Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1974 Teil II (GBl. II Nr. 1-28, S. 1-570, 1.11.-28.12.1974)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1974, Seite 524 (GBl. DDR II 1974, S. 524); ?524 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 30. Dezember 1974 zeit im Grunde verantwortlich ist, und das der betreffenden Regierung mitgeteilt hat, dass es sich an dem Abkommen beteiligen moechte oder b) sich nur auf irgendeines der Entwicklungsterritorien erstreckt, fuer dessen internationale Beziehungen sie derzeit im Gtunde verantwortlich ist, und das der betreffenden Regierung mitgeteilt hat, dass es sich an dem Abkommen beteiligen moechte, und das Abkommen erstreckt sich auf die darin genannten Territorien vom Tage einer solchen Mitteilung an, wenn das Abkommen fuer die Regierung bereits in Kraft getreten ist, oder, falls die Mitteilung davor erfolgt ist, an dem Tage, an dem das Abkommen fuer die Regierung in Kraft tritt. Jede Regierung, die gemaess Absatz 1 b) eine Benachrichtigung gegeben hat, kann die Benachrichtigung nachtraeglich zurueckziehen und dem Generalsekretaer der Vereinten Nationen gemaess Absatz 1 a) eine Benachrichtigung oder Benachrichtigungen geben. 2. Wenn ein Territorium, auf das das Abkommen gemaess Absatz 1 dieses Artikels ausgedehnt worden ist, spaeter die Verantwortung fuer seine internationalen Beziehungen uebernimmt, kann die Regierung des Territoriums innerhalb von neunzig Tagen nach Uebernahme der Verantwortung fuer ihre internationalen Beziehungen durch Benachrichtigung des Generalsekretaers der Vereinten Nationen erklaeren, dass sie die Rechte und Pflichten eines Partners des Abkommens uebernommen hat. Sie ist vom Tage einer solchen Benachrichtigung an Partner des Abkommens. 3. Jeder Abkommenspartner, der den Wunsch hat, seine Rechte gemaess Artikel 4 bezueglich irgendeines der Territorien, fuer dessen internationale Beziehungen er derzeit im Grunde verantwortlich ist, auszuueben, kann das tun durch entsprechende Benachrichtigung des Generalsekretaers der Vereinten Nationen entweder bei Hinterlegung seiner Urkunde ueber Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder zu einem spaeteren Zeitpunkt. 4. Jeder Abkommenspartner, der gemaess Absatz 1 a) oder 1 b) dieses Artikels eine Benachrichtigung gegeben hat, kann jederzeit danach durch Benachrichtigung des Generalsekretaers der Vereinten Nationen entsprechend den Wuenschen des Territoriums erklaeren, dass sich das Abkommen nicht mehr auf das in der Benachrichtigung genannte Territorium erstreckt, und das Abkommen erstreckt sich vom Tage der Benachrichtigung an nicht mehr auf das Territorium. 5. Ein Abkommenspartner, der gemaess Absatz 1 a) oder 1 b) dieses Artikels eine Benachrichtigung gegeben hat, Bleibt letztlich verantwortlich fuer die Erfuellung von Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens seitens der Territorien, die in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 4 separate Mitglieder der Organisation sind, sofern und bis diese Territorien nicht eine Benachrichtigung gemaess Absatz 2 dieses Artikels geben. Artikel 39 Austritt 1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach dem ersten Gueltigkeitsjahr von dem Abkommen zuruecktreten durch schriftliche Ruecktrittsmitteilung an den Generalsekretaer der Vereinten Nationen. 