Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 622

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 622 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 622); 622 Gesetzblatt TeilII Nr. 88 Ausgabetag: 21. November 1970 2. eine Währungsfaktura oder eine genaue Warenspezifikation mit Wertangabe und Nettogewicht den Frachtdokumenten beizufügen und 3. beim Frachtversand für den Empfänger bestimmte Dokumente (Gewichtslisten und ähnliches), die die Sendungen begleiten sollen, in der für ihn vorgesehenen Anzahl 'beizufügen; 4. beim Postversand die für den Empfänger bestimmten Dokumente in die Pakete oder Päckchen einzulegen ; 5. bei Mitnahme im grenzüberschreitenden Reiseverkehr als Handgepäck oder als Reisegepäck auf Gepäckschein für den Empfänger bestimmte Dokumente mitzuführen. (2) Die Zollabfertigung der gemäß Abs. 1 Ziff. 5 eingeführten Handelswaren hat nach der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz zu erfolgen. Der Leiter der Zollverwaltung ist berechtigt, Ausnahmen festzulegen. (3) Ist in Ausnahmefällen bei Einfuhren auf dem Seewege die Angabe der Vertragsnummer im Konnossement nicht möglich, so ist der zuständige AHB verpflichtet, dem VEB DEUTRANS im Löschhafen die Vertragsnummer so rechtzeitig mitzuteilen, daß diese bei Eintreffen des Schiffes im Seehafen der Deutschen Demokratischen Republik vorliegt. (4) Die AHB haben zu sichern, daß abweichend von Abs. 1 bei Einfuhren aus Ländern, deren zuständige Ministerien Partner der Vereinbarung vom 9. Juni 1967 über die einseitige Zollkontrolle von Außenhandelsgütern* sind (VRB, MVR, VRP, CSSR, UVR und UdSSR), die im Artikel 3 dieser Vereinbarung geforderten Angaben in allen Fracht- und sonstigen Warenbegleitdokumenten angegeben werden. II. Abfertigung von Handelswaren zur Einfuhr § 3 Importmeldung (1) Die Ausfertigung der Importmeldungen gemäß § 14 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz erfolgt in mindestens 3 Exemplaren auf der Grundlage der den Sendungen beigefügten Fracht-und sonstigen Warenbegleitdokumente. (2) Die Importmeldungen müssen die Nummer des Vertrages über die Einfuhr hzw. den Anlaß der Einfuhr, den zuständigen AHB, den Namen und die Anschrift des Empfängers, den Absender, die Menge und genaue Bezeichnung der Ware, die Art und Nummer des Beförderungsmittels und das Ausstellungsdatum enthalten. (3) Die vom VEB DEUTRANS oder von der Deutschen Post auszustellenden Importmeldungen sind so zu numerieren, daß die ausfertigende Stelle und die laufende Nummer der Importmeldung ersichtlich sind. (4) Die den Sendungen beigefügten Währungsfaktu-ren, Warenbegleitscheine und Warenspezifikationen, auf dem Seewege die Kopiekonnossemente, sind in einfacher Ausfertigung zu entnehmen und jeweils mit dem Original der Importmeldung fest zu verbinden. * siehe Anordnung vom 27. November 1967 über die Vereinbarung Uber die einseitige Zollkontrolle von Außenhandelsgütern (GBl. n S. 858) § 4 Zollantrag (1) Die Übergabe der als Zollantrag gemäß § 15 Abs. 2 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz geltenden Importmeldungen hat an die zuständige Zolldienststelle für jede Sendung in 2 Exemplaren unverzüglich zu erfolgen. Ein weiteres Exemplar verbleibt beim Aussteller. (2) Als Zollantrag gemäß § 15 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz gilt bei Einfuhren aus Ländern, deren zuständige Ministerien Partner der im § 2 Abs. 4 genannten Vereinbarung sind, die Vorlage des für die jeweilige Transportart und den jeweiligen Verkehrsweg anzuwendenden Frachtdokumentes durch den Verkehrsträger. § 5 Zollabfertigung (1) Die Abfertigung der Einfuhrsendungen zum freien Verkehr gemäß § 15 Abs. 1 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz wird von der zuständigen Zolldienststelle durch Anbringung eines Kontrollvenmerkes im Zollantrag sowie außerdem im Frachtdokument bestätigt, wenn dieses nicht gleichzeitig Zollantrag ist. (2) Die Importmeldungen für Einfuhren entsprechend § 4 Abs. 2 sind von den Ausstellern gemäß § 14 Abs. 2 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz an die zuständigen AHB innerhalb 24 Stunden nach Eingang der Einfuhrsemdung abzusenden. (3) Die als Zollantrag gemäß § 15 Abs. 2 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz geltenden, mit Kontrollvermerk gemäß Abs. 1 versehenen Importmeldungen sind von den Zolldienststellen innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Bestätigung grundsätzlich an die zuständigen AHB abzusenden. § 6 Abfertigung durch das Postzollamt (1) Die Postzollämter haben Einfuhrsendungen grundsätzlich zum freien Verkehr abzufertigen. Liegen Gründe vor, die einer Abfertigung zum freien Verkehr entgegenstehen, hat die Deutsche Post den gemäß § 18 Absätze 2 und 3 der Fünfzehnten Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz erforderlichen Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Einfuhr vom jeweiligen Empfänger zu fordern. (2) Die Abfertigung von Sendungen zum freien Verkehr sowie die Übereinstimmung der Sendungen mit den Angaben in den Importmeldungen werden vom zuständigen Postzollamt durch Kontrollstempelabdruck auf den als Zollantrag vorzulegenden Exemplaren der Importmeldungen, auf der Zollinhaltserklärung odef dem Warenbegleitschein oder dem Warenbegleitschein für Teilsendungen und auf der Sendung bestätigt. (3) Abweichend vom Abs. 2 wird die Abfertigung von Sendungen entsprechend § 2 Abs. 4 zum freien Verkehr von dem zuständigen Postzollamt durch Kontroll-stempelabdruck in der Zollinhaltserklärung oder im Warenbegleitdokument und auf der Sendung bestätigt. (4) Für Sendungen einschließlich Zeitungen und Zeitschriften, die für den AHB Deutscher Buch-Ex- und -Import bestimmt sind und als planmäßige Einfuhren für diesen Außenhandelsbetrieb eingeführt werden, sind keine Importmeldungen erforderlich.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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