Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 451

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 451 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 451); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 2. Juli 1971 451 Bezirksbaudirektoren sind verpflichtet, die Leiter der anderen bilanzierenden Organe sind berechtigt, die nachgeordneten volkseigenen Baukombinate und Baubetriebe auf der Grundlage von Bilanzvorgaben mit der Bearbeitung der Voranmeldungen und Anmeldungen von Baubedarf sowie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Bilanzvorentscheidungen und Bilanzentscheidungen zu beauftragen (bilanzbeauftragte Betriebe). Die Delegierung der Bilanzverantwortung ist nicht zulässig. (6) Der Minister für Bauwesen hat für die Bilanzierung der Bauinvestitionen in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke ein Verzeichnis der bilanzierenden Organe und bilanzbeauftragten Betriebe zu veröffentlichen. §4 Bilanzierungsgrundlagen -(1) Die Baubilanzierung hat zu erfolgen auf der Grundlage von staatlichen Plankennziffem, Bilanzvorgaben, Direktiven, Bilanzentscheidungen; Ergebnissen der Analyse- und Prognosetätigkeit, besonders der eigenen aktiven Bedarfsforschung; staatlichen Normativen der Grundfondspkonomie, fortschrittlichen Bauaufwands- und Bauzeitnormativen ; abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen, einschließlich von Vereinbarungen über die internationale sozialistische Kooperation und Spezialisierung der Bauindustrie; abgeschlossenen Wirtschaftsverträgen sowie vorliegenden Bedarfsanmeldungen und verbindlichen Angeboten. (2) Die bilanzierenden Organe haben die Verwirklichung der staatlichen Plankennziffem in der Baubilanzierung und die zu ihrer Durchsetzung notwendigen Verflechtungsbeziehungen des Bauaufkommens zu sichern. (3) Die bilanzierenden Organe und bilanzbeauftragten Betriebe haben den volkswirtschaftlich begründeten Baubedarf und das Bauaufkommen nach Erzeugnissen der Bauwirtschaft und nach bautechnologischen Kapazitäten, einschließlich bautechnischer Projektierungsleistungen für die Ausführungsprojektierung, entsprechend der Bilanzpyramide zu bilanzieren. Dazu sind systematisch Aufwands- und Strukturkennzahlen zu erarbeiten und die elektronische Datenverarbeitung anzuwenden. §5 Hauptetappen im Ablauf der Baubilanzierung (1) Bei der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne ist von der Staatlichen Plankommission die Übereinstimmung des Bauanteils des Investitiorisplanes mit dem Bauaufkommen der Volkswirtschaft zu gewährleisten. (2) Im Prozeß der Grundfondsplanung hat die Staatliche Plankommission den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen sowie den Räten der Bezirke staatliche Plankennziffem für den Bauantejl der Investitionen zu übergeben. Die Ministerien, die anderen zentralen Staatsorgane und die Räte der Bezirke und Kreise haben ihren nachgeordneten Organen und Betrieben die staatlichen Plankennziffern für den Bauanteil der Investitionen zu übergeben. (3) Im Prozeß der Produktionsplanung sind von der Staatlichen Plankommission, dem Minister für Bauwesen, den Ministern und anderen Leitern zentraler Staatsorgane, denen Baukapazitäten unterstehen, von den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise sowie den Generaldirektoren und Leitern anderer Wirtschaftsorgane den jeweils nachgeordneten Organen und Betrieben die staatlichen Plankennziffern für die Bauproduktion zu übergeben. Außerdem hat der Minister für Bauwesen auf der Grundlage der zentralen Vorbilanzierung an die bilanzierenden Organe Bilanzvorgaben für die Verwendung des Bauaufkommens zu geben. (4) Im Rahmen der staatlichen Plankennziffern ist von den Investitionsauftraggebern auf der Grundlage der Investitionsvorentscheidung der volkswirtschaftlich begründete Baubedarf beim bilanzbeauftragten Betrieb anzumelden (Voranmeldung). Der bilanzbeauf-tragte Betrieb hat auf der Grundlage der Bilanzvorgaben den Vorschlag für die Bilanzvorentscheidung und für die Festlegung des bauausführenden Betriebes zu erarbeiten. (5) Im Rahmen der staatlichen Plankennziffem und auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung ist von den Investitionsauftraggebern der Baubedarf beim bilanzbeauftragten Betrieb endgültig anzumelden (Anmeldung). Dabei ist die Aufgliederung des Bauanteils nach Jahren entsprechend dem verbindlichen Angebot des bauausführenden Betriebes zugrunde zu legen. Der bilanzbeauftragte Betrieb hat auf der Grundlage der Bilanzvorgaben den Vorschlag für die Bilanzentscheidung zur Aufnahme des Vorhabens in die Baubilanzen zu erarbeiten. (6) Die bilanzierenden Organe sind verpflichtet, den Bilanzierungsprozeß zu leiten, Bilanzvorentscheidungen und Bilanzentscheidungen zu treffen, die Baubilanzen zu führen, die Einhaltung der staatlichen Plankennziffern und Bilanzvorgaben durch die bilanzbeauftragten Betriebe sowie die bauausführenden Betriebe zu gewährleisten und die Baubilanzen mit den Plänen der Bauproduktion zu koordinieren. Die Baubilanzentwürfe sind als Bestandteil der Planentwürfe von den Generaldirektoren der zentralgeleiteten volkseigenen Bau- und Montagekombinate und den Bezirksbaudirektoren vor dem Minister für Bauwesen sowie von den Kreisbaudirektoren' vor den Bezirksbaudirektoren zu verteidigen. (7) Die Bestätigung der Baubilanzen hat entsprechend der Bilanzpyramide gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen. (8) Bilanzvorentscheidungen und Bilanzentscheidungen über die Aufnahme von Vorhaben und Objekten in die Baubilanz sind innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Voranmeldung bzw. Anmeldung des Baubedarfs zu treffen. Die Bilanzvorentscheidungen verpflichten die Baubetriebe zum Abschluß von Verträgen über die Mitwirkung an der Vorbereitung der Investitionen. Die Bilanzentscheidungen verpflichten die bauausführenden Betriebe zum Abschluß der Investitionsleistungsverträge. (9) Der Ablauf der Bilanzierung der Baureparaturen erfolgt entsprechend § 12, § 13 und § 16. §6 Bildung und Verwendung von Bilanzreserven (1) Um die Disponibilität, Stabilität und Kontinuität des Prozesses der Baubilanzierung zu gewährleisten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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