Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 165

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 165 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 165); 165 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 15. Juni 1977 reits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Mitteilung macht, hat gleichzeitig anzugeben, ob sie Exportmitglied oder Importmitglied sein wird. (2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, daß sie dieses Abkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt vorläufiges Mitglied bis zur Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunde Artikel 69 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt endgültig am 1. Oktober 1976 in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Exportländer mit mindestens 80 % der Grundquoten nach Anlage A vertreten, sowie Regierungen, die Importländer mit mindestens 70 % der Gesamtimporte nach Anlage D vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt haben. Ist dieses Abkommen entsprechend dem vorstehenden Satz nicht endgültig in Kraft getreten, so geschieht das, sobald die erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind. (2) Ist dieses Abkommen nach Absatz 1 am 1. Oktober 1976 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es am 1. Oktober 1976 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Exportländer mit mindestens 80 % der Grund-quoten*'hach Anlage F vertreten, sowie Regierungen, die Importländer mit mindestens 70% der Gesamtimporte nach Anlage D vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt oder diesem mitgeteilt haben, daß sie das Abkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. (3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder 2 am 1. Oktober 1976 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder mitgeteilt haben, daß sie dieses Abkommen vorläufig anwenden werden, zu dem ihm frühestmöglichen Zeitpunkt nach diesem Termin ein, zusammenzutreten, um zu entscheiden, ob sie das Abkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Wenn auf dieser Sitzung keine Entscheidung erzielt wird, kann der Generalsekretär weitere Sitzungen anberaumen, wenn er dies für zweckmäßig hält. Der Generalsekretär lädt die Regierungen, die eine Notifizierung nach Artikel 65 vorgenommen haben, ein, allen diesen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen. Der Beitritt erfolgt nach Artikel 68. (4) Während der Zeit, in der das Abkommen nach Absätzen 2 oder 3 vorläufig in Kraft ist, sind Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, sowie Regierungen, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt haben, daß sie das Abkommen vorläufig anwenden werden, vorläufige Mitglieder. (5) Solange das Abkommen vorläufig in Kraft ist, treffen die Teilnehmerregierungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Lage zu prüfen und zu entscheiden, ob das Abkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten, vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll. Artikel 70 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Artikel 71 Räumlicher Geltungsbereich (1) Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sich dieses Abkommen auf Hoheitsgebiete erstredet, für deren internationale Beziehungen sie derzeit letztlich verantwortlich ist; das Abkommen wird mit dem Zeitpunkt der Notifikation oder dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die betreffende Regierung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete erstreckt. (2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 3 in bezug auf ein Hoheitsgebiet ausüben will, für dessen internationale Beziehungen sie derzeit letztlich verantwortlich ist, kann dies durch eine entsprechende an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt tun. Handelt es sich bei dem Hoheitsgebiet, das Einzelmitglied wird, um ein Exportmitglied, das nicht in Anlage A oder Anlage C aufgeführt ist, teilt ihm der Rat nach Bedarf eine Grundquote zu, und es gilt als in Anlage A aufgeführt. (3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sich dieses Abkommen nicht mehr auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet erstrecken soll. Das Abkommen gilt vom Zeitpunkt der Notifikation an nicht mehr für das betreffende Hoheitsgebiet. (4) Erlangt ein Hoheitsgebiet, auf das dieses Abkommen nach Absatz 1 ausgedehnt wurde, später die Unabhängigkeit, kann die Regierung dieses Hoheitsgebietes binnen 90 Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei des Abkommens übernommen hat. Sie wird vom Tag der Notifikation an Vertragspartei des Abkommens. Handelt es sich bei dieser Vertragspartei um ein Exportmitglied, das nicht in Anlage A oder Anlage C aufgeführt ist, teilt ihm der Rat nach Bedarf eine Grundquote zu, und sie gilt als in Anlage A aufgeführt. (5) Die Regierung eines neuen Staates, die eine Notifikation nach Absatz 4 vorzunehmen beabsichtigt, jedoch noch nicht imstande war, das erforderliche Verfahren abzuschließen, kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, daß sie dieses Abkommen vorläufig anwenden wird. Eine solche Regierung ist vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Notifikation nach dem vorstehenden Absatz vornimmt oder bis die darin bezeichnete Frist von 90 Tagen verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Artikel 72 Freiwilliger Austritt Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Mitglied durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Austrittsanzeige von diesem;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

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