Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 158

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 158 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 158); 158 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 15. Juni 1977 Artikel 36 Umverteilung von Fehlmengen (1) Jedes Exportmitglied notifiziert dem Rat so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende Mai jedes Quotenjahres, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es erwartet, daß es entweder seine geltende Quote nicht voll ausnutzen oder daß es einen Überschuß über die Quote hinaus haben wird. Auf Grund dieser Notifikationen und Erklärungen verteilt der Exekutivdirektor, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung unter Berücksichtigung der Marktlage etwas anderes beschließt, die Fehlmengen nach vom Rat festzulegenden Vorschriften über die Bedingungen, die Zeitpunkte und die Art und Weise dieser Umverteilung unter den Exportmitgliedern - um. Diese Vorschriften umfassen auch Bestimmungen darüber, auf welche Weise die nach Artikel 35 Absätze 5 und 6 vorgenommenen Kürzungen behandelt werden. (2) Für Exportmitglieder, die wegen des Zeitpunktes des Einbringens ihrer Haupternte nicht in der Lage sind, dem Rat ihre erwarteten Fehlmengen oder Überschüsse vor Ende Mai zu notifizieren, wird die Frist für die Notifizierung von Fehlmengen oder Überschüssen bis Mitte Juli verlängert. Die Expottländer, für die diese Fristverlängerung in Frage kommt, sind in Anlage E aufgeführt. . Artikel 37 Errichtung und Finanzierung des Ausgleichslagers (1) Es wird ein Ausgleichslager errichtet. (2) Das Ausgleichslager kauft und lagert nur Kakaobohnen; seine Höchstkapazität beträgt 250 000 t. (3) Der Leiter des Ausgleichslagers ist in Übereinstimmung mit den vom Rat beschlossenen Regeln verantwortlich für hen Betrieb des Ausgleichslagers und für den Ankauf von Kakaobohnen sowie den Verkauf und die Erhaltung der Kakaobohnenbestände in gutem Zustand sowie für die Wälzung von Kakaobohnenpartien unter Vermeidung von Marktrisiken und nach Maßgabe der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens. Der Rat prüft, ob es praktikabel und wünschenswert ist, von dem Ausgleichslager angekaufte Kakaobohnen in Kakaoerzeugnisse umzuwandeln und kann auf Grund dieser Prüfung Empfehlungen geben, die bei der Neuaushandlung dieses Abkommens nach Artikel 75 zu berücksichtigen sind. (4) Zur Finanzierung seines Betriebs erhält das Ausgleichslager vom Beginn des ersten Quotenjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an regelmäßige Einkünfte in Form von Abgaben, die nach Artikel 39 auf Kakao erhoben werden. Wenn der Rat jedoch über andere Finanzierungsquellen verfügt, kann er einen anderen Zeitpunkt für die Einführung der Abgabe beschließen. (5) Erscheinen die Einkünfte des Ausgleichslagers aus Abgaben zu irgendeinem Zeitpunkt zur Finanzierung seines Betriebs unzureichend, so kann der Rat durch besondere Abstimmung von geeigneten Geldgebern einschließlich der Regierungen der Mitgliedsländer Kredite in freikonvertierbarer Währung aufnehmen. Diese Kredite werden aus den eingegangenen Abgaben, den Erlösen des Verkaufs von Kakaobohnen durch das-Ausgleichslager und aus eventuellen sonstigen Einkünften des Ausgleichslagers zurückgezahlt. Einzelmitglieder der Organisation sind für die Rückzahlung derartiger Kredite nicht verantwortlich. (6) Die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung des Ausgleichslagers einschließlich a) der Bezüge des Leiters und der Mitglieder des Personals, die das Ausgleichslager