Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 270 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 270); 270 Gesetzblatt TeilII Nr. 13 Ausgabetag: 22. August 1977 Europäische Konvention über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (Übersetzung) DIE VERTRAGSPARTEIEN, IN ANBETRACHT DESSEN, daß Paletten, insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs, in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden, IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) Im Sinne dieser Konvention bedeutet der Begriff a) „Eingangsabgaben und -zolle“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben; b) „Palette“ eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit, zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; c) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen. (2) Diese Konvention gilt für Paletten, die aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden. Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei läßt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und -zolle und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern a) sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder b) die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird. (2) Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der im Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, daß die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und -zolle eingeführten Paletten größer ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten. (3) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben und -zolle zu verzichten. Artikel 3 (1) Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich genutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein-und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zolldokumentes und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben und -zolle, wenn die Vereinbarung vorsieht, daß die daran Beteiligten a) untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen, b) nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und c) sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmäßigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn a) die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung vorgesehenen entspricht und b) die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsgemäße Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten. Artikel 4 Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und Zölle und gegebenenfalls Eingangsabgaben und -zolle für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Hoheitsgebiet .wohnhaft oder ansässig ist. Außerdem behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach dieser Konvention ausgeführt werden, die Rückerstattung von Abgaben oder Zöllen und die volle oder.teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Vergünstigungen zu verweigern. Artikel 5 Diese Konvention schließt nicht aus, daß für die Ein- und Ausfuhr von Paletten Erleichterungen gewährt werden, die über die in der „Konvention vorgesehenen hinausgehen. KAPITEL II Schlußbestimmungen Artikel 6 (1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieser Konvention werden a) durch Unterzeichnung, b) durch Ratifikation, nachdem sie die Konvention unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder c) durch Beitritt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit oder zur Unterstützung poiäiÖsch-operativer Zersetzungs- maßnahmen gegenüber einem feindlich-negativen Personenzusammenschiuß - scliten grundsätzlich von der Untersuchungsabteilung durchgeferd.en. Der Verlaut und das Ergebnis solcher läßt sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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