Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 254

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 254 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 254); 254 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 22. Juli 1977 Konvention über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20. Oktober 1972 (Übersetzung) Die Vertragsparteien dieser Konvention IN DEM WUNSCH, die Sicherheit auf See auf einem hohen Stand zu erhalten, IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See als Anlage beigefügten Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zu revidieren und auf den neuesten Stand zu bringen, NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln im Hinblick auf die seit ihrer Billigung eingetretenen Entwicklungen SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel I Allgemeine Verpflichtungen Die Vertragsparteien dieser Konvention verpflichten sich, den Regeln und sonstigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im folgenden als „Regeln“ bezeichnet) bilden und dieser Konvention beigefügt sind, Wirksamkeit zu verleihen. Artikel II Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Bestätigung und Beitritt (1) Diese Konvention liegt bis zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. (2) Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind, können Vertragspartner dieser Konvention werden: a) indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung unterzeichnen, b) indem sie sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder bestätigen oder c) indem sie ihr beitreten. (3) Die Ratifikation, die Annahme, die Bestätigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet); diese teilt den Regierungen der Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Urkunde und den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung mit. Artikel III Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Territoriums sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Territoriums verantwortliche Vertragspartei können die Geltung dieser Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation (im folgenden der „Generalsekretär“ bezeichnet) gerichtete schriftliche Notifikation auf das betreffende Territorium ausdehnen. (2) Die Ausdehnung der Geltung dieser Konvention wird auf das in der Notifikation bezeichnete Territorium1 vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angebenen Tag an wirksam. (3) Jede nach Absatz 1 dieses Artikels übermittelte Notifikation kann in bezug auf ein darin genanntes Territorium zurückgenommen werden; die Ausdehnung der Geltung die- ser Konvention wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren bei der Zurücknahme angegebenen Zeitabschnitts für das betreffende Territorium unwirksam. (4) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder nach diesem Artikel übermittelten Notifikation einer Geltungsausdehnung oder Rücknahme derselben. Artikel IV Inkrafttreten (1) a) Diese Konvention tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 15 Staaten, die zusammen nach Anzahl oder nach Tonnage mindestens 65% der Welthandelsflotte von Fahrzeugen mit 100 und mehr BRT besitzen, Teilnehmer der Konvention geworden sind, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. b) Ungeachtet des Buchstaben a tritt diese Konvention nicht vor dem 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Diese Konvention tritt für Staaten, die sie gemäß Artikel II vor ihrem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, bestätigen oder ihr beitreten, nachdem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a erfüllt sind, am Tag ihres Inkrafttretens in Kraft. (3) Für Staaten, die diese Konvention nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen, bestätigen oder ihr beitreten, tritt sie am Tag der Hinterlegung einer Urkunde gemäß Artikel II in Kraft. (4) Nach dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung dieser Konvention gemäß Artikel VI Absatz 4 gilt jede Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder jeder Beitritt für die Konvention in ihrer geänderten Fassung. (5) Am Tag des Inkrafttretens dieser Konvention ersetzen die Regeln die Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und setzen diese außer Kraft. (6) Der Generalsekretär teilt den Regierungen der Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, den Tag ihres Inkrafttretens mit. Artikel V Revisionskonferenz " (1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision dieser Konvention oder der Regeln oder beider einberufen. (2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision dieser Konvention oder der Regeln oder beider einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien darum ersucht. Artikel VI Änderung der Regeln (1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung durch die Organisation geprüft. (2) Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Vertragsparteien und allen Mitgliedern der Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird. Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, hat das Recht, an der Beratung der Änderung durch die Versammlung teilzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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