Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 14 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 31. Januar 1974 sularischen Amtsperson in Nachlaßangelegenheiten werden in dem zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Mongolischen Volksrepublik abgeschlossenen Vertrag über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen geregelt. Artikel 34 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, im Konsularbezirk Bürger des Entsendestaates vor den Organen des Empfangsstaates zu vertreten, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen außerstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig wahrzunehmen. Die Vertretung erfolgt so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder die Wahrung ihrer Rechte und Interessen selbst übernehmen. Artikel 35 1. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, im Konsularbezirk mit jedem Bürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten und diese zu unterhalten, ihn zu beraten, ihm jegliche Unterstützung zu erweisen und notwendigenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihm Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. 2. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren unverzüglich eine konsularische Amtsperson des Entsendestaates über die Verhaftung oder vorläufige Festnahme eines Bürgers des Entsendestaates. 3. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Bürger des Entsendestaates, der verhaftet, vorläufig festgenommen wurde oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, so bald wie möglich zu besuchen und Verbindung mit ihm zu unterhalten. Diese Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung verwirklicht, daß sie diese Rechte nicht auf-heben. Artikel 36 1. Eine konsularische Amtsperson hat im Konsularbezirk das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates, jegliche Unterstützung und Hilfe zu leisten. 2. Eine konsularische Amtsperson kann sich an Bord des Schiffes begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Land gestattet wurde. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder können mit der konsularischen Amtsperson in Verbindung treten. 3. Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich der Schiffe des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder und der Passagiere dieser Schiffe die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe ersuchen. Artikel 37 Eine konsularische Amtsperson hat im Konsularbezirk das Recht, a) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Vorkommnisse, die auf der Reiseroute des Schiffes des Entsendestaates vorgefallen sind, zu untersuchen, den Kapitän und die Besatzungsmitglieder zu vernehmen, Schiffsdokumente zu überprüfen, Erklärungen über die Reiseroute und das Ziel des Schiffes entgegenzunehmen sowie das Ein- und Auslaufen oder den Verbleib des Schiffes im Hafen zu unterstützen; b) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied zu klären, einschließlich der Streitfragen, die den Lohn und den Heuervertrag betreffen, soweit das in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist; c) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder eines Passagiers oder zu deren Rückführung in den Entsendestaat zu treffen; d) Erklärungen oder Dokumente, die entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Schiffe vorgesehen sind, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen. Artikel 38 1. Erachten es die zuständigen Organe des Empfangsstaates für notwendig, Zwangsmaßnahmen an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen oder eine Untersuchung vorzunehmen, ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon vorher zu verständigen, damit sie oder ihr Vertreter bei der Durchführung dieser Handlungen anwesend sein kann, es sei denn, daß die Dringlichkeit der Sache eine vorherige Verständigung nicht zuläßt. War die konsularische Amtsperson oder ihr Vertreter nicht anwesend, geben ihr die zuständigen Organe des Empfangsstaates eine vollständige Information über die Geschehnisse. 2. Die Festlegungen in Absatz 1 dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder zu Vorkommnissen auf dem Schiff durch die zuständigen Organe an Land vernommen werden sollen. 3. Die Festlegungen dieses Artikels finden keine Anwendung bei Zoll-, Paß- oder Hygienekontrollen sowie allen anderen Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Einverständnis des Kapitäns des Schiffes vorgenommen werden. Artikel 39 1. Wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder eine andere Havarie im Empfangsstaat hat, oder wenn irgendein Gegenstand, der zur Ladung eines havarierten Schiffes des Entsendestaates, des Empfangsstaates oder eines dritten Staates gehört, Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist und an der Küste oder in den Gewässern des Empfangsstaates als Strandgut gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird, setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson umgehend in Kenntnis. Sie informieren die konsularische Amtsperson auch über Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, Schiff, Ladung und anderen Gütern sowie Schiffsteilen und Teilen der Ladung, die sich vom Schiff losgelöst haben, getroffen wurden. 2. Eine konsularische Amtsperson kann einem havarierten Schiff des Entsendestaates, seinen Besatzungsmitgliedem und Passagieren jegliche Hilfe leisten. Zu diesem Zweck kann sie die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Beistand ersuchen. Eine konsularische Amtsperson kann Maßnahmen treffen, die sich auf Grund Absatz 1 dieses Artikels ergeben, einschließlich der Maßnahmen zur Reparatur des Schiffes. Sie kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, solche Maßnahmen zu ergreifen oder fortzusetzen. 3. Wenn ein havariertes Schiff des Entsendestaates oder ein zu einem solchen Schiff gehörender Schiffsgegenstand an der Küste oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird und weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer, sein Agent oder die zuständige Versicherung in der Lage sind, Maßnahmen zur Sicherstellung oder Verfügung über ein solches Schiff oder einen solchen Gegenstand zu treffen, gilt die konsularische Amtsperson als bevollmächtigt, im Namen des Eigentümers des Schiffes Maßnahmen zu treffen, die der Eigentümer selbst zu diesem Zweck veranlassen könnte. Die Festlegungen dieses Absatzes betreffen auch jeden Gegenstand, der Teil der Schiffsladung und Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist. 4. Wenn ein Gegenstand, der zur Ladung eines havarierten Schiffes des Entsendestaates, des Empfangsstaates oder eines dritten Staates gehört und Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist, an der Küste oder in der Nähe;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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