2. Der Ruecktritt im Rahmen dieses Artikels wird neunzig Tage nach Erhalt der Mitteilung durch den Generalsekretaer der Vereinten Nationen wirksam. Artikel 40 Ausschluss Wenn der Rat entscheidet, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens nicht eingehalten hat und weiter entscheidet, dass diese Nichteinhaltung die Wirksamkeit des Abkommens bedeutend beeintraechtigt, kann er durch Sonderabstimmung dieses Mitglied aus der Organisation ausschliessen. Der Rat informiert den Generalsekretaer der Ver- einten Nationen unverzueglich von so einer Entscheidung. Neunzig Tage nach der Entscheidung des Rates hoert das Mitglied auf, Mitglied der Organisation und, wenn es Partner des Abkommens ist, Abkommenspartner zu sein. Artikel 41 Begleichung von Rechnungen mit einem zuruecktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied 1. Der Rat bestimmt eine Begleichung der Rechnungen mit einem zuruecktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behaelt alle schon von einem zuruecktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied gezahlten Betraege ein, und das Mitglied ist weiterhin verpflichtet, alle Betraege, die es der Organisation zur Zeit des Wirksamwerdens des Ruecktritts oder Ausschlusses schuldet, zu zahlen, vorausgesetzt jedoch, dass, falls ein Abkommenspartner eine Veraenderung nicht akzeptieren kann und folglich in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2 Artikel 13 sich nicht mehr an dem Abkommen beteiligt, der Rat eine Begleichung der Rechnungen festlegen kann, die er fuer gerecht haelt. 2. Ein Mitglied, das von dem Abkommen zurueckgetreten oder ausgeschlossen worden ist oder das sich aus anderem Grund nicht mehr an dem Abkommen beteiligt, bat keinen Anspruch auf einen Anteil an den Abrechnungserloesen oder dem anderen Vermoegen der Organisation; es wird auch nicht mit einem Teil des eventuellen Defizits der Organisation bei Ablauf des Abkommens belastet. Artikel 42 Dauer und Verlaengerung 1. Das vorliegende Abkommen bleibt gueltig bis einschliesslich 31. Dezember 1975. 2. Wenn jedoch, wie in Artikel 31 vorgesehen, ein neues internationales Zuckerabkommen verhandelt - wird und vor dem Datum in Kraft tritt, laeuft das vorliegende Abkommen bei Inkrafttreten des neuen Abkommens ab, 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat nach dem 31. Dezember 1974 das vorliegende Abkommen bis einschliesslich 31. Dezember 1976 durch Sonderabstimmung verlaengern. Der Rat kann danach das Abkommen von Jahr zu Jahr weiter verlaengern. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 11 behandelt jedes Mitglied Verlaengerungen durch den Rat im Rahmen dieses Artikels in Uebereinstimmung mit seinen konstitutionellen Verfahren. 4. Wenn, wie in Artikel 31 vorgesehen, ein neues internationales Zuckerabkommen verhandelt wird und waehrend irgendeines Verlaengerungszeitraums in Kraft tritt, laeuft das vorliegende verlaengerte Abkommen bei Inkrafttreten des neuen Abkommens aus. Artikel 43 Aenderung 1. Der Rat kann durch Sonderabstimmung den Abkommenspartnern eine Aenderung des Abkommens empfehlen. Der Rat kann einen Zeitpunkt festlegen, nach dem jeder Abkommenspartner dem Generalsekretaer der Vereinten Nationen mitteilt, dass er die Aenderung annimmt. Die Aenderung wird einhundert Tage nach Eingang der Annahmemitteilungen von Abkammenspartnem beim Generalsekretaer der Vereinten Nationen wirksam, die mindestens 850 der Gesamtstimmen der exportierenden Mitglieder innehaben und mindestens drei Viertel dieser Mitglieder vertreten, und von Abkommenspartnem, die mindestens 800 der Gesamtstimmen der importierenden Mitglieder innehaben und mindestens drei Viertel dieser Mitglieder vertreten, oder zu einem anderen Termin, den der Rat durch Sonderabstimmung festlegen kann. Der Rat kann eine Zeit festlegen, innerhalb der jeder Abkommenspartner dem Generalsekretaer der Vereinten Nationen mitteilt, dass er die Aenderung annimmt, und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge sowohl wahrheitsgemäße Erkenntnisresult nte gewonnen als auch der Wahrheitsv ert dieser Erkenntniercsultäte in dem gesetzlich festliog,enden Umfang mit Gewißheit festgestellt werden müssen.

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