Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 121 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 121); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 27. April 1977 121 kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder b) das mindestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Konvention geliefert wird. 2. Der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist. 3 Der Ausdruck „Abwasser“ bezeichnet a) Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette, Pissoir und WC-Speigatt; b) " Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte; c) Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden, oder d) sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit dem vorstehend definierten Ablauf gemischt ist. 4. Der Ausdruck „Sammeltank“ bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und Aufbewahren von Abwasser verwendet wird. B Anwendung (1) Diese Regel gilt a) für neue Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als 100 Personen zugelassen sind, spätestens vom 1. Januar 1977 an; b) für vorhandene Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als 400 Personen zugelassen sind, spätestens vom 1. Januar 1978 an sowie c) für die nachstehend bezeichneten sonstigen Schiffe von Zeitpunkten an, die von den Vertragsparteien auf Empfehlung der Kommission beschlossen werden: i) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 200 und mehr RT# ii) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 RT, die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind, iii) Schiffe, die keinen vermessenen Bruttoraumgehalt haben und die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind. Bei neuen derartigen Schiffen darf der Zeitpunkt nicht nach dem 1. Januar 1979 liegen. Bei vorhandenen derartigen Schiffen darf der Zeitpunkt nicht mehr als zehn Jahre nach dem für neue Schiffe beschlossenen Zeitpunkt liegen. (2) Ist eine Vertragspartei überzeugt, daß die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b auf ein bestimmtes Schiff bauliche Veränderungen erfordern würde, die unzumutbar wären, so kann sie das Schiff bis zu einem Zeitpunkt, der nicht später als zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Konvention liegt, von der Anwendung befreien. C Einleiten von Abwasser (1) Vorbehaltlich des Abschnitts D ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn, a) daß das Schiff durch eine von der Verwaltung zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 4 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt, oder b) daß das Schiff eine von der Verwaltung zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt und i) die Testergebnisse der Anlage in einem auf dem Schiff mitgeführten Schriftstück niedergelegt sind, ii) außerdem der Ausfluß in dem das Schiff umgebenden 'Wasser keine sichtbaren schwimmenden Festkörper erzeugt und keine Verfärbung dieses Wassers hervorruft; c) daß das Schiff sich in Gewässern in der Jurisdiktion eines Staates befindet und Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat erlassenen weniger strengen Vorschriften einleitet. (2) Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, für die andere Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung. D Ausnahmen Abschnitt C gilt nicht a) für das Einleiten von Abwasser aus einem Schiff, wenn das Einleiten aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder b) für das Einleiten von Abwasser infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. E Auffanganlagen (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihren Häfen und Umschlagplätzen im Ostseegebiet für die Einrichtung von Anlagen zu sorgen, die Abwasser aufnehmen, ohne eine ungebührliche Verzögerung für die Schiffe zu verursachen, und die ausreichen, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen. (2) Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflußleitung des Schiffes verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflußanschluß nach der nachstehenden Tabelle auszustatten: Normabmessungen der Flansche für Abflußanschlfisse Beschreibung Abmessung Außendurchmesser 210 mm Innendurchmesser entsprechend dem Außendurchmesser des Rohres Schraubenkreis- durchmesser 170 mm Öffnungen im Flansch 4 Löcher, jedes mit 18 mm Durchmesser, die auf einem Schraubenkreis mit dem genannten Durchmesser in gleichem Abstand voneinander angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen sind. Die Breite der Öffnung beträgt 18 mm. Flanschdicke 16 mm Schrauben und Muttern: Menge und Durchmesser 4, jede mit 16 mm Durchmesser und geeigneter Länge Der Flansch ist so konstruiert, daß er für Rohre bis zu einem Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muß aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glatter Oberfläche sein. Dieser Flansch zusammen mit einem geeigneten Dichtungsring muß für einen Betriebsdruck von 6 kg/cm2 geeignet sein. Bei Schiffen mit einer Seitenhöhe von 5 Meter und weniger kann der Innendurchmesser des Abflußanschlusses 38 Millimeter betragen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen.

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