Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 282

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 282 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 282); 282 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 5. November 1976 (Übersetzung) Konvention über die Erhaltung der lebenden Ressourcen des Südostatlantik y i Präambel Die Regierungen der Teilnehmerstaaten dieser Konvention sind jn Anbetracht ihres gegenseitigen Interesses an den lebenden Ressourcen des Südostatlantik und von dem. Wunsche getragen, bei der Erhaltung und rationellen Nutzung dieser Ressourcen zusammenzuarbeiten, wie folgt übereingekommen: Artikel I 1. Das Gebiet, auf welches diese Konvention Anwendung findet (im folgenden das „Konventionsgebiet“ genannt), .umfaßt alle Gewässer, die von folgender Linie begrenzt werden: Beginnend an einem Punkt bei 6° 04' 36" südlicher Breite und 12° 19' 48" östlicher Länge, von dort in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompaßlinie bis zu dem Schnittpunkt des Längenkreises 12° Ost mit dem Breitenkreis 6° Süd, von dort in westlicher Richtung entlang diesem Breitenkreis bis zum Längenkreis 20° West, von dort in südlicher Richtung entlang diesem Längenkreis bis zum Breitenkreis 50° Süd, von dort in östlicher Richtung entlang diesem Breitenkreis bis zum Längenkreis 40° Ost, von dort in nördlicher Richtung entlang diesem Längenkreis bis zur Küste des afrikanischen Kontinents, von dort in westlicher Richtung entlang dieser Küste bis zum ursprünglichen Ausgangspunkt. 2. Die östliche Begrenzung am Längenkreis 40° Ost wird überprüft, wenn eine Konvention über die Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres abgeschlossen wird, die auf das Gebiet Anwendung findet, welches sich unmittelbar an diese Begrenzung anschließt. Artikel II Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden, daß dadurch die Rechte, Ansprüche oder Auffassungen eines der Konventionspartner in bezug auf die Grenzen der Territorialgewässer und den Bereich der Fischereihoheit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht berührt werden. Artikel III Diese Konvention findet auf alle Fische und andere lebende Ressourcen im Konventionsgebiet mit Ausnahme solcher Ressourcen Anwendung, die gemäß Vereinbarungen oder Abkommen ausgenommen werden, welche von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel XI, Absatz 1 dieser Konvention abgeschlossen werden. Artikel IV Die Konventionspartner kommen hiermit überein, unter der Bezeichnung Internationale Kommission für die Fischerei im Südostatlantik (ICSEAF), im folgenden die „Kommission“ genannt, eine Kommission zu bilden und beizubehalten, welche die in dieser Konvention festgelegten Aufgaben durchführt. Artikel V 1. Die Kommission führt alle zwei Jahre mindestens eine ordentliche Tagung durch. Sondertagungen können auf Ersuchen eines der Konventionspartner jederzeit unter der Voraussetzung einberufen werden, daß dieses Ersuchen von mindestens drei weiteren Konventionspartnern unterstützt wird. 2. Jeder Konventionspartner wird in der Kommission von höchstens drei Kommissionsmitgliedern vertreten, die von Experten und Beratern begleitet sein können. 3. Jeder Konventionspartner hat in der Kommission eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden, falls durch diese Konvention nicht anders geregelt, durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Konventionspartner gefaßt. Bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Konventionspartner ist die Kommission beschlußfähig. 4. Auf jeder ordentlichen Tagung der Kommission werden folgende Beamte aus den Reihen der Kommissionsmitglieder gewählt: ein Vorsitzender, ein 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und ein 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Diese Beamten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger auf der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und dürfen für nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden in das gleiche Amt gewählt werden. Das als Vorsitzender fungierende Kommissionsmitglied nimmt nicht an der Wahl teil. 5. Die Arbeitssprachen der Kommission sind Englisch, Französisch und Spanisch. 6. Die Kommission nimmt, die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verfahrensregeln und andere interne Verwaltungsbestimmungen an. Die Verfahrensregeln der von der Kommission gemäß Artikel VII eingerichteten Nebenorgane können von diesen Nebenorganen selbst angenommen werden, treten aber erst nach Zustimmung durch die Kommission in Kraft. Artikel VI 1. Zur Erreichung der in dieser Konvention dargelegten Ziele ist die Kommission für die Untersuchung aller Fisch-, und der anderen lebenden Ressourcen im Konventionsgebiet verantwortlich. Diese Untersuchungen umfassen die Erforschung der Mengen, der Lebensgeschichte, Biometrie und Ökologie dieser Ressourcen sowie die Untersuchung ihrer Umwelt. Im Zusammenhang mit der Untersuchung dieser Fragen erfaßt, analysiert, veröffentlicht und verbreitet die Kommission auf allen geeigneten Wegen statistische, biologische und andere wissenschaftliche Informationen über diese Ressourcen. 2. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben nimmt die Kommission, nach Maßgabe der Möglichkeiten, die technischen und wissenschaftlichen Dienste und Informationen von amtlichen Stellen der Konventionspartner in Anspruch. Die Kommission kann, wenn erforderlich, andere Dienste und Informationen in Anspruch nehmen und auch im Rah-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten tragen engen Zusammenwirken mit anderen Organen eine hohe Verantwortung für die rechtzeitige Aufdeckung und Verhinderung sowie beweiskräftige Dokumen-tierung aller Mißbrauchshandlungen und sich dahinter verbergender feindlich-negativer Handlungen.

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