Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 216

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 216); 216 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 12. November 1975 der Beamten mit, auf welche dieser Artikel und Artikel IX Anwendung finden. / § 18 a) Die Beamten der Organisation genießen (i) Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; (ii) für die ihnen von der Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge dieselben Steuerbefreiungen wie Beamte der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen; (iii) Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre versorgungsberechtigten Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; (iv) die gleichen Privilegien in bezug auf Erleichterungen hinsichtlich der Devisenvorschriften wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Vertretungen; (v) in Zeiten internationaler Krisen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre versorgungsberechtigten Familienangehörigen die gleichen Erleichterungen für ihre Rückführung wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Vertretungen; (vi) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen. b) Während Beamte der Organisation gemäß Artikel XII des Statuts der Organisation die Aufgaben eines Inspektors oder gemäß Artikel XI des Statuts die Aufgaben eines Vorhabenprüfers ausüben, genießen sie in Erfüllung ihrer Aufgaben und auf Dienstreisen alle in Artikel VII dieser Konvention aufgeführten zusätzlichen Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 19 Die Beamten der Organisation sind von allen Verpflichtungen zur öffentlichen Dienstleistung befreit; dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Organisation, die auf Grund ihres Amtes in einer vom Generaldirektor der Organisation aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind. Werden andere Beamte der Organisation zur öffentlichen Dienstleistung einberufen, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Organisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden. § 20 Außer den in den §§ 18 und 19 bezeichneten Privilegien und Immunitäten werden dem Generaldirektor der Organisation und jedem während seiner Abwesenheit für ihn handelnden Beamten sowie ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern nach dem Völkerrecht zustehen. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch einem Stellvertretenden Generaldirektor oder einem in vergleichbarem Rang stehenden Beamten der Organisation gewährt. § 21 Diese Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. § 22 Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Bestimmungen sicherzustellen und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Artikel bezeichneten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlaß geben könnten. Artikel VII Sachverständige im Auftrag der Organisation § 23 Sachverständigen (außer den unter Artikel VI fallenden Beamten), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für die Organisation durchführen, zu denen auch Aufträge nach Artikel XII des Statuts der Organisation an Inspektoren und nach Artikel XI des Statuts an Vorhabenprüfer gehören, stehen auch auf Dienstreisen in Verbindung mit solchen Ausschüssen oder Aufträgen folgende Privilegien und Immunitäten zu, soweit diese für die wirksame Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlich sind: a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen bei der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität wird ihnen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in Verbindung mit solchen Ausschüssen oder Aufträgen der Organisation gewährt; c) die Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke; d) das Recht, für ihren Nachrichtenverkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und sonstige Schriftstücke durch Kuriere oder mit versiegeltem Kuriergepäck zu empfangen; e) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungsund Devisenbeschränkungen wie Vertretern ausländischer Regierungen auf Dienstreisen; f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen. § 24 § 23 Buchstaben (c) und (d) schließt die Einführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen nicht aus, die ein Vertragsstaat dieser Konvention und die Organisation in gegenseitigem Einvernehmen festlegen. § 25 Diese Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 216) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 216)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

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