Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 649

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 649 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 649); Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 13. Oktober 1972 649 §3 Formen der Aspirantur Wissenschaftliche Aspiranturen sind: a) die planmäßige Aspirantur; sie schließt ein: die Frauen-Sonderaspirantur, die Teilaspirantur sowie die Voll- bzw. Teilaspirantur an ausländischen Hochschulen; b) die außerplanmäßige Aspirantur; sie schließt ein: die Fernaspirantur an ausländischen Hochschulen. §4 Voraussetzungen (1) Die Aufnahme in eine wissenschaftliche Aspirantur setzt voraus: a) in der Regel den akademischen Grad „Diplom eines Wissenschaftszweiges“; b) vorbildliches gesellschaftliches Verhalten und bewußte Parteinahme für die sozialistische Entwicklung in der DDR; c) nachgewiesene erfolgreiche Tätigkeit bei der Lösung wissenschaftlicher bzw. technischer Aufgaben. (2) In besonders begründeten Fällen können bei Vorliegen entsprechender wissenschaftlicher bzw. technischer Arbeitsergebnisse Bürger ohne die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Buchst, a in die Aspirantur aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Rektor bzw. Leiter der Ausbildungseinrichtung (nachstehend Leiter genannt). (3) Ausländische Bürger werden in eine planmäßige bzw. Fernaspirantur durch Delegierung auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, von Vereinbarungen zwischen Akademien der Wissenschaften sozialistischer Länder bzw. Vereinbarungen mit demokratischen Organisationen aufgenommen. Sie müssen einen dem „Diplom eines Wissenschaftszweiges“ entsprechenden akademischen Grad besitzen sowie über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. §5 Delegierung bzw. Bewerbung, Unterlagen (1) Die staatlichen uhd wissenschaftlichen Einrichtungen, Kombinate, Betriebe, genossenschaftlichen Einrichtungen, Leitungen der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen können bei den Ausbildungseinrichtungen die Aufnahme von geeigneten Kandidaten in eine planmäßige bzw. außerplanmäßige Aspirantur beantragen. Der für den Kandidaten nach Abschluß der Aspirantur vorgesehene Einsatz ist zu begründen. (2) Bürger, die den im § 4 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen entsprechen, können sich an einer Ausbildungseinrichtung für die Aufnahme in eine Aspirantur bewerben. (3) Für eine Aspirantur sind folgende Unterlagen bis jeweils zum 31. März oder 30. September einzureichen: a) das Delegierungsschreiben des Betriebes einschließlich der wissenschaftlichen Aufgabenstellung für die Qualifizierung, b) Personalbogen und Lebenslauf, c) eine Übersicht über die Arbeit an wissenschaftlichen Aufgaben, über Forschungsberichte, wissen- schaftliche Publikationen bzw. andere wissenschaftliche oder technische Leistungen, d) eine Abschrift der Diplomurkunde bzw. von anderen Zeugnissen über den bisherigen Bildungsgang, e) eine Beurteilung des Betriebes über den Kandida- . ten, die über seine wissenschaftliche und politische Tätigkeit und die Persönlichkeitsentwicklung umfassend Auskunft gibt, f) ein polizeiliches Führungszeugnis. (4) Über die Anträge für die Aufnahme zum 1. September ist bis zum 31. Mai, für die zum 1. Februar bis zum 31. Oktober zu entscheiden. §6 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur erfolgt entsprechend den Kennziffern des Jahresvolkswirtschaftsplanes. (2) Über die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur entscheidet der Leiter der Ausbildungseinrichtung. (3) Uber die Aufnahme ausländischer Bürger ist mit Zustimmung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen zu entscheiden. Davon ausgenommen sind die Aspiranten, die auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Akademien der Wissenschaften sozialistischer Länder aufgenommen werden. (4) Die Aufnahme erfolgt jeweils zum 1. September und zum 1. Februar. §7 Inhalt der Qualifizierung (1) In der wissenschaftlichen Aspirantur sind die Bedingungen und Anforderungen der Rechtsvorschriften über die Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges zu erfüllen. (2) Die Persönlichkeitsentwicklung des Aspiranten erfolgt vor allem in der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit des Arbeitskollektivs. Durch die aktive Mitwirkung in der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und erzieherischen Arbeit erwirbt der Aspirant Kenntnisse der Leitung, Planung und Organisation der wissenschaftlichen Arbeit sowie die Fähigkeit, Kollektive in der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Arbeit anleiten zu können. (3) In der Aspirantur sind die Kenntnisse auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus zu vertiefen und zu erweitern sowie die Fähigkeit zu verstärken, den Marxismus-Leninismus in der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit anzuwenden. Die marxistisch-leninistische Weiterbildung erfolgt auf der Grundlage der hierfür erlassenen Rechtsvorschriften. ' §8 Wissenschaftliche Betreuung (I) In der Regel wird ein Hochschullehrer bzw. ein erfahrener Wissenschaftler einer wissenschaftlichen Akademie oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung mit der wissenschaftlichen Betreuung des Aspiranten beauftragt. Der Betreuer ist gegenüber dem Leiter des Arbeitskollektivs für die wissenschaftliche Qualifizierung des Aspiranten und seine Persönlichkeitsentwicklung verantwortlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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