Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 285); tageiuwrft SETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 285 1974 Berlin, den 28. Mai 1974 Teil II Nr. 16 Tag . Inhalt Seite 17. 4. 74 Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Abkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 285 Bekanntmachung über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Europäischen Abkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 17. April 1974 c) unter „internationaler Beförderung“ jede Beförderung auf den Hoheitsgebieten mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen. Artikel 2 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschließt, nicht zum internationalen Verkehr zugelassen werden. Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß die Deutsche Demokratische Republik am 27. Dezember 1973 dem Europäischen Abkommen über die internationale Beförderung gefähr licher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 beigetreten ist. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 am 27. Januar 1974 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde von seiten der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 11 des Europäischen Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) folgender Vorbehalt erklärt: „Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch Artikel 11 des Abkommens nicht als gebunden.“ Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht, die Anlagen A und B erscheinen als Gesetzblatt-Sonderdruck*. Berlin, den 17. April 1974 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler erscheint als Sonderdruck Nr. 773 des Gesetzblattes (Übersetzung) EUROPÄISCHES ABKOMMEN UBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE (ADR) IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderung im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die VERTRAGSPARTEIEN folgendes VEREINBART: Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen a) unter „Fahrzeugen“ Kraftfahrzeuge, Sattelzugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 der Konvention über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder ihrer Verfügungsgewalt unterstellt sind, b) unter „gefährlichen Gütern“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestatten, 2. Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, Wenn a) die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpak-kung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und b) die Bedingungen erfüllt sind, did in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Einsatz des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 vorgeschrieben werden. Artikel 3 Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteile des Ab-! kommens. Artikel 4 1. Jede Vertragspartei behält das Recht, die Einfuhr gefährlicher Güter in ihr Hoheitsgebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten. 2. Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Verkehr sind oder innerhalb von zwei Monaten nach dessen Inkrafttreten in den Verkehr gekommen sind, dürfen innerhalb von drei Jahren seit dem Tage dieses Inkrafttretens gefährliche Güter im internationalen Verkehr auch dann befördern, wenn ihre Bauart und Ausrüstung den in Anlage B für den betreffenden Transport vorgeschriebenen Erfordernissen nicht völlig entsprechen. Sonderbestimmungen der Anlage B können diesen Zeitraum jedoch verkürzen. 3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, durch zwei-oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren, daß bestimmte gefährliche Güter, die nach diesem Abkommen vom gesamten internationalen Verkehr ausgeschlossen sind, unter bestimmten Bedingungen im internationalen Verkehr auf ihren Hoheitsgebieten befördert werden dürfen oder daß gefährliche Güter, die nach diesem Abkommen im internationalen Verkehr nur unter besonderen Bedingungen befördert werden dürfen, zur Beförderung im internationalen Verkehr auf ihren Hoheitsgebieten unter Bedingungen zugelassen werden, die weniger streng als die Bedingungen der Anlagen dieses Abkommens sind. Die in diesem Absatz genannten zwei-oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der sie den Vertragspartnern bekanntgibt, die diese Abkommen nicht unterzeichnet haben. Artikel 5 Die Transporte, 'für die dieses Abkommen gilt, bleiben den ,'i allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der Persönlichkeit der Verhafteten ergeben,und auf dieser Grundlage die Kräfte, Mittel und Methoden zur Sicherung der jeweiligen Transporte Verhafteter festzulegen.

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