Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 fährden kann, so beschließt er, ob er Maßnahmen gemäß Artikel 36 ergreifen oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen zur Beilegung abgeben soll. Artikel 38 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat auf Verlangen aller Parteien eines Streitfalles den Parteien Empfehlungen mit dem Ziel der friedlichen Beilegung dieses Streitfalles unterbreiten. Kapitel VII Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen Artikel 39 Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder ein Aggressionsakt vorliegt, und erteilt Empfehlungen oder beschließt, welche Maßnahmen gemäß Artikel 41 und 42 zu ergreifen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Artikel 40 Um eine Verschärfung der Situation zu verhüten, kann der Sicherheitsrat, bevor er Empfehlungen erteilt oder die in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, sich den vorläufigen Maßnahmen zu fügen, die er für notwendig oder wünschenswert hält. Diese vorläufigen Maßnahmen berühren in keiner Weise die Rechte, die Ansprüche oder die Stellung der beteiligten Parteien. Der Sicherheitsrat trägt der Nichtbefolgung solcher vorläufiger Maßnahmen gebührend Rechnung. Artikel 41 Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen, die keine Anwendung vpn Waffengewalt beinhalten, zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, und die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Diese können die völlige oder teilweise Unterbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen und des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen-, Funk- und sonstigen Verbindungen sowie den Abbruch der diplomatischen Beziehungen umfassen. Artikel 42 Sollte der Sicherheitsrat der Auffassung sein, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzureichend sein würden oder sich als unzureichend erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften Maßnahmen durchführen, die er zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Sie können Demonstrationen, Blockademaßnahmen und andere Operationen der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen. Artikel 43 1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch zu leisten, daß sie dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen und gemäß einem oder mehreren Sonderabkommen Streitkräfte zur Verfügung stellen und Hilfe und Erleichterungen einschließlich der Durchmarschrechte gewähren, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist. 2. Ein solches Abkommen oder solche Abkommen legen die Zahl und Art der Streitkräfte, den Grad ihrer Bereitschaft und ihre allgemeinen Standorte sowie die Art der zu gewährenden Erleichterungen und Hilfe fest. 3. Das Abkommen oder die Abkommen werden so bald wie möglich auf Initiative des Sicherheitsrates auf dem Ver- handlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat und Mitgliedern oder zwischen dem Sicherheitsrat und Gruppen von Mitgliedern abgeschlossen und unterliegen der Ratifizierung durch die Signatarstaaten gemäß deren verfassungsmäßigen Verfahren. Artikel 44 Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, lädt er, bevor er ein im Sicherheitsrat nicht vertretenes Mitglied zur Stellung von Streitkräften in Erfüllung der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, dieses Mitglied auf seinen Wunsch ein, an den Entscheidungen des Sicherheitsrates über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitgliedes teilzunehmen. Artikel 45 Um die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, dringende militärische Maßnahmen durchzuführen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer nationalen Luft-streitkräfte zur sofortigen Verfügung für gemeinsame internationale Zwangsmaßnahmen bereit. Die Stärke und den Bereitschaftsgrad dieser Kontingente und die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen des Sonderabkommens oder der Sonderabkommen, die in Artikel 43 genannt sind, fest. Artikel 46 Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses ausgearbeitet. Artikel 47 1. Es wird ein Generalstabsausschuß gebildet, der den Sicherheitsrat in allen Fragen berät und unterstützt, die die militärischen Bedürfnisse des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und das Kommando der ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Regulierung der Rüstungen und die eventuelle Abrüstung betreffen. 2. Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates oder ihren Vertretern. Jedes im Ausschuß nicht ständig vertretene Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß zur Teilnahme eingeladen, wenn die Mitwirkung dieses Mitgliedes für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. 3. Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrates für die strategische Führung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Fragen hinsichtlich der Kommandos über diese Streitkräfte werden später geregelt. 4. Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrates und nach Beratung mit geeigneten regionalen Organen regionale Unterausschüsse einsetzen. Artikel 48 1. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach Ermessen des Sicherheitsrates von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen durchgeführt. 2. Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar und durch ihr Handeln in den geeigneten internationalen Organisationen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind. Artikel 49 Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich zusammen, um sich bei der Durchführung, der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen gegenseitig zu unterstützen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 150) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 150)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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