Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 222

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 222 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 222); 222 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 3. Mai 1974 Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und Schäden. Artikel 23 1. Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieser Konvention für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes berechnet, den es am Ort und zum Zeitpunkt der 'Übernahme zur Beförderung besitzt 2. Der Wert des Gutes wird nach dem Börsenpreis und, wenn dieser nicht existiert, nach dem jeweiligen Marktpreis oder, wenn es beide nicht gibt, nach dem üblichen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit bestimmt. 3. Die Entschädigung darf jedoch 25 Francs für jedes fehlende Kilogramm Bruttogewicht nicht übersteigen. Unter Franc ist der Goldfranc im Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0,900 zu verstehen. 4. Außerdem sind Fracht, Zölle und andere im Zusammen-' hang mit der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe und im Falle des teilweisen Verlustes anteilig; darüber hinaus gehender Schadenersatz wird jedoch nicht geleistet. 5. Wenn die Lieferfrist überschritten ist, hat der Frachtführer, wenn der Verfügungsberechtigte beweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, dafür eine Entschädigung nur bis zur Höhe der Frachtkosten zu leisten. 6. Höhere Entschädigungen können nur dann beansprucht werden, wenn in Übereinstimmung mit den Artikeln 24 und 26 der Wert ■ des Gutes angegeben oder ein besonderes Interesse an der Lieferung erklärt worden ist. Artikel 24 Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23, Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall wird der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages gesetzt. Artikel 25 1. Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23, Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. 2. Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen: a) den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung wertgemindert ist; b) den Betrag, der bei Verlust des wertgeminderten Teiles zu zahlen wäre, wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung wertgemindert ist. Artikel 26 1. Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung festlegen. 2. Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung erklärt worden, so kann unabhängig von der in den Artikeln 23, 24 und 25 vorgesehenen Entschädigung der Ersatz des zusätzlichen nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des als Interesse erklärten Betrages beansprudit werden. Artikel 27 1. Der Verfügungsberechtigte kann auf die ihm gewährte Entschädigung Zinsen in Höhe von 5% jährlich verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage an, an dem gegenüber dem Frachtführer schriftlich eine Reklamation erhoben wurde oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage der Klageerhebung an. 2. Werden die Beträge, aus denen sich die Entschädigung errechnet, nicht in der Währung des Landes ausgedrückt, in dem die Zahlung beansprucht wird, so ist die Umrechnung nach dem am Tage und am Ort der Entschädigungszahlung geltenden Wechselkurs vorzunehmen. Artikel 28 1. In Fällen, in denen nach dem anzuwendenden Recht Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist aus der Beförderung gemäß dieser Konvention entstehen und zu außervertraglichen Ansprüchen führen, kann der Frachtführer die Bestimmungen dieser Konvention in Anspruch nehmen, die seine Haftung ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung festsetzen oder begrenzen. 2. Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, für die der Frachtführer nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch diese Person auf die Bestimmungen dieser Konvention berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung festsetzen oder begrenzen. * Artikel 29 1. Der Frachtführer hat keinen Anspruch auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des mit dem Fall befaßten Gerichts dem Vorsatz gleichzustellen ist. 2. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich zur Durchführung der Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last fällt, wenn diese Beschäftigten oder sonstigen Personen im Rahmen ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fällen können auch die Beschäftigten oder sonstige Personen hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung die in Absatz 1 genannten Bestimmungen dieses Kapitels nicht in Anspruch nehmen. KAPITEL V Reklamationen und Klagen Artikel 30 1. Nimmt der 'Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer ordnungsgemäß zu überprüfen oder ohne ihm gegenüber unter Angabe allgemeiner Informationen über den Verlust oder die Beschädigung Vorbehalte anzumelden und zwar bei äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen spätestens bei der Ablieferung des Gutes und im Falle von äußerlich nicht erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, unter Ausklammerung von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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