Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 17); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 31. Januar 1977 17 / Protokoll zur Änderung des am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (Übersetzung) Ausgehend davon, daß die Regierung der Französischen Republik gemäß dem am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen mit gewissen Funktionen betraut wurde, und eingedenk dessen, daß die erwähnte Regierung angeboten hat, die von ihr gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen, und in Erwägung, daß es zweckdienlich ist, daß diese Funktionen von nun an von den Vereinten Nationen übernommen werden, kommen die Parteien des vorliegenden Protokolls hiermit überein: Artikel 1 Die Parteien des vorliegenden Protokolls verpflichten sich untereinander, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu diesem Dokument volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden. Artikel 2 Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910 vor und übermittelt den Regierungen aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und aller Nichtmitgliedsstaaten, denen dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, Abschriften zu ihrer Kenntnisnahme. Ebenso fordert er die Parteien des obenerwähnten Abkommens auf, den abgeänderten Text dieses Dokuments sofort nach Inkrafttreten der Abänderungen anzuwenden, auch wenn sie noch nicht Partei des vorliegenden Protokolls werden konnten. Artikel 3 Das vorliegende Protokoll steht jeder der Parteien des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910, der der Generalsekretär zu diesem Zweck eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen. Artikel 4 Die Staaten können Parteien des vorliegenden Protokolls werden durch a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme, b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme, c) Annahme. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. rung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original des Abkommens zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte. Artikel 7 In Übereinstimmung mit Artikel 102 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen und den demgemäß von der Vollversammlung angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll an dem Abkommen vorgenommenen Abänderungen zu den jeweiligen Daten 'ihres Inkrafttretens vorzunehmen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen so bald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen. Artikel 8 Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte gleichermaßen gültig sind, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt ist, gilt der französische Text des Anhangs als authentisch, und die chinesischen, englischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen. Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhangs wird vom Generalsekretär allen Parteien des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910 sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift erscheint, unterzeichnet. Geschehen in Lake Success, New York, am vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig. Anhang zum Protokoll über die Abänderung des am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichneten. Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen Im Artikel 1 lautet der letzte Absatz: Artikel 5 Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Parteien dieses Protokolls geworden sind. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten für das Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910 in Kraft, wenn dreizehn Parteien dieses Abkommens Partei des vorliegenden Protokolls geworden sind; und in der Folge wird jeder Staat, der Partei des Abkommens nach dem Inkrafttreten der Abänderungen hierzu wird, Partei des so abgeänderten Abkommens. Artikel 6 Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen wird die französische Regie- „Die vertragschließenden Regierungen geben sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete Behörde bekannt.“ Artikel 4 lautet: „Den Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, steht der Beitritt frei. Sie notifizieren ihre diesbezügliche Absicht durch eine Urkunde, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übersendet eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten und alien Mitgliedern der Vereinten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung über den Tag der Hinterlegung. 1 Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen im gesamten Gebiet des beitretenden' Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft.“;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 17) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 17)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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