Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 206 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 27. Juni 1977 tragspartners, findet das Recht des Vertragspartners Anwendung, das für das Kind günstiger ist. Artikel 32 Für die Entscheidung über die in Artikel 30 und 31 dieses Vertrages genannten Verhältnisse ist sowohl das Organ des Vertragspartners zuständig, dessen Staatsbürger das Kind ist, als auch das Organ des Vertragspartners, auf dessen Territorium das Kind seinen Wohnsitz hat.“ XI Artikel 34 des Vertrages wird durch Absatz 4 ergänzt: „(4) Für einen Staatsbürger des einen Vertragspartners kann ein Staatsbürger des anderen Vertragspartners zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, wenn er auf dem Territorium des Vertragspartners wohnt, wo er die Funktion des Vormundes oder Pflegers auszuüben hat.“ XII Artikel 35 Absatz 2 des Vertrages erhält folgende Fassung: „(2) In dringenden Fällen kann das Vormundschaftsorgan des anderen Vertragspartners dem Recht dieses Vertragspartners entsprechend die erforderlichen einstweiligen Maßnahmen treffen, muß aber darüber die diplomatische oder konsularische Vertretung des Vertragspartners, dem der Mündel oder Pflegebefohlene angehört, unverzüglich benachrichtigen. Die Maßnahmen bleiben bis zur anderweitigen Entscheidung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder des nach Artikel 34 Absatz 1 zuständigen Vormundschaftsorgans in Kraft.“ XIII Artikel 42 Absatz 3 des Vertrages erhält folgende Fassung: „(3) Auszüge aus den Personenstandsbüchern nach Absatz 1 werden vierteljährlich kostenlos auf diplomatischem Wege übersandt. Entscheidungen nach Absatz 2 werden über die Ministerien der Justiz übersandt.“ XIV Nach Artikel 42 des Vertrages werden Artikel 42 A und 42 B eingefügt: ,,d) Schadenszufügung außerhalb von Verträgen Artikel 42 A (1) Auf die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen einschließlich der persönlichen Voraussetzungen und des Umfanges des Schadensersatzes ist das Recht des Vertragspartners anzuwenden, auf dessen Territorium der Schaden verursacht wurde. (2) Sind Schädiger und Geschädigter Staatsbürger des gleichen Vertragspartners und haben sie dort ihren Wohnsitz, ist das Recht dieses Vertragspartners anzuwenden. e) Arbeitsrechtsverhältnisse Artikel 42 B (1) Auf das Arbeitsrechtsverhältnis ist das Recht des Vertragspartners anzuwenden, auf dessen Territorium sich der Arbeitsort des Werktätigen befindet. (2) Erfüllt ein Staatsbürger des einen Vertragspartners im dienstlichen Auftrag Arbeitsaufgaben auf dem Terri- torium des anderen Vertragspartners, ist das Recht des Vertragspartners maßgebend, der den Werktätigen entsendet. (3) Das gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Recht ist auch maßgeblich für die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Werktätigen hinsichtlich des Arbeitsrechtsverhält-nisses, die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen der Gültigkeit des Arbeitsvertrages, die Folgen von Mängeln des Arbeitsvertrages sowie die Dauer und Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses.“ XV Der Titel vor Artikel 43 des Vertrages wird wie folgt geändert : „f) Erbrechtliche Bestimmungen“ XVI Artikel47 des Vertrages erhält folgende Fassung: „Artikel 47 (1) Ein Testament eines Staatsbürgers des einen Vertragspartners ist hinsichtlich der Form rechtsgültig, wenn es a) dem Recht des Staates, auf dessen Territorium es errichtet worden ist, b) dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zur Zeit des Todes war, oder c) dem Recht des Staates, auf dessen Territorium der Erblasser zu einem der in Buchstabe b) erwähnten Zeitpunkte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, entspricht. (2) Die in Absatz 1 angeführten Voraussetzungen gelten gleichermaßen für die Aufhebung eines Testaments. (3) Die Fähigkeit zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments bestimmt sich nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger der Erblasser zur Zeit der Willenserklärung war. Nach dem gleichen Recht bestimmen sich die Arten der zulässigen testamentarischen Verfügung. (4) Die rechtliche Wirkung von Willensmängeln bei der Errichtung von Testamenten bestimmt sich nach dem Recht des Vertragspartners, dessen SFaatsbürger der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments war.“ XVII Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages erhält folgende Fassung: „(1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Verkauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielte Erlös nach Durchführung eines Nachlaßverfahrens an Erben oder Vermächtnisnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium des anderen Vertragspartners und kann diesen oder ihren Bevollmächtigten der Nachlaß oder sein Erlös nicht direkt übergeben oder überwiesen werden, erfolgt die Aushändigung an die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Vertragspartners.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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