Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 604

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 604 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 604); 604 Gesetzblatt Teil II Nr. 87 Ausgabetag: 20. November 1970 Zweite Durchführungsbestimmung* zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Begrenzung der Lärmemission (Lärmabstrahlung) von Erzeugnissen vom 26. Oktober 1970 Auf Grund des § 16 der Vierten Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz Schutz vor Lärm (GBl. II S. 343) wird zur Begrenzung der Lärmemission von Erzeugnissen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: §1 (1) Erzeugnisse im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind Arbeitsmittel, technische Konsumgüter, andere Produkte sowie ihre Teile, die in der Deutschen Demokratischen Republik produziert werden und a) deren Lärmemission bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu einer Überschreitung der in den geltenden Bestimmungen** festgelegten Grenzwerte für die Lärmimmission (Lärmeinwirkung) führen kann bzw. b) deren Gebrauchswert durch eine Unterschreitung der genannten Grenzwerte wesentlich mitbestimmt wird. (2) Die bestimmungsgemäße Verwendung eines Erzeugnisses im Sinne dieser Durchführungsbestimmung ist seine an eine Zweckbestimmung gebundene Nutzung bei vorschriftsmäßiger Installation, Belastung, Bedienung und Instandhaltung unter typischen technologischen und örtlichen Einsatzbedingungen. (3) Hersteller im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind alle Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, die Erzeugnisse entwickeln, projektieren, konstruieren oder produzieren. (4) Bestwerte im Sinne dieser Durchführungsbestimmung sind für die Bedingungen einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Erzeugnisse ermittelte Lärmemissionswerte, die den wissenschaftlich-technischen Höchststand der konstruktiven Gestaltung dieser Erzeugnisse mitbestimmen. §2 (1) Der Hersteller hat für seine Erzeugnisse in der frühestmöglichen Arbeitsstufe der Produktionsvorbereitung die Bestwerte zu ermitteln und in Werkstan- * 1. DB vom 26. Oktober 1970 (GBl. n Nr. 87 S. 595) ** z. Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. Oktober 1970 zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung der Lärmimmission -(GBl. H S. 595) dards festzulegen. Die zuständigen Erzeugnisgruppen-Leitverantwortlichen können für mehrere Erzeugnisse gemeinsame Bestwerte ermitteln oder durch Hersteller ermitteln lassen, Sie haben dafür zu sorgen, daß dies Bestwerte in DDR-Standards bzw. Fachbereichstandards aufgenommen werden. (2) Bevor Bestwerte für anmelde- oder prüfpflichtige Erzeugnisse im Sinne der Rechtsvorschriften über die staatliche Qualitätskontrolle* in Standards aufgenommen werden, bedürfen sie der Bestätigung durch das Deutsche Amt für Meßwesen und Warenprüfung. Für andere Erzeugnisse, die einer Anmelde- oder Prüfpflicht unterliegen, können die zuständigen zentralen Staatsorgane festlegen, daß die Bestwerte für diese Erzeugnisse vor Aufnahme in Standards der Bestätigung bedürfen. (3) Die Bestwerte, die keiner rechtlichen Bestätigungspflicht unterliegen, sind unverzüglich nach deren Ermittlung mit den ihnen zugrunde gelegten Bedingungen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Erzeugnisse dem Zentralinstitut für Arbeitsschutz** beim Staatlichen Amt für Arbeit und Löhne mitzuteilen. Das Zentralinstitut für Arbeitsschutz ist berechtigt, diese Angaben und die Erfüllung der Forderungen des § 3 zu kontrollieren. (4) Die Verantwortlichen für Standards sind verpflichtet, die darin enthaltenen Bestwerte in den erforderlichen Zeitabständen auf ihre Übereinstimmung mit dem wissenschaftlich-technischen Höchststand zu überprüfen. §3 (1) Der Hersteller hat in allen Arbeitsstufen der Vorbereitung und Durchführung der Produktion seiner Erzeugnisse die Einhaltung der Bestwerte zu sichern. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Kooperationsbeziehungen sind rechtzeitig zu treffen. Das übergeordnete Organ bzw. das Organ, dem der Hersteller zugeordnet ist, hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu kontrollieren. (2) Soweit die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärmimmission durch die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse nicht gewährleistet wird, ist sie je nach dem größten gesellschaftlichen Nutzen durch zusätzliche schallschutztechnische Ausrüstungen, andere Maßnahmen (z. B. technologische und bauakustische Maßnahmen, Änderung des Standortes) oder beides zu sichern. Das gilt auch dann, wenn die Bestwerte eingehalten werden. (3) Der Hersteller der Erzeugnisse ist für zusätzliche scballschutztechnische Ausrüstungen dann verantwort- * z. Z. gilt die Verordnung vom 18. Dezember 1969 über die staatliche Qualitätskontrolle (GBl. II 1970 S. 110) * 8020 Dresden, Gerhart-Hauptmann-Str. 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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