Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 259

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 259 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 259); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 22. Juli 1977 259 (3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfaßt folgende Einnahmen: (i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes; (ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes ; (iid) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den bespnde-ren Verband betreffen; (iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; (v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes 3 Ziffer 1 in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten. b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. (5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet. (6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. (7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. b) Das unter Buchstaben a bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. / (8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden. Artikel 8 Änderung der Artikel 5 bis 8 (1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbandes oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbandes mitgeteilt. (2) Jede Änderung der im Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. (3) Jede Änderung der im Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbandes waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbandes sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben. Artikel 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten (1) Jedes Partnerland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieses Abkommen ratifizieren, wenn es dieses unterzeichnet hat, oder ihm beitreten, wenn es dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat. (2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt. (3) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach Hinterlegung der fünften Urkunde in Kraft. b) Für jedes andere Land tritt dieses Abkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt dieses Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft. (4) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens. Artikel 10 * Geltung und Dauer des Abkommens Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Artikel 11 Revision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 (1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen. (2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedsländer des besonderen Verbandes stattfindet. Artikel 12 Kündigung (1) Jedes Land kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kün-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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