Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 255 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 255); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 22. Juli 1977 255 (3) Nimmt die Versammlung die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. (4) Die Änderung tritt an dem Tag in Kraft, den die Versammlung bei der Annahme bestimmt, sofern nicht zu einem von der Versammlung gleichzeitig bestimmten früheren Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien bei der Organisation Einwände gegen die Änderung erhebt. Die in diesem Absatz genannten Zeitpunkte werden von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bestimmt. (5) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung wird für alle Vertragsparteien, die keine Einwände gegen die Änderung erhoben haben, die frühere Bestimmung, auf die sich die Änderung bezieht, ersetzt und aufgehoben. (6) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien und Mitglieder der Organisation von jedem Ersuchen und jeder Mitteilung nach diesem Artikel sowie vom Tag des Inkrafttretens jeder Änderung. Artikel VII Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann diese Konvention nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem sie für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet alle anderen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungsurkunde sowie vom Tag ihrer Hinterlegung. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Urkunde hinterlegt wird, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam. Artikel VIII Hinterlegung und Registrierung (1) Diese Konvention und die Regeln werden bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, beglaubigte Abschriften (2) Sobald diese Konvention in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel IX Sprachen Diese Konvention und die Regeln sind in einem Original in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen gültig ist. Offizielle Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit den Unterzeichneten Originalen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. Geschehen zu London am 20. Oktober 1972. CONVENTION ON THE INTERNATIONAL REGULATIONS FOR PREVENTING COLLISIONS AT SEA, 1972 The Parties to the present Convention, DESIRING to maintain a high level of safety at sea, MINDFUL of the need to revise and bring up to date the International Regulations for Preventing Collisions at Sea annexed to the Final Act of the International Conference on Safety of Life at Sea, 1960, HAVING CONSIDERED those Regulations in the light of developments since they were approved, HAVE AGREED as follows: ARTICLE I 4- General Obligations The Parties to the present Convention undertake to give effect to the Rules and other Annexes constituting the International Regulations for Preventing Collisions at Sea, 1972, (hereinafter referred to as “the Regulations”) attached hereto. ARTICLE II Signature, Ratification, Acceptance, Approval and Accession 1. The present Convention shall remain open for signature until 1 June 1973 and shall thereafter remain open for accession. 2. States Members of the United Nations, or of any of the Specialized Agencies, or the International Atomic Energy Agency, or Parties to the Statute of the International Court of Justice may become Parties to this Convention by: (a) signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; (b) signature subject to ratification, acceptance or approval followed by ratification, acceptance or approval; or (c) accession. 3. Ratification, acceptance, approval or accession shall be effected by the deposit of an instrument to that effect with the Inter-Governmental Maritime Consultative Organization (hereinafter referred to as “the Organization”) which shall inform the Governments of States that have signed or acceded to the present Convention of the deposit of each instrument and of the date of its deposit. v. ARTICLE III T$fötorial Application 1. The United Nations in cases where they are the administering authority for a territoriy or any Contracting Party responsible for the international relations of a territory may at any time by notification in writing to the Secretary-General of the Organization (hereinafter referred to as “the Secretary-General”), extend the application of this Convention to such territory. 2. The present Convention shall, upon the date of receipt of the notification or from such other date as may be specified in the notification, extend to the territory named therein. 3. Any notification made in accordance with paragraph 1 of this Article may be withdrawn in respect of any territory mentioned in that notification and the extension of this Convention to that territory shall cease to apply after one year or such longer period as may be specified at the time of the withdrawal. 4. The Secretary-General shall inform all Contracting Parties of the notification of any extension or withdrawal of any extension communicated under this Article.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß nur zuständige Personen das Zellenrevier betreten und daß keine unberufenen Personen mit Häftlingen unerlaubt in Verbindung treten könnenVorkommnisse dieser Art sind unverzüglich dem Offizier vom Dienst zur Meldung zu bringen ohne seinen Posten zu verlassen, seine Schußwaffe ständig so zu tragen, um bei auf tretenden Gefahren dieselbe zur Anwendung bringen zu können.

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