Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 314

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 314 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 314); 314 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. September 1977 selben beigelegt werden, so kann jeder an den Konsultationen beteiligte Staat die Streitigkeit einer nach diesem Artikel gebildeten Vermittlungskommissdon vorlegen, indem er der Organisation und den anderen an den Konsultationen beteiligten Staaten davon schriftlich Mitteilung macht. (2) Jede Vermittlungskommission besteht aus drei Mitgliedern : zwei Mitgliedern, von denen je eins von den Streitparteien ernannt wird, und einem Vorsitzenden, der nach Absatz 3 ernannt wird. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention bestimmt im voraus eine Person für die Aufgabe, als Mitglied einer solchen Kommission zu fungieren. Die so bestimmte Person meldet er der Organisation, die ein Register dieser Personen führt Bestimmt er besagte Person nicht im voraus, so kann er dies während des Vermittlungsverfahrens bis zü dem Zeitpunkt tun, in dem die Kommission mit der Abfassung des nach Absatz 7 zu erarbeitenden Berichts beginnt (3) Der Vorsitzende der Kommission wird von den beiden anderen Mitgliedern ausgewählt. Falls diese beiden anderen Mitglieder innerhalb eines Monats nach der im Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung keine diesbezügliche Einigung erzielen können oder falls eine der Streitparteien ihr Recht auf Bestimmung eines Mitglieds der Kommission nicht in Anspruch genommen hat, wird der Vorsitzende auf Ersuchen einer der Streitparteien durch den obersten Verwaltungsbeamten der Organisation bestimmt Die Ernennung hat binnen einem Monat nach dem Ersuchen zu erfolgen. Der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation hat als Vorsitzenden einen qualifizierten Juristen zu ernennen, der weder Beamter der Organisation noch Staatsbürger einer der an dem Streit beteiligten Staaten sein darf. (4) Frei gewordene Sitze werden nach dem für die erste Ernennung vorgesehenen Verfahren besetzt. (5) Sobald der Vorsitzende ernannt ist, nimmt die Kommission ihre Arbeit auf, selbst wenn ihre Zusammensetzung unvollständig ist. (6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; ihre Beschlüsse und Empfehlungen bedürfen der Stimmenmehrheit. Sie kann der Organisation empfehlen, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Anwendung oder Auslegung dieser Konvention ednzuholen, vorausgesetzt, daß die betreffende Organisation im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen dazu ermächtigt ist. (7) Ist die Kommission nicht in der Lage bannen zwei Monaten nach Ernennung ihres Vorsitzenden zwischen den Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit herbeizuführen, erarbeitet sie so bald als möglich einen Bericht über ihre Beratungen und übermittelt ihn den Streitparteien. Inhalt des Berichts sind die Schlußfolgerungen der Kommission über die Sach- und Rechtsfragen sowie die Empfehlungen, die sie den Stredtparteien zur Erleichterung einer Beilegung der Streitigkeit übermittelt hat. Die Zweimonatsfrist kann auf Beschluß der Kommission verlängert werden. Die Empfehlungen des Berichts der Kommission sind für die Streitparteien nicht verbindlich, solange sie nicht von allen .Streitparteien akzeptiert sind. Dessen ungeachtet kann jede Streitpartei einseitig erklären, daß sie sich, soweit es sie angeht, an die Empfehlungen des Berichts halten wird. (8) Keine Festlegung dieses Artikels hindert an der Schaffung irgendeines anderen geeigneten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Konvention oder an der Erzielung einer Übereinkunft zwischen den Streitparteien, die Streitigkeit einem in der Organisation angewandten oder irgendeinem anderen Verfahren zu unterwerfen. (9) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über Streitbeilegung, die in zwischen Staaten oder zwischen Staaten und internationalen Organisationen in Kraft befindlichen internationalen Abkommen enthalten sind, unberührt. TEIL VI * SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 86 Unterzeichnung Diese Konvention liegt für alle Staaten bis zum 30. September 1975 im Bundesmdnisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. März 1976 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Artikel 87 Ratifikation Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 88 Beitritt Dieser Konvention kann jeder Staat beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 89 Inkrafttreten (1) Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Konvention ratifiziert oder ihr bedtritt, tritt sie am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft Artikel 90 Anwendung durch Organisationen Nach Inkrafttreten dieser Konvention kann das zuständige Organ einer internationalen Organisation universellen Charakters die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention beschließen. Dieser Beschluß ist von der Organisation dem Gaststaat und dem Depositar der Konvention mitzuteilen. Artikel 91 Notifikationen durch den Depositar (1) Als Depositar dieser Konvention notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten: a) die Unterzeichnungen dieser Konvention und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 86, 87 und 88; b) den Tag, an dem die Konvention gemäß Artikel 89 in Kraft tritt; c) jeden gemäß Artikel 90 mitgeteilten Beschluß. (2) Außerdem benachrichtigt der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Staaten je nach Notwendigkeit auch über andere Handlungen, Notifikationen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Konvention. Artikel 92 Gültige Texte Das Original dieser Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicher-, maßen gültig ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN IN WIEN am vierzehnten März neunzehnhundertfünfundsiebzig.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 314 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 314) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 314 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 314)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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