Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 123 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 123); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 13. September 1973 123 Artikel 8 Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dieser Konvention über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Antrag der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern kein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit gegeben ist. Artikel 9 Vorbehalte zu dieser Konvention sind nicht zulässig. Artikel 10 Diese Konvention bewirkt keine Minderung von Rechten, die Personen oder Personengruppen auf Grund von Übereinkünften zwischen zwei oder mehr Staaten zustehen, soweit diese Rechte weder dem Wortlaut noch dem Geist dieser Konvention zuwiderlaufen. Artikel 11 Diese Konvention ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 12 (1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Mitgliedsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäß ihrer entsprechenden verfassungsrechtlichen Verfahren. (2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen. Artikel 13 (1) Diese Konvention steht jedem Staat zum Beitritt offen, der nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist und vom Exekutivrat dieser Organisation dazu aufgefordert wird. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. Artikel 14 Diese Konvention tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die zu oder vor diesem Zeitpunkt ihre Urkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 15 Die Vertragsstaaten dieser Konvention erkennen an, daß diese Konvention nicht nur auf ihr Mutterland, sondern auch auf alle Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand-, Kolonial-und sonstige Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahmehmen; sie verpflichten sich, erforderlichenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden dieser Gebiete bei oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, um die Anwendung dieser Konvention auf diese Gebiete sicherzustellen; sie werden dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Gebiete notifizieren, auf welche die Konvention demgemäß Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Artikel 16 (1) Jeder Vertragsstaat dieser Konvention kann diese Konvention für sich oder für jedes Gebiet kündigen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt. (2) Die Kündigung wird durch eine beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegende schriftliche Urkunde notifiziert. (3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Artikel 17 Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedsstaaten der Organisation, die in Artikel 13 be-zeichneten Nichtmitgliedsstaaten sowie die Vereinten Nationen über die Hinterlegung aller in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sowie über die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen. Artikel 18 (1) Diese Konvention kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geändert werden. Der geänderte Wortlaut ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien der geänderten Konvention werden. (2) Nimmt die Generalkonferenz eine neue Konvention zur vollständigen oder teilweisen Änderung dieser Konvention an, so steht vom Inkrafttreten der geänderten neuen Konvention an die vorliegende Konvention nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt offen, es sei denn, daß die neue Konvention etwas anderes bestimmt. Artikel 19 Gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird diese Konvention auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. AUSGEFERTIGT zu Paris am 15. Dezember 1960 in zwei Originalen, die die Unterschriften des Präsidenten der Elften Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur tragen und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 12 und 13 bezeich-neten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt. Der vorstehende Text ist der verbindliche Wortlaut der Konvention, die von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 15. Dezember 1960 beendeten Elften Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde. ZU URKUND DESSEN haben wir heute, am 15. Dezember 1960, unsere Unterschrift hierunter gesetzt. Der Präsident der Generalkonferenz Akale-Work Abte-Wold Der Generaldirektor Vittorino Veronese Beglaubigte Kopie Paris, Der Rechtsberater der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 123 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 123) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 123 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 123)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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