Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 118

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 118 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 118); 118 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 20. August 1973 versehen, führen die Kontrollorgane auf den Übergabebahnhöfen durch, die von den Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner vereinbart werden. Artikel 4 (1) Unter de? Kontrolle der die Grenzübergangsstellen passierenden Transportmittel ist die innere und äußere Kontrolle dieser Transportmittel zu verstehen. (2) Die zuständigen Organe des Abkommenspartners, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird, werden an den Grenzübergangsstellen Maßnahmen zur Sicherung der Staatsgrenze durchführen. (3) Die die Grenzübergangsstellen passierenden Transportmittel im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr werden auf den Bahnhöfen, Eisenbahnstrecken, Anlegestellen oder Abschnitten der Wasserwege, die für die gemeinsame Kontrolle festgelegt sind, von den zuständigen Organen desjenigen Abkommenspartners bewacht, auf dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle ausgeübt wird. Artikel 5 (1) Die zuständigen Organe der Abkommenspartner werden auf ihrem Hoheitsgebiet die notwendigen materiell-technischen Voraussetzungen zur Ausübung der gemeinsamen Kontrolle schaffen. (2) Die zuständigen Organe des Abkommenspartners, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird, stellen den Kontrollorganen des anderen Abkommenspartners die erforderlichen Räumlichkeiten mit der notwendigen Inneneinrichtung zur Verfügung, gewährleisten deren Instandhaltung und Reparatur und tragen alle sich daraus ergebenden Kosten. Über die Diensträume und Einrichtungen, die von den Kontrollorganen des anderen Abkommenspartners benutzt werden, wird ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung angelegt und gegenseitig bestätigt. (3) Die dienstlichen Ferngespräche werden den Kontrollorganen des anderen' Abkommenspartners unentgeltlich gewährt. (4) Die Art und Weise sowie der Umfang des Ausgleichs für die erbrachten materiellen Leistungen, einschließlich des Verfahrens, werden zwischen den zuständigen zentralen Organen der Abkommenspartner vereinbart. Artikel 6 Die Verkehrsträger des Abkommenspartners, auf dessen Hoheitsgebiet die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird, gewähren den Angehörigen der Kontrollorgane des anderen Abkommenspartners die unentgeltliche Benutzung der Verkehrsmittel zur Ausübung der gemeinsamen Kontrolle. Sie stellen zugleich die erforderlichen Dienstabteile in den internationalen Reisezügen zur Verfügung. Artikel 7 Die Kontrollorgane informieren sich rechtzeitig über die zu erwartende Anzahl der die Staatsgrenze überschreitenden Reisenden sowie über andere wichtige Umstände, die die gemeinsame Kontrollausübung beeinflussen. Artikel 8 Die Verkehrsträger der Abkommenspartner gewährleisten in Übereinstimmung mit den Kontrollorganen ihrer Seite die Trennung des internationalen Verkehrs vom Inlandsverkehr im erforderlichen Maße überall dort, wo die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird. * Artikel 9 Im Falle einer Erkrankung oder des Unfalles eines Angehörigen der Kontrollorgane auf dem Hoheitsgebiet des anderen Abkommenspartners gewähren die Organe dieses Abkommenspartners unentgeltlich die erforderliche ärztliche Behandlung. Artikel 10 (1) Auf die Organe und Beschäftigten der Abkommenspartner, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abfertigung von Personen, Waren und Transportmitteln, die die Staatsgrenze überschreiten, ausüben und keine Kontrollorgane im Sinne des Artikels 1 sind, finden die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 9 an den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Stationen und Abschnitten- Anwendung. (2) Die Abkommenspartner legen das Kontrollorgan fest, das gegenüber den in Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 genannten Organen weisungsberechtigt ist. Artikel 11 Die zuständigen zentralen Organe der Abkommenspartner können die entsprechenden Vereinbarungen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens abschließen. Artikel 12 (1) Dieses Abkommen bedarf der Bestätigung nach den Rechtsvorschriften der Abkommenspartner und tritt am Tage des Austausches der Noten über die Bestätigung in Kraft. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht von einem der Abkommenspartner zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird. Das Abkommen verliert jedoch seine Gültigkeit mit dem Tage des Außerkrafttretens des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens und über die Grenz-, Zoll- und sonstige Kontrolle beim Grenzübertritt, unterzeichnet am 21. Dezember 1970 in Prag. Äusgefertigt in Berlin, am 16. Februar 1973 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Oskar Fischer Für die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Jan Pjescak Anlage Verzeichnis der Stellen und Abschnitte, auf denen die gemeinsame Kontrolle ausgeübt wird Grenzübergangsstellen Ort der gemeinsamen Kontrolle I. Grenzüberschreitender Straßenverkehr Schönberg Voj tanov Oberwiesenthal Bozi Dar Zinnwald Cinovec Schmilka Hrensko Seif hennersdorf V arnsdorf Vojtanov (vorerst in Schönberg) Bozi Dar (vorerst in Oberwiesenthal) in Richtung CSSR in Zinnwald in Richtung DDR in Cinovec in Richtung CSSR in Schmilka in Richtung DDR in Hrensko Reiseverkehr in Richtung CSSR in Seifhennersdorf in Richtung DDR in Vamsdorf Güterverkehr in Seifhennersdorf;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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