Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 310

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 310 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 310); 310 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 - Ausgabetag: 15. September 1977 der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er wird vom Gaststaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (7) Der Entsendestaat oder die Delegation können Ad-hoc-Kuriere der Delegation ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 6; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Ad-hoc-Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Delegation dem Empfänger ausgehändigt hat. (8) Das Kuriergepäck der Delegation kann dem Kapitän eines Schiffes oder dem Kommandanten eines kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeuges anvertraut werden, das irj einem zugelassenen Einlaufhafen anlegt bzw. auf einem zugelassenen Einreiseflughafen landet. Der Kapitän bzw. Kommandant muß ein offizielles Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Delegation. Nach Vereinbarung mit den zuständigen Organen des Gaststaates kann die Delegation eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kapitän des Schiffes oder Kommandanten des Luftfahrzeuges entgegenzunehmen. * Artikel 58 Persönliche Unverletzlichkeit Die Person des Leiters der Delegation und die der anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation sind unverletzlich. Sie unterliegen unter anderem keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Gaststaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Anschlag auf ihre Person, Freiheit oder Würde zu verhindern und die Personen zu verfolgen und zu bestrafen, die solche Anschläge verübt haben. Artikel 59 Unverletzlichkeit von privaten Wohnungen und Vermögen (1) Die private Wohnung des Leiters der Delegation und die der anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der- Delegation gereßen Unverletzlichkeit und Schutz. (2) Die Papiere, der Schriftverkehr und vorbehaltlich Artikel 60 Absatz 2 das Vermögen des Leiters der Delegation und der anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation sind ebenfalls unverletzlich. Artikel 60 Immunität vor der Gerichtsbarkeit (1) Der Leiter der Delegation und die anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation genießen Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Gaststaates. Ferner steht ihnen Immunität vor dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkedt in bezug auf alle in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen zu. (2) Gegen diese Personen dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, es sei denn, diese sind durchführbar ohne die Rechte dieser Personen gemäß den Artikeln 58 und 59 zu beeinträchtigen. (3) Diese Personen sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen zu machen. (4) Keine Festlegung dieses Artikels befreit diese Personen von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Gaststaates in bezug auf eine Klage, die für Schäden angestrengt wird, welche bei einem Unfall durch ein von den betreffenden Personen benutztes oder in ihrem Besitz befindliches Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursacht wurden, wenn diese Schäden nicht von der Versicherung getragen werden. (5) Eine Immunität dieser Personen vor der Gerichtsbarkeit des Gaststaates befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates. Artikel 61 Verzicht auf die Immunität (1) Auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit, die dem Leiter der Delegation und den anderen Delegierten und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Delegation und den Personen, die gemäß Artikel 66 Immunität genießen, zusteht, kann der Entsendestaat verzichten. (2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden. (3) Erhebt eine der im Absatz 1 genannten Personen eine Klage, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (4) Der Verzicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. (5) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität einer der im Absatz 1 genannten Personen in bezug auf eine Zivilklage, hat er sich nach besten Kräften um eine gerechte Regelung des Falls zu bemühen. Artikel 62 Befreiung von Rechtsvorschriften über Sozialversicherung (1) Vorbehaltlich Absatz 3 sind der Leiter der Delegation und die anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Gaststaat geltenden Vorschriften über die Sozialversicherung befreit. (2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich im privaten Dienst des Leiters der Delegation oder eines anderen Delegierten oder Mitglieds des diplomatischen Personals der Delegation beschäftigt sind, sofern sie: a) weder Staatsbürger des Gaststaates sind noch dort ihren ständigen Wohnsitz haben; und b) den im Entsendestaat oder einem dritten Staat geltenden Vorschriften über die Sozialversicherung unterliegen. (3) Beschäftigen der Leiter der Delegation und die anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation Personen, auf welche die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Pflichten aus den Vorschriften über die Sozialversicherung einzuhalten, die im Gaststaat für Betriebe gelten. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt nicht die freiwillige Beteiligung am System der Sozialversicherung des Gaststaates aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt. (5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene bi- oder multilaterale Abkommen über die Sozialversicherung unberührt und steht dem künftigen Abschluß solcher Vereinbarungen nicht entgegen. Artikel 63 Befreiung von Steuern und Abgaben Der Leiter der Delegation und die anderen Delegierten und Mitglieder des diplomatischen Personals der Delegation sind im Rahmen der Möglichkeiten von allen staatlichen, regiona-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen.

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