Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 519

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 519 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 519); Gesetzblatt Teil II Nr. 45 Ausgabetag: 26. Juli 1972 519 (2) Die Bereitstellung der Ersatzteile hat im Umfang der von der Vertragswerkstatt bestellten Menge innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Zugang der Bestellung zu erfolgen. Dies gilt auch für Vertragswerkstätten, die Handwerksbetriebe sind. Die Partner können eine andere Frist vereinbaren. 6. Abschnitt Materielle Verantwortlichkeit und Ersatz von Aufwendungen §22 Ansprüche wegen nicht qualitätsgerechter Leistung (1) Der Handelsbetrieb kann im Falle der nicht qualitätsgerechten Leistung über die im § 93 des Vertragsgesetzes genannten Fälle hinaus auch dann vom Vertrage zurücktreten, wenn er gegenüber dem Endverbraucher auf Grund des diesem zustehenden Wahlrechts zur Rücknahme des Erzeugnisses gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet war. (2) Der Leistende ist zeitlich unbegrenzt zur Nachbesserung, Ersatzleistung, Minderung oder Rückzahlung Jes Kaufpreises gegen Rüdegabe des Erzeugnisses /erpflichtet, wenn ihm nachgewiesen wird, daß der Vlangel auf eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, insbesondere auf einen großen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Kon-itruktion, der Fertigung und Montage, der Erprobung owie der Lagerhaltung, zurückzuführen ist. Dies gilt mch für die Vertragsbeziehungen in der Zulieferkette. (3) Bei Bestehen von Ansprüchen gemäß Abs. 2 ist ler Einzelhandelsbetrieb verpflichtet, die entsprecheji-len Ansprüche des Endverbrauchers auch dann zu be-riedigen, wenn die für diesen geltenden Fristen ab-'elaufen sind. §23 Vertragsstrafen und Preissanktionen (1) Die Partner sind verpflichtet, in folgenden Fäl-;n Vertragsstrafen bzw. Preissanktionen zu zahlen: 1. bei nicht qualitätsgerechter Lieferung von Konsumgütern eine Preissanktion in Höhe von 12 % des Wertes des Leistungsgegenstandes oder des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils; dies gilt auch für die Vertragsbeziehungen in der Zuliefer-kette. Bei nicht qualitätsgerechter Lieferung von Konsumgütern auf Grund eines Verkaufsstellenvertrages beträgt die Preissanktion mindestens 10 M je Vertragsposition und Verkaufsstelle. Dies gilt nicht für die im § 96 des Vertragsgesetzes genannten Vertragsverletzungen; !: bei Nichterfüllung eines V": kaufsstellenvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 12'% des Einzelhandelsverkaufspreises des Vertragsgegenstandes oder des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils, mindestens aber 10 M je Vertragsposition und Verkaufsstelle. Der Verkaufsstellenvertrag gilt als nicht erfüllt, wenn eine Lieferung nicht bis zum festgelegten Liefertag und auch nicht bis zum nächsten Bestelltag erfolgt ist; die Partner können insoweit eine andere Vereinbarung treffen; . bei nicht rechtzeitiger Erteilung einer Sammelrechnung an den Einzelhandelsbetrieb eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Einzelhandelsverkaufspreises des Vertragsgegenstandes ohne Rücksicht auf die Dauer des Verzuges, höchstens jedoch 51h; wird die Sammelrechnung für die Lieferung mehrerer Tage ausgestellt, so erfolgt die Berechnung für jeden Liefertag gesondert; 4. bei verspäteter Bereitstellung oder Lieferung von Ersatzteilen an Vertragswerkstätten oder Handelsbetriebe eine Preissanktion in Höhe von 1 % des Wertes der Ersatzteile je Tag des Verzuges, höchstens aber 20 %, bei Nichtbereitstellung bzw. Nichtlieferung von Ersatzteilen 20% des Wertes der Ersatzteile. Dies gilt auch für die Vertragsbeziehungen in der Zulieferkette; 5. bei verspäteter Öffnung oder vorzeitiger Schließung einer Verkaufsstelle oder gastronomischen Einrichtung, die im Rahmen der Arbeiterversorgung von einem Handelsbetrieb bewirtschaftet wird, eine Vertragsstrafe von 10 M für jede angefangene Stunde, höchstens aber 100 M täglich. (2) Die Vertragsstrafe gemäß Abs. 1 Ziff. 2 ist nur dann nicht zu zahlen, wenn nachgewiesen wird, daß sich die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aus den in den Versorgungsinformationen enthaltenen Feststellungen über volkswirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten ergibt oder daß für die Nichterfüllung eine von einem Dritten begangene Vertragsverletzung ursächlich war, für die der Dritte nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes nicht verantwortlich ist. (3) Die Preissanktion gemäß Abs. 1 Ziff. 4 ist nicht zu zahlen, wenn die Bedarfsforderung einer Vertragswerkstatt nicht gerechtfertigt war. Wirtschaftssanktionen §24 (1) Das Staatliche Vertragsgericht kann Betriebe und wirtschaftsleitende Organe zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion verpflichten, wenn 1. die Betriebe im Rahmen der Gestaltung oder Erfüllung von Wirtschaftsverträgen entgegen den Rechtsvorschriften ökonomische Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen bzw. versprechen oder gewähren oder mit Nachteilen drohen : 2. die Verkaufsstelle die zur Durchführung ihrer Versorgungsaufgaben erforderlichen Konsumgüter entsprechend dem Grundsortiment in Sortiment und Preis trotz Liefermöglichkeit des Großhandelsbetriebes oder des Betriebes der Mundproduktion nicht ständig führt; 3. das wirtschaftsleitende Organ der Konsumgüterindustrie die Abdeckung der Bilanz durch entsprechende staatliche Planaufgaben bzw. Planauflagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht nachweist oder entgegen einer Forderung des wirtschaftsleitenden Organs bzw. Wirtschaftsorgans des Handels oder eines Rates des Bezirkes gemäß § 1 Abs. 2 die Abgabe eines bedarfsgerechten Angebotes nicht organisiert; 4. der Großhandelsbetrieb abweichend vom Vertrag teuere Erzeugnisse abnimmt und dadurch die planmäßig festgelegten Preisgruppenanteile nicht eingehalten werden; 5. der Produktionsbetrieb entgegen seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Kalkulation wiederholt vorläufige Preise ermittelt, die wesentlich höher als der endgültige Preis sind;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 519 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 519) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 519 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 519)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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