Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 273

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 273 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 273); 273 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1973 Berlin, den 12. Dezember 1973 Teil II Nr. 17 Tag Inhalt Seite 3.12.73 Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages vom 10. Oktober 1973 zwi- schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft 273 Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages vom 10. Oktober 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft vom 3. Dezember 1973 Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik am 30. November 1973 den nachstehend veröffentlichten Vertrag vom 10. Oktober 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft ratifiziert hat. Der Tag, an dem der Vertrag für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntgemacht. Berlin, den 3. Dezember 1973 * Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft Die Deutsche Demokratische Republik und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sind, unter Berücksichtigung dessen, daß es Personen gibt, die entsprechend der Gesetzgebung beider Vertragschließenden Seiten ihre Staatsbürger sind, und geleitet von dem Wunsch, die doppelte Staatsbürgerschaft dieser Personen, insbesondere durch freiwillige Wahl zu beseitigen sowie zu verhindern, daß künftig doppelte Staatsbürgerschaft entsteht, übereingekommen, diesen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zweck haben als Bevollmächtigte ernannt: Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik, Dr. Herbert Krolikowski, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, RSDr. Jaroslav S i 1 h a v y, Stellvertreter des Ministers des Innern der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, t die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Beseitigung der doppelten Staatsbürgerschaft Artikel 1 Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages auf Grund der Gesetzgebung der Vertragschließenden Seiten deren Staatsbürger sind, behalten entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages nur die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 bezeichneten Personen können innerhalb eines Jahres vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an entsprechend Abschnitt I dieses Vertrages wählen, welche Staatsbürgerschaft sie behalten. (2) Personen, die ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Seite haben und die Staatsbürgerschaft der anderen Vertragschließenden Seite behalten wollen, geben darüber eine Erklärung gegenüber der diplomatischen oder zuständigen konsularischen Vertretung der Vertragschließenden Seite* ab, für deren Staatsbürgerschaft sie sich entscheiden. (3) Personen, die auf dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates ihren Wohnsitz haben, geben die Erklärung gegenüber der diplomatischen oder zuständigen konsularischen Vertretung beziehungsweise dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vertragschließenden Seite ab, für deren Staatsbürgerschaft sie sich entscheiden. Artikel 3 (1) Personen, die eine Erklärung entsprechend Artikel 2 Absatz 1 nicht abgeben, behalten die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Hoheitsgebiet sie am Tage des Ablaufs der Frist ihren Wohnsitz haben. (2) Personen, die eine Erklärung entsprechend Artikel 2 Absatz 1 nicht abgeben und ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates haben, behalten die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Hoheitsgebiet sie vor der Ausreise in den dritten Staat ihren Wohnsitz hatten. Falls sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, behalten sie die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die sie später erworben haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei festgelegten Grundsätze zu beachten. Vor der Anwendung von Hilfsmitteln ist anzustreben, erst durch einfache körperliche Gewalt die Durchführung der Maßnahmen herbeizuführen.

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