Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 159 2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Verhandlung einer bestimmten Sache einsetzen. Die Zahl der Richter, die diese Kammer bilden, wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern verhandeln und entscheiden Sachen, wenn die Parteien es beantragen. Artikel 27 Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gefällte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes. Artikel 28 Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können mit Zustimmung der Parteien auch an anderen Orten als in Den Haag tagen und ihre Tätigkeit ausüben. Artikel 29 Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine aus fünf Richtern bestehende Kammer, die auf Ersuchen der Parteien im abgekürzten Verfahren Rechtsfälle verhandeln und entscheiden kann. Zusätzlich werden zwei Richter bestimmt, um die Richter zu ersetzen, die an den Sitzungen nicht teilnehmen können. Artikel 30 1. Der Gerichtshof erarbeitet Regeln für die Ausübung seiner Tätigkeit. Insbesondere legt er eine Verfahrensordnung fest. 2. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann die Hinzuziehung von Beisitzern ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern vorsehen. Artikel 31 1. Richter, die die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen, behalten das Recht, an den Sitzungen über die vor dem Gerichtshof anhängige Sache teilzunehmen. 2. Gehört dem Kollegium des Gerichtshofes ein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt. Sie ist vorzugsweise aus dem Kreis jener Personen auszuwählen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 als , Kandidaten benannt worden sind. 3. Gehört dem Richterkollegium kein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede dieser Parteien auf die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Weise einen Richter bestimmen. 4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident ein oder erforderlichenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes, ihren Platz an die Mitglieder des Gerichtshofes, die die Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien besitzen oder in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Richter abzutreten. 5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof. 6. Die gemäß Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bestimmten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 des vorliegenden Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken an der Entscheidung völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen mit. Artikel 32 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt. 2. Der Präsident erhält eine jährliche Sonderzulage. 3. Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt. 4. Die gemäß Artikel 31 bestimmten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben. 5. Diese Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von der Vollversammlung festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden. 6. Das Gehalt des Gerichtssekretärs wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Gerichtshofes festgesetzt. 7. Von der Vollversammlung erlassene Regelungen setzen die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtssekretär ein Ruhegehalt gewährt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtssekretär Reisekosten erstattet werden. 8. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von allen Steuern befreit. Artikel 33 Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Vollversammlung festzusetzenden Weise getragen. Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofes , Artikel 34 1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten. 2. Der Gerichtshof kann entsprechend seiner Verfahrensordnung öffentliche internationale Organisationen um Auskünfte zu ihm vorliegenden Rechtsfällen ersuchen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von diesen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden. 3. Steht die Auslegung der Gründungsurkunde einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieser Urkunde abgeschlossenen internationalen Abkommens in einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsfall in Frage, so verständigt der Gerichtssekretär die betreffende öffentliche internationale Organisation hiervon und übermittelt ihr Abschriften aller schriftlichen Vorgänge. Artikel 35 1. Der Gerichtshof steht den Staaten offen, die Parteien des vorliegenden Statuts sind. 2. Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof anderen Staaten offen steht, werden vorbehaltlich von besonderen Bestimmungen in geltenden Verträgen vom Sicherheitsrat festgesetzt; daraus darf sich unter keinen Umständen für die Parteien eine ungleiche Lage vor dem Gerichtshof ergeben. 3. Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nation, r ist, Partei eines Rechtsfalles, so setzt der Gerichtshof den Beitrag fest, den diese Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichten hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der betreffende Staat bereits die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet. Artikel 36 1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Rechtsfälle, die die Parteien ihm vorlegen sowie auf alle Angelegenheiten, die in der Charta der Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Straftatbestandes der landesverräterischen Agententätigkeit -unter exakter Beachtung der darin vorgenommenen Änderungen - gründlich zu prüfen, sind entsprechende Beweise zu sichern.

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