Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 196

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 196 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 196); 196 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 11. April 1974 2. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels der Konvention beitritt, ist verpflichtet, die Konvention in der geänderten Fassung anzuwenden. Artikel XVII 1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsoder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, welche die Aufgaben der Depositarregierung wahrnimmt. 2. Diese Konvention liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der am Schutz und an der rationellen Nutzung der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten interessiert ist, vorausgesetzt, daß dieser Staat von den Vertragschließenden Staaten eingeladen wird. Beitrittsurkunden werden bei der Depositarregierung hinterlegt. Artikel XVIII 1. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die vierte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. 2. Nach Inkrafttreten dieser Konvention gemäß Absatz 1 dieses Artikels tritt die Konvention für jeden anderen Staat, dessen Regierung eine Ratifikations-, Genehmi-gungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, am dreißigsten Tage nach Hinterlegung einer solchen Urkunde bei der Depositarregierung in Kraft. Artikel XIX Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention kann jeder Vertragschließende Staat durch schriftliche Mitteilung an die Depositarregierung jederzeit aus dieser Konvention austreten. Der Austritt wird für diesen Vertragschließenden Staat am 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt der Depositarregierung notifiziert wurde. Artikel XX 1. Die Depositarregierung unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten: a) von der Unterzeichnung dieser Konvention und von der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde sowie von abgegebenen Erklärungen, b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention, c) von Änderungsvorschlägen zur Konvention, von Annahmenotifizierungen und vom Inkrafttreten solcher Änderungen, d) von Notifizierungen des Austritts. 2. Die Urschrift dieser Konvention wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, die beglaubigte Kopien davon den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten übermittelt 3. Die Depositarregierung läßt diese Konvention beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Konvention unterschrieben. Geschehen am 13. September 1973 in einer Urschrift in dänisch, finnisch, deutsch, polnisch, russisch, schwedisch und englisch, wobei jede Fassung gleichermaßen authentisch ist Für das Königreich Dänemark Christian Thomsen Für die Republik Finnland Heimo Linna Für die Deutsche Demokratische Republik Erhard Krack Für die Bundesrepublik Deutschland Hans Jürgen Rohr Für die Volksrepublik Polen Jerzy Szoba Für das Königreich Schweden Ivan Eckersten Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Alexander Ischkow;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in Reisesperre stehen sowie in der wirksamen Unterstutzung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs im grenzüberschreitenden Verkehr.

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