Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 7. März 1974 Teil IV Artikel 16 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil der Konvention, Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und den bei der Wahrung der hierin anerkannten Rechte erzielten Fortschritt vorzulegen. 2. a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Ver- einten Nationen eingereicht, der, entsprechend den Festlegungen dieser Konvention, Abschriften davon dem Wirtschafts- und Sozialrat zu dessen Begutachtung übermittelt. b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt auch den Spezialorganisationen Abschriften der Berichte oder wichtige Teile daraus,- die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention, die gleichzeitig Mitglieder dieser Spezialorganisationen sind, vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß diese Berichte jder Teile daraus sich auf Angelegenheiten beziehen, die aufgrund der betreffenden Gründungsurkunden in den Verantwortungsbereich der genannten Organisationen fallen. b) die Oberschulbildung in ihren verschiedenen Formen einschließlich der Fach- und Berufsschulbildung allgemein zugänglich und allen durch geeignete Maßnah- . men, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit, nutzbar gemacht wird; c) die Hochschulbildung allen gleichermaßen auf der Grundlage der Leistung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit, zugänglich gemacht wird; d) die Grundschulausbildung solcher Menschen, die keine oder nur eine lückenhafte Grundschulausbildung erhalten haben, soweit als möglich unterstützt’oder verstärkt wird; e) die Entwicklung eines Schulsystems aller Stufen aktiv betrieben, ein angemessenes Stipendiensystem aufgebaut wird und die materiellen Bedingungen des Lehrpersonals ständig verbessert werden. 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds zu achten, für ihre Kinder andere als die von den öffentlichen Behörden errichteten Schulen zu wählen, die in ihrem Bildungsniveau dem Mindestmaß entsprechen, das vom Staat festgesetzt oder gebilligt wird, und die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten. 4. Nichts in diesem Artikel darf als Beschränkung der Freiheit von Personen oder Körperschaften ausgelegt werden, Bildungsstätten zu errichten und zu leiten, wenn sie die im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsätze beachten und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den Anforderungen entspricht, die als Mindestmaß vom Staat festgelegt sind. Artikel 14 Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der zur Zeit seines Beitritts nicht in der Lage war, in seinem Mutterland oder anderen unter seiner Hoheit stehenden Gebieten eine obligatorische unentgeltliche Grundschulbildung zu gewährleisten, verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan für die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der allgemeinen obligatorischen unentgeltlichen Grundschulausbildung innerhalb einer angemessenen und in dem Plan festgelegten Zahl von Jahren auszuarbeiten und anzunehmen. Artikel 15 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden an: a) an dem kulturellen Leben teilzunehmen; b) des Nutzens des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilhaftig zu werden; c) Nutzen aus dem Schutz der moralischen und materiellen Ansprüche zu ziehen, die sich aus jedem wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werk ergeben, dessen Autor er ist. 2. Die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte schließen die für die Erhaltung, die Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen ein. 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die für die wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten. 4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft und Kultur ergeben. Artikel 17 1. Entsprechend einem Programm, das nach Konsultation mit den Teilnehmerstaaten und den betreffenden Spezialorganisationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention vom Wirtschafts- und Sozialrat aufzustellen ist, reichen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention ihre Berichte in Etappen ein. 2. Die Berichte können Faktoren und Schwierigkeiten nennen, die den Grad der Erfüllung der aus dieser Konvention hervorgehenden Verpflichtungen beeinträchtigen. 3. In dem Falle, da die Vereinten Nationen oder eine Spezialorganisation bereits zu einem früheren Zeitpunkt einschlägige Informationen von einem Teilnehmerstaat dieser Konvention erhalten haben, ist es nicht notwendig, diese Information noch einmal zu vervielfältigen; es genügt ein genauer Hinweis auf die in dieser Weise übermittelten Informationen. Artikel 18 Gemäß seinen, in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Spezialorganisationen Vereinbarungen darüber treffen, wie sie ihm Bericht erstatten können über die erzielten Fortschritte bei der Einhaltung der in ihren Arbeits-bereich fallenden Festlegungen dieser Konvention. Diese Berichte könnten Einzelheiten über Entscheidungen und Empfehlungen im Rahmen der Verwirklichungen enthalten, die von ihren zuständigen Organen angenommen wurden. Artikel 19 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Kommission für Menschenrechte die Berichte über Menschenrechte, die gemäß Artikel 16 und 17 von Staaten und jene über Menschenrechte, die gemäß Artikel 18 von den Spezialorganisationen eingereicht werden, zum Studium und zur allgemeinen Empfehlung oder als geeignetes Informationsmaterial übergeben. Artikel 20 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention und die betreffenden Spezialorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu Hinweisen auf solche allgemeine Empfehlungen in einem Bericht der Kommission für Menschenrechte oder irgendeiner darin erwähnten Dokumentation Kommentare übergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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