Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 401

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 401 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 401); Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 22. Juli 1974 401 Material. Bis eine Vereinbarung erzielt ist, ergreift jeder betroffene Staat im möglichen Ausmaß einstweilige Maßnahmen, um zu verhindern, daß dem kulturellen Erbe des das Ersuchen stellenden Staates unersetzlicher Schaden zugefügt wird. Artikel 10 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention übernehmen folgende Verpflichtungen: a) Durch Erziehung, Information und Wachsamkeit schränken sie den Umlauf von Kulturgut, das einem Teilnehmerstaat dieser Konvention widerrechtlich genommen wurde, ein und verpflichten im Rahmen der Gegebenheiten in jedem Land die Antiquitätenhändler unter Androhung von strafrechtlichen oder Verwaltungsstrafmaßnahmen ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Ursprung jedes einzelnen Kulturgutes, die Namen und Anschriften der Lieferanten, die Beschreibung und der Preis jedes verkauften Gegenstandes hervorgehen, und unterrichten den Käufer eines Kulturgutes über das für den Gegenstand möglicherweise bestehende Ausfuhrverbot; b) durch Bildungsmaßnahmen sind sie bestrebt, in der Öffentlichkeit das Verständnis für den Wert von Kulturgut sowie für die Gefahren zu wecken und zu entwickeln, die durch Diebstahl, heimliche Ausgrabungen und unzulässige Ausfuhr für das kulturelle Erbe entstehen. Artikel 11 Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als unzulässig. Artikel 12 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention achten das kulturelle Erbe in den Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Gebieten zu verbieten und zu verhüten. Artikel 13 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention übernehmen ferner im Rahmen der Gesetze des jeweiligen Staates folgende Verpflichtungen: a) Sie verhüten mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut, durch die eine unzulässige Einfuhr oder Ausfuhr diese.s Gutes wahrscheinlich begünstigt wird; b) sie gewährleisten, daß ihre zuständigen Dienststellen Zusammenarbeiten, damit die schnellstmögliche Rückgabe unzulässig ausgeführten Kulturgutes an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird; c) sie lassen Verfahren zur Wiedererlangung verlorengegangenen oder gestohlenen Kulturgutes zu, die vom rechtmäßigen Eigentümer oder in dessen Namen angestrengt werden; d) sie erkennen an, daß jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention das unverletzliche Recht hat, bestimmtes Kulturgut als unveräußerlich einzustufen und zu erklären, das schon deshalb ipso facto nicht ausgeführt werden darf, und sie helfen dem betreffenden Staat, das Gut zurückzuerlangen, falls es ausgeführt worden ist. Artikel 14 Zur Verhütung der unzulässigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Anwendung dieser Konvention entstehenden Verpflichtungen wird jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die mit dem Schutz seines kulturellen Erbes betraut sind, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen. Artikel 15 Nichts in dieser Konvention hindert deren Teilnehmerstaaten daran, untereinander Sondervereinbarungen zu schließen oder bereits abgeschlossene Vereinbarungen weiter anzuwenden, die die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das gleich aus welchen Gründen vor Inkrafttreten dieser Konvention für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland weggebracht worden ist. Artikel 16 In ihren regelmäßigen Berichten an die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die die Teilnehmerstaaten zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in der von ihr anzugebenden Weise vorlegen, informieren sie über die von ihnen erlassenen gesetzgeberischen und Verwaltungsbestimmungen sowie über weitere von ihnen zur Durchführung dieser Konvention ergriffene Maßnahmen, und sie machen Angaben über die von ihnen auf diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen. Artikel 17 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention können technische Hilfe seitens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur insbesondere in folgender Hinsicht in Anspruch nehmen: a) Information und Erziehung; b) Beratung und Sachverständigengutachten; c) Koordinierung und gute Dienste. 2. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus zu Themen, die im Zusammenhang mit dem unzulässigen Umlauf von Kulturgut von Bedeutung sind, Untersuchungen durchführen und Studien veröffentlichen. 3. Zu diesem Zweck kann die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auch jede zuständige nichtstaatliche Organisation um Mitarbeit ersuchen. 4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Teilnehmerstaaten dieser Konvention Vorschläge für deren Durchführung unterbreiten. 5. Auf Ersuchen von wenigstens zwei Teilnehmerstaaten dieser Konvention, zwischen denen eine Streitigkeit über die Durchführung der Konvention entstanden ist, kann die UNESCO zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste anbieten. Artikel 18 Diese Konvention ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei alle vier Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Artikel 19 1. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. 2. Die Ratifications- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,-Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Artikel 20 1. Diese Konvention steht allen Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind und vom Exekutivrat der Organisation dazu aufgefordert werden, zum Beitritt offen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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