Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 251

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 251 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 251); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 22. Oktober 1973 251 (3) Ein Bürger des einen Staates, der sich vorübergehend auf dem Territorium des anderen Staates aufhält und nicht vom Absatz 2 erfaßt wird (z. B. Tourist, Privatreisender), erhält bei Unfall, übertragbarer und akuter Erkrankung (einschließlich akuter stomatologischer Erkrankung) und in anderen dringenden Fällen unentgeltlich ambulante oder stationäre medizinische Versorgung in den für die Bevölkerung zuständigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Diese Versorgung erhält er so lange, bis es ihm möglich ist, ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Gefahr für das Leben in seinen Staat zurückzukehren. (4) Kurzfristige Leistungen der Sozialversicherung (Geldleistungen, Unterstützungen und Zulagen) werden vom Ver-sicherungsträger des Abkommenspartners entsprechend den Rechtsvorschriften seines Staates und auf seine Kosten gewährt, bei dem der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versichert ist oder zuletzt versichert war. Soweit der Anspruch von einer bestimmten Dienstzeit abhängig ist, werden die in beiden Staaten erworbenen Dienstzeiten berücksichtigt. (5) Die Bestattungskosten werden vom zuständigen Organ des Staates, in dem die Bestattung erfolgte, in der für eigene Bürger vorgesehenen Höhe gewährt. (6) Unfälle, die Bürger des einen Staates bei der Anreise zur Arbeitsaufnahme im anderen Staat erleiden, gelten als Arbeitsunfälle, wenn ein abgeschlossener Arbeitsvertrag vor liegt und die Reise auf dem kürzesten Weg ohne nicht erforderliche Unterbrechungen erfolgte. Das gleiche gilt für die Rückreise vom Arbeitsort zum ständigen Wohnsitz im Heimatstaat, wenn die Rückreise innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses erfolgt, sowie bei der Hin- und Rückreise während des bezahlten Jahresurlaubs. Die kurzfristigen Leistungen für diese Arbeitsunfälle werden vom Versicherungsträger des Abkommenspartners nach den Rechtsvorschriften seines Staates und auf seine Kosten gewährt, bei dem die Anspruchsberechtigten auf Grund des bestehenden oder beendeten Arbeitsrechtsverhältnisses versichert waren. Derselbe Versicherungsträger gewährt den in diesem Absatz erwähnten Personen und auf seine Kosten kurzfristige Teistungen, wenn während der genannten Reisen infolge Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt. (7) Entsteht der Anspruch auf kurzfristige Leistungen der Sozialversicherung während des Aufenthalts auf dem Territorium des anderen Staates oder siedelt der Anspruchsberechtigte während des Bezuges kurzfristiger Leistungen auf das Territorium des anderen Staates über, kann der zur Zahlung verpflichtete Versicherüngsträger den Versicherungsträger des Aufenthaltslandes mit der Auszahlung beauftragen. Diese Auftragsleistungen werden verrechnet. (8) Kinderbeihilfen bzw. Familienzulagen zahlt nach seinen Rechtsvorschriften und auf seine Kosten das zuständige Organ des Staates, auf dessen Territorium die Kinder ständig wohnen.“ §3 Artikel 6 des Abkommens vom 20. Februar 1958 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Sonderbestimmungen für einige Beschäftigtengruppen (1) Mit Ausnahme des Artikels 5 Absätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für a) Beschäftigte der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Organe der Staatlichen Verwaltung sowie anderer Institutionen des einen Staates, deren Sitz im anderen Staat ist, wenn sie zur Ausübung dieser Tätigkeit in den anderen Staat entsandt wurden und Bürger des entsendenden Staates sind. Das gleiche gilt auch für die bei den Beschäftigten dieser Vertretungen, Organe und Institutionen tätigen Bürger des gleichen Staates, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihren ständigen Wohnsitz im entsendenden Staat hatten; b) Beschäftigte von Verkehrs- und anderen Betrieben des einen Staates, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit in den anderen Staat entsandt wurden und Bürger des entsendenden Staates sind. (2) Die zuständigen zentralen Organe beider Abkommenspartner können auch andere als im Absatz 1 vorgesehene Ausnahmen vereinbaren.“ §4 Artikel 7 des Abkommens vom 20. Februar 1958 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Verrechnung der gegenseitigen Vergütungen Die im Aufträge des Versicherungsträgers des anderen Abkommenspartners gegenseitig durchgeführten Zahlungen entsprechend diesem Abkommen werden jährlich aufgerechnet Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt entsprechend den Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Zahlung jeweils gültigen Abkommens über die Verrechnung von nichtkommerziellen Zahlungen.“ §5 Artikel 17 des Abkommens vom 20. Februar 1958 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Rückwirkung Nach den Bestimmungen dieses Abkommens berücksichtigen die Versicherungsträger beider Staaten auch die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Territorium des anderen Staates erworbenen Dienstzeiten ab 9. Mai 1945. Dienstzeiten, die von den Versicherten auf dem jetzigen Territorium beider Staaten vor dem 9. Mai 1945 erworben wurden, werden bei der Rentengewährung vom Versicherungsträger des Staates im vollen Umfang berücksichtigt, in dem der Berechtigte am 1. Januar 1973 seinen ständigen Wohnsitz hat.“ §6 Die im Abkommen vom 20. Februar 1958 und in dieser Vereinbarung geregelten gegenseitigen Beziehungen zwischen den Abkommenspartnern auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten beziehen sich auch auf die Sozialversicherung anderer Personenkreise. §7' (1) Diese Vereinbarung bedarf der Bestätigung entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Abkommenspartner. Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Datum der letzten Note, mit der die Bestätigung mitgeteilt wird, folgt. Diese Vereinbarung ist ein unmittelbarer Bestandteil des Abkommens vom 20. Februar 1953. (2) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten die Artikel 4, 5, 6, 7 und 17 des Abkommens vom 20. Februar 1958 außer Kraft. (3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung haben keine Gültigkeit für Renten und kurzfristige Leistungen, deren Zahlung vor ihrem Inkrafttreten begonnen hat. Zum Beweis dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet und gesiegelt. Ausgefertigt in Berlin am 7. Februar 1973 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien gez.: Rademacher gez.: Mischew;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 251 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 251) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 251 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 251)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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