Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 63

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 63 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 63); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 6. Februar 1970 63 (6) Für den Verkauf der im Abs. 1 Buchst, f genannten Kraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen für den Verkauf von Schrott. 65 Zum Zwecke der Schätzung wird das Kraftfahrzeug durch den Verkäufer oder einen von ihm beauftragten Dritten, der über die Beschaffenheit und sonstigen Einzelheiten (z. B. erlittene Unfälle, Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind oder sein mußten) des Kraftfahrzeuges unterrichtet sein muß, vorgeführt. 66 (1) Werden gebrauchte Kraftfahrzeuge durch Zeitungsanzeigen oder andere Werbemittel zum Verkauf angeboten, so ist für schätzungspflichtige Kraftfahrzeuge der gültige Schätzwert und für die im § 4 Abs. 1 Buchstaben a bis e genannten Kraftfahrzeuge der geforderte Verkaufspreis anzugeben. (2) In Ankündigungen von Versteigerungen 1st die Angabe des Preises für die zu versteigernden gebrauchten Kraftfahrzeuge nicht erforderlich. 67 (1) Beim Verkauf schätzungspflichtiger gebrauchter Kraftfahrzeuge muß dem Angebot eine gültige Schätzurkunde zugrunde liegen; diese hat der Verkäufer dem Käufer unaufgefordert auszuhändigen. Es'darf höchstens der in der Schätzurkunde angegebene Preis geboten, gewährt, gefordert oder angenommen werden. (2) Beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge durch einen VEB Maschinen- und Materialreserven oder einen anderen Kraftfahrzeughändler darf der Ankaufspreis bis zu 8 % überschritten werden. Der Preis darf den Neu- oder Grundwert nicht übersteigen. §8 (1) Eine Schätzurkunde verliert ihre Gültigkeit a) 1 Monat nach ihrer Ausstellung b) 2 Monate nach ihrer Ausstellung, wenn ein VEB Maschinen- und Materialreserven oder ein anderer Kraftfahrzeughändler das Kraftfahrzeug zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben hat. Erfolgt der Verkauf eines Kraftfahrzeuges innerhalb dieser 2 Monate, so verliert die Schätzurkunde ihre Gültigkeit 1 Monat nach Abschluß des Kaufvertrages. 2 (2) Werden an einem gebrauchten Kraftfahrzeug Instandsetzungen oder Verbesserungen vorgenommen, die der Wiederherstellung seiner wirtschaftlichen Gebrauchsfähigkeit und seines angemessenen äußeren Zustandes dienen, so behält die Schutzurkunde zur Ermittlung des Verkaufspreises durch einen VEB Maschinen- und Materialreserven oder einen Kraftfahrzeughändler ihre Gültigkeit bis zum Tage des Verkaufsabschlusses. §9 Ungeachtet der Vorschriften des § 8 ist eine erneute. Schätzung erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug nicht nur zu unentgeltlichen Probefahrten benutzt worden ist oder auf eine andere Weise eine Wertminderung erfahren hat. § 10 (1) Sollen werterhöhende Aufwendungen bei der Schätzung berücksichtigt werden, so sind sie durch Rechnungen oder sonstige Belege nachzuweisen. (2) Hat ein Verbraucher nach erfolgter Schätzung werterhöhende Verbesserungen an dem Kraftfahrzeug während der Gültigkeitsdauer der Schätzurkunde vorgenommen, so ist das Kraftfahrzeug bei einem Verkauf erneut zu schätzen, wenn die werterhöhenden Verbesserungen berücksichtigt werden sollen. §11 (1) Werden von einem VEB Maschinen- und Materialreserven oder einem anderen Kraftfahrzeughändler an einem gebrauchten Kraftfahrzeug Instandsetzungen oder Verbesserungen, vorgenommen, die der Wiederherstellung seiner wirtschaftlichen Gebrauchsfähigkeit und seines angemessenen äußeren Zustandes dienen, so dürfen die Aufwendungen in der preisrechl-lich zulässigen Höhe dem Ankaufspreis zugeschlagen werden. (2) Der Verkaufspreis darf den Neuwert oder Grundwert nicht übersteigen. § 12 (1) Eine Beschwerde gegen die Höhe des in der Schätzurkunde verzeichneten Schätzwertes ist nur während der Gültigkeitsdauer der Schätzurkunde gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben a und b zulässig. Sie ist schriftlich begründet unter Beifügung der Schätzurkunde und anderer Beweismittel bei der jeweiligen Schätzstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA), durch die die Schätzurkunde ausgestellt wurde, einzureichen. Die Entscheidung über die Beschwerde trifft die Leitstelle der Kraftfahrzeuglechnischen Anstalt in Dresden. (2) Gegen die Entscheidung der Leitstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt ist die Beschwerde beim Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Kraftverkehrs, zulässig. Diese entscheidet endgültig. / §13 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar' 1970 in Kraft. / (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Preisanordnung Nr. 422 vom 7. Juli 1955 i Anordnung über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen - (GBl. I S. 489) b) die Preisanordnung Nr. 422/1 vom 13 August 1958 Anordnung über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen (Sonderdruck Nr. P 483 des Gesetzblattes) c) die Preisanordnung Nr. 422/2 vom 20. Mai 1965 Gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen (GBl. II S. 377). (3) Das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Kraftverkehrs, kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag Sonderregelungen treffen. Berlin, den 9. Januar 1970 V Der Minister für Verkehrswesen Dr. Kramer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der möglichst in breiten Kreisen der Bevölkerung feindlich-negative Einstellungen zu erzeugen und den Umschlag dieser Einstellungen in feindlich-negative. Handlungen zu bewirken.

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