Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 394

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 394 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 394); 394 Gesetzblatt Teil II Nr. 53 - Ausgabetag: 26. Juni 1970 3. Funktagebuch 4 Handbuch für den beweglichen Seefunkdienst 5. Bestimmungen und Gebührensätze für. den Fernmeldedienst der Deutschen Demokratischen Republik 6. Nachrichten für Seefunkstellen 7. Nautischer Funkdienst Band IV 3. Seefunkordnung. (3) Bei Seefunkstellen von Fahrzeugen, die nur in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik verkehren, kann der Umfang der Dienstbehelfe vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen eingeschränkt werden. (4) Fahrzeuge, die nur mit einer Empfangsanlage für den einseitigen Sprechfunkdienst ausgerüstet sind, müssen mindestens die Nachrichten für Seefunkstellen mit-führen. § H Gruppcncintcilung und Besetzung der Seefunkstellen (1) Der Minister für Verkehrswesen legt die Gruppeneinteilung für die Funkausrüstung gemäß § 5 fest und bestimmt die Anzahl der durchzuführenden Dienststunden. (2) Die Telegrafie-Seefunkstellen werden nach den bei ihnen durchzuführenden Dienststunden in 4 Gruppen eingeteilt und sind wie folgt zu besetzen: 1. Gruppe Telegrafie-Seefunkstellen mit ununterbrochenem Dienst sind mindestens mit 3 für die Durchführung des Funkdienstes beauftragten Personen zu besetzen, von denen 2 ein Seefunkzeugnis 1. Klasse, davon der Leiter einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis, und die dritte ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen müssen. Zusätzlich mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragte Personen müssen ein Seefunkzeugnis 1. öder 2. Klasse besitzen. 2. Gruppe Telegrafie-Seefunkstellen mit täglich 16stündigem Dienst sind mindestens mit 2 für die Durchführung des Funkdienstes beauftragten Personen zu besetzen, von denen der Leiter ein Seefunkzeugnis 1. Klasse mit einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis und die andere ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen muß. Zusätzlich mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragte Personen müssen ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzen. 3. Gruppe Telegrafie-Seefunkstellen mit täglich Sslündigem Dienst sind mindestens mit einer für die Durchführung des Funkdienstes beauftragten Person zu besetzen, die ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt. Zusätzlich mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragte Personen müssen ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder ein Seefunksonderzeugnis besitzen. 4. Gruppe Telegrafie-Seefunkstellen mit weniger als Sslündigem Dienst sind mindestens mit einer für die Durchführung des Funkdienstes beauftragten Per- son zu besetzen, die ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt. Zusätzlich mit der Durchführung des Funkdienstes beauftragte Personen müssen ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder ein Seefunksonderzeugnis besitzen. (3) Seefunkstellen, die nur mit Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind, müssen zur Durchführung des Funkdienstes mit Personen besetzt sein, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse, eines Seefunksonderzeugnisses oder eines Seefunksprechzeugnisses sind. (4) Soweit Telegrafie-Seefunkstellen auf nichtausrüstungspflichtigen Fahrzeugen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 2. In begründeten Fällen können von der Deutschen Post, Bezirksdirektion Rostock, Abweichungen zugelassen werden. (5) Der Geltungsbereich der Seefunkzeugnisse für die Ausübung des Funkdienstes auf Seefunkstellen richtet sich nach der Funkzeugnisordnung vom 1. Juni 1970. §15 Seefunkstellen mit einer Empfangsanlage fiir den Sprechfunkdienst und Funkstellen des Hafenfunkdienstes (1) Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Empfangsanlage für den einseitigen Sprechfunkdienst ausgerüstet sind, muß die Hörbereitschaft zu den festgesetzten Zeiten des einseitigen Sprechfunkdienstes der Küstenfunkstelle Rügen Radio gesichert sein. (2) Die Funkstellen des Hafenfunkdicnstes müssen während der Dienstzeit eine wirksame Hörbereitschaft auf den ihnen zugewiesenen Frequenzen sicherstellen. (3) Für die Aufnahme des im Abs. 1 genannten Funkdienstes ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich. Die mit der Durchführung des im Abs. 2 genannten Hafenfunkdienstes beauftragten Personen müssen im Besitz mindestens eines Seefunksprechzeugnisses sein. § 16 Betriebsbedingungen im Secfunkdienst (1) Das Betriebsverfahren im Seefunkdienst regelt sich nach den Vorschriften des Ministeriums für Post-und Fernmeldewesen für Funkdienste. (2) Bei einem Aufenthalt von Fahrzeugen in Gewässern anderer Staaten sind die für diese Staaten geltenden Vorschriften über den Funkdienst zu befolgen. Der Inhaber der Genehmigung hat dem Funkpersonal hiervon Kenntnis zu geben und es zur genauen Beachtung anzuhalten. (3) Seefunkstellen haben am öffentlichen Dienst teilzunehmen und die für die Schiffahrt wichtigen Sonder-funkdienste aufzunehmen. Unnötige Übermittlungen und der Austausch überflüssiger Zeichen sowie die Übermittlung von Nachrichten unter einer Deckanschrift sind untersagt. (4) Es ist allen Seefunkstellen verboten, Rundfunk-' Sendungen durchzuführen; CQ- oder CP-Nachrichlen sind nur im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bestimmungen zugelassen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 394 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 394) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 394 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 394)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben geschaffen. Die politisch-operative ist inhaltlich gerichtet auf das Erkennen von Anzeichen, die die Tätigkeit des Feindes signalisieren, von feindbegünstigenden Umständen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X