erfindung in vollständiger oder gekürzter Form; f) in den Fällen, in denen die Anmeldung mehrere Erfindungen enthält, die sich auf verschiedene Kategorien beziehen (Stoff, Verfahren, Vorrichtung), werden die Merkmale dieser Erfindung in Hauptpunkten des Anspruchs dargelegt; g) die Hauptpunkte der einzelnen Erfindungen werden in der Reihenfolge dargelegt, die dem Titel der ’Erfindung entspricht; die ergänzenden Punkte des Anspruchs der einzelnen Erfindungen werden in Unterordnung zu jeder Erfindung angeführt; h) die Punkte des Anspruchs sind in der Reihenfolge mit arabischen Ziffern zu numerieren; i) die Ansprüche dürfen keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, ausgenommen die Fälle, in denen dies entsprechend dem Charakter der Erfindung erforderlich ist; j) wenn die Anmeldung Zeichnungen enthält, so können im Anspruch nach den einzelnen Unterscheidungsmerk- ’ malen Bezugszeichen, die auf die einzelnen Teile der Zeichnungen entsprechend diesen Merkmalen verweisen, angeführt werden, wenn dies das Verständnis des Anspruchs erleichtert; werden Bezugszeichen verwendet, sollten diese in Klammem gesetzt werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 330) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 330 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 330)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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