Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 Kapitel X Der Wirtschafts- und Sozialrat Zusammensetzung Artikel 61 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern der Vereinten Nationen, die von der Vollversammlung gewählt werden. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 werden jedes Jahr neun Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann sofort wiedergewählt werden. 3. Bei der ersten Wahl nach Erhöhung der Mitgliederzahl des Wirtschafts- und Sozialrates von achtzehn auf siebenundzwanzig werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der sechs Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit nach Ablauf eines Jahres endet, neun weitere Mitglieder gewählt. Die Amtszeit von drei dieser neun zusätzlich gewählten Mitglieder endet gemäß den von der Vollversammlung getroffenen Abmachungen nach Ablauf eines Jahres und die von drei weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren. 4. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat einen Vertreter im Rat. Funktionen und Befugnisse Artikel 62 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann zu internationalen Fragen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens und zu verwandten Fragen Studien und Berichte anfertigen oder veranlassen und zu jeder dieser Fragen der Vollversammlung, den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den zuständigen Spezialorganisationen Empfehlungen erteilen. 2. Er kann Empfehlungen erteilen, um die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. 3. Er kann in den Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, Konventionsentwürfe zur Vorlage an die Vollversammlung vorbereiten. 4. Er kann im Einklang mit den von den Vereinten Nationen festgelegten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, die in seine Zuständigkeit fallen. Artikel 63 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 genannten Organisationen Abkommen schließen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. 2. Er kann die Tätigkeit der Spezialorganisationen durch Beratungen mit diesen Organisationen und Empfehlungen an sie sowie durch Empfehlungen an die Vollversammlung und an die Mitglieder der Vereinten Nationen koordinieren. Artikel 64 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Spezialorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den -Spezialorganisatio-nen Vereinbarungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die ergriffen worden sind, um seine eigenen Empfehlungen und die Empfehlungen der Vollversammlung über Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, zu verwirklichen. 2. Er kann der Vollversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen. Artikel 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und hat ihn auf sein Verlangen zu unterstützen. Artikel 66 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei der Durchführun*g der Empfehlungen der Vollversammlung in seine Zuständigkeit fallen. 2. Er kann mit Zustimmung der Vollversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen von Spezialorganisationen Dienste leisten. 3. Er übt die anderen Funktionen aus, die in anderen Teilen der vorliegenden Charta dargelegt oder ihm von der Vollversammlung übertragen werden. Abstimmung Artikel 67 1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme. 2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Verfahren Artikel 68 Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie die weiteren Kommissionen ein, die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlich sind. Artikel 69 Der Wirtschafts- und Sozialrat lädt ein Mitglied der Vereinten Nationen ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen, wenn die behandelte Angelegenheit für dieses Mitglied von besonderer Bedeutung ist. Artikel 70 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Vereinbarungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen. Artikel 71 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Vereinbarungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Vereinbarungen können mit internationalen Organisationen und, wo es angezeigt ist, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden. Artikel 72 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er das Verfahren festlegt, nach dem sein Präsident bestimmt wird. 2. Der Wirtschafts- und Sozialrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung von Sitzungen auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder enthalten soll.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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