Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 412

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 412 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 412); 412 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 1. Juli 1970 (5) Ausländische Bürger werden in das Forschungsstudium auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen aufgenommen. 8 5 Inhalt der Erziehung und Ausbildung (1) Inhalt und Aufgaben von Erziehung und Ausbildung im Forschungsstudium haben den Anforderungen des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges'- (vgl. Anordnung vom 21. Januar 1969 zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges Promotionsordnung A [GBl. II S. 107]) zu entsprechen. (2) In der Erziehung und Ausbildung der Forschungsstudenten ist die Persönlichkeitsentwicklung entsprechend dem Leitbild des sozialistischen Wissenschaftlers und Ingenieurs zu gestalten. Die Erziehung und Ausbildung des Forschungsstudenten erfolgt vor allem im Arbeitskollektiv. Durch die aktive Mitwirkung bei der Planung, Leitung und Organisation der wissenschaftlichen Arbeit muß der Forschungsstudent befähigt werden, im Kollektiv arbeiten, wissenschaftliche Kollektive anleiten sowie die sozialistische Wissenschaftsorganisation anwenden zu können. (3) Der Forschungsstudent muß durch seine wissenschaftlichen Leistungen zur Entwicklung von Pionier-und Spitzenleistungen beitragen. Die Ausbildung im Fachgebiet hat entsprechend dem fortgeschrittensten Erkenntnisstand der Wissenschaft zu erfolgen. Im Ergebnis der Ausbildung ist eine wesentliche Erhöhung der Kenntnisse in den theoretischen Grundlagen des Wissenschaftsgebietes zu erreichen. Entsprechend den prognostischen Erfordernissen ist der Ausbildungsinhalt nach dem prozeßorientierten Denk-, Arbeits- und Ordnungsprinzip zu gestalten. Der Forschungsstudent hat sich grundlegende Kenntnisse der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft und der Wissenschaftsorganisation anzueignen sowie Erfahrungen und Fähigkeiten für ihre praktische Anwendung zu erwerben. Für Forschungsstudenten sind entsprechende Lehrveranstaltungen ditrchzuführen und vorhandene Weiterbildungsveranstaltungen zu nutzen. (4) Die marxistisch-leninistische Aus- und Weiterbildung hat das Ziel, die im Grund- und Fachstudium auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus erworbenen Kenntnisse wesentlich zu vertiefen und zu erweitern sowie die Fähigkeit zu entwickeln, die Kenntnisse in der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit anzuwenden. Sie erfolgt gemäß der Anordnung Nr. 3 vom 1. Oktober 1969 zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges Die marxistisch-leninistische Aus- und Weiterbildung der Doktoranden - (GBl. II S. 537). (5) Der Forschungsstudent hat seine Fremdsprachenkenntnisse in zwei Fremdsprachen zu vervollkommnen. Er hat in einer Fremdsprache die Sprachkundigenprüfung III erfolgreich abzulegen.* Im Arbeitsplan sind die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Es ist zu sichern, daß die Weiterbildung insbesondere in der russischen Sprache erfolgt. In der Regel erfolgt die Qualifizierung durch Inlensiv-Lehrgänge in der Anfangsphase der Ausbildung. * Vgl. Anweisung Nr. 7 6? des Ministers für Hoch- und Foch-.Schulwesen vom 1. August 1967 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 9 10,1967 vom 10. Oktober 1967 S. 7). (6) Forschungsstudenten sollen in ihrem Fachgebiet 2 Wochenstunden Lehraufgaben durchführen. Eine höhere Belastung bedarf der Zustimmung des Rektors. Die Lehrtätigkeit ist entsprechend den Rechtsvorschriften der Anordnung vom; 1. Dezember 1968 über die Honorierung von Lehrtätigkeit an den wissenschaftlichen Hochschulen Honorarordnung (GBl. II S. 1005) zu vergüten. § 6 Die wissenschaftliche Betreuung (1) Der Leiter des Arbeitskollektivs, dem die Forschungsstudenten angehören, hat die Verantwortung für ihre Erziehung und Ausbildung. Er sichert ihre Einbeziehung in ein Forschungskollektiv und gewährleistet, daß die Forschungsstudenten ein der Zielstellung der Ausbildung entsprechendes Promotionsthema erhalten. Der Leiter hat die Forschungsstudenten bei der Aneignung des Gesamtüberblicks über das Wissenschaftsgebiet, seine Entwicklung sowie den Zusammenhang mit anderen Wissenschaftsgebieten, -bei der Einarbeitung in das spezielle Arbeitsgebiet zu unterstützen und eine straffe Kontrolle über die Erfüllung des Arbeitsplanes zu sichern. (2) Wenn es infolge spezifischer Bedingungen der wissenschaftlichen Arbeit erforderlich ist, kann neben dem Leiter des Arbeitskollektivs ein Wissenschaftler mit der wissenschaftlichen Betreuung beauftragt werden. Der Betreuer ist gegenüber dem Leiter des Arbeitskollektivs rechenschaftspflichtig. (3) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Betreuers kann Wissenschaftlern der Hochschulen, der wissenschaftlichen Akademien, der Großforschungszentren und anderer Einrichtungen der Praxis übertragen werden. Erfahrene Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen und von gesellschaftlichen Organisationen können die Betreuung von Forschungsstudenten übernehmen. Die Entscheidung darüber trifft der Rektor. (4) Die erfolgreiche Ausbildung bzw. Betreuung von Forschungsstudenten durch die Betreuer kann gemäß § 8 der Hochschullehrervergütungsverordnung (HVO) vom 6. November 1968 (GBl. II S. 1013) anerkannt werden. Die Anzahl der-Forschungsstudenten ist als Errechnungsfaktor des Fonds gemäß § 8 der vorgenannten Verordnung zu berücksichtigen. (5) Wenn ein Betreuer beauftragt wird, der nicht Angehöriger der ausbildenden Hochschule ist, kann bei Abschluß der Ausbildung ein Honorar bis zu 600 M gezahlt werden. Entsprechende Mittel sind zu planen. Die Entscheidung über die Zahlung trifft der Rektor. § 7 Bedingungen des Eorsehungsstudiuins (1) Jeder Forschungsstudent hat einen Arbeitsplan auszuarbeiten, der vom Leiter des zuständigen Arbeitskollektivs zu bestätigen ist. Der Forschungsstudent ist verpflichtet, über die Ergebnisse der Erziehung und Ausbildung regelmäßig, insbesondere nach dem 1. und 2. Ausbildungsjahr, seinem Arbeitskollektiv Rechenschaft zu geben. Nach Abschluß eines Einsatzvertrages ist auch dem Leiter der künftigen Arbeitsstelle zu berichten. (2) Der Forschungsstudent ist für die Dauer der Ausbildung Angehöriger der Hochschule, von der er aufgenommen wurde. Die Hochschule hat die Benutzung der;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 412 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 412) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 412 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 412)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Untersuchung von Tötungsverbrechen, die von ins Ausland fahnenflüchtigen Militärpersonen unter dem Gebrauch von Schußwaffen gegen Angehörige der Grenztruppen der begangen werden, verwiesen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X