verwalten und unterhalten, der Aufwendungen der Organisation für die Durchführung und Kontrolle der Erhebung der Abgaben und der Zinsen oder Kapitalkosten für die vom Rat aufgenommenen Kredite und b) sonstiger Kosten wie der Kosten der Beförderung und Versicherung vom Ort der fob-Lieferung bis zum Lagerungsort des Ausgleichslagers, der Lagerung einschließlich der Begasung, der Umschlagkosten, der Versicherung, Verwaltung und Überwachung sowie aller bei der Wälzung von Kakaobohnenpartien zur Erhaltung ihres Zustands und Wertes entstehenden Kosten werden aus den ordentlichen Einkünften aus Abgaben oder Krediten nach Absatz 5 oder den Erträgen des Wiederverkaufs nach Artikel 40 Absatz 6 bestritten. Artikel 38 Investierung überschüssiger Mittel des Ausgleichslagers (1) Der Teil der Mittel des Ausgleichslagers, der zeitweilig die zur Finanzierung seiner Tätigkeit erforderliche Menge überschreitet, kann in Übereinstimmung mit den vom Rat festzulegenden Vorschriften in geeigneter Weise in den Import- und Exportmitgliedsländern angelegt werden. (2) Diese Vorschriften müssen unter anderem die für den ordnungsgemäßen Betrieb ädes Ausgleichslagers notwendige Liquidität sowie den Umstand berücksichtigen, daß es wünschenswert ist, den effektiven Wert der Mittel zu erhalten. Artikel 39 Abgaben zur Finanzierung des Ausgleichslagers (1) Die auf Kakao entweder beim ersten Export durch ein Mitglied oder beim ersten Import durch ein Mitglied erhobene Abgabe beträgt 1 US-Cent je englisches Pfund Kakaobohnen und den entsprechenden Betrag für Kakao-Erzeugnisse nach Artikel 32 Absätze 2 und 3. Die Abgabe wird auf jeden Fall nur einmal erhoben. Zu diesem Zweck gelten Importe von Kakao durch ein Mitglied aus einem Nichtmitgliedsland als von diesem Nichtmitglied stammend, sofern nicht der hinlängliche Beweis- erbracht wird, daß dieser Kakao von einem Mitglied stammt Der Rat überprüft jährlich die Ausgleichslagerabgabe und kann unbeschadet der Festlegungen des ersten Satzes dieses Absatzes durch besondere Abstimmung einen niedrigeren Abgabesatz festsetzen oder in Anbetracht der finanziellen Mittel und Verpflichtungen der Organisation in bezug auf das Ausgleichslager die zeitweilige Aufhebung der Abgabe beschließen. (2) Der Rat gibt nach den von ihm festzulegenden Regeln Abgabebescheinigungen aus. In diesen Regeln sind die Interessen des Kakaohandels zu berücksichtigen und unter anderem die mögliche Einschaltung von Agenten, die Ausstellung von Unterlagen gegen Abgabeentrichtung und die Zahlung von Abgaben innerhalb einer bestimmten Frist vorzusehen. (3) Die Abgaben auf Grund dieses Artikels sind in freikonvertierbaren Währungen zu zahlen und unterliegen nicht Devisenbeschränkungen. (4) Dieser Artikel läßt das Recht jedes Käufers oder Verkäufers unberührt, die Zahlungsbedingungen für Kakaolieferungen durch Absprache untereinander zu regeln. Artikel 40 Käufe durch das Ausgleichslager (1) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Höchstkapazität des Ausgleichslagers in Einzelanteile auf die Exportmitglieder im gleichen Verhältnis wie ihre Grundquote nach Artikel 30 aufgeteilt. (2) Wenn die jährlichen Exportquoten nach Artikel 34 gekürzt werden, bietet jedes Exportmitglied dem Leiter des Ausgleichslagers umgehend eine seiner Quotenkürzung entsprechende Menge Kakaobohnen zum Kauf an, und der Leiter schließt innerhalb von 10 Tagen nach der Quo.tenkürzung mit jedem Exportmitglied einen Vertrag über den Kauf dieser Menge.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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