Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 317

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 317 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 317); Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 22. Mai 1970 317 Anordnung über die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Zahlungsverkehr Codierung des Zahlungsgrundes vom 12. Mai 1970 Um den Zahlungsverkehr mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu automatisieren und damit arbeitsaufwendige Prozesse der Geldzirkulation im Bankwesen zu rationalisieren, Doppelarbeiten zwischen Banken und Betrieben zu beseitigen und aus dem Zahlungsverkehr Erkenntnisse für das volkswirtschaftliche Informationssystem zu gewinnen, wird auf Grund des § 8 Abs. 1 der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 12. Mai 1969 (GBl. II S.261) zur Durchführung des §2 Abs. 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Der Geltungsbereich dieser Anordnung wird durch § 1 Abs. 2 der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 12. Mai 1969 bestimmt. (2) Die Anordnung ist für solche Zahlungen der Betriebe anzuwenden, die von Kreditinstituten bzw. zwischen Kreditinstituten und der Deutschen Post ausgeführt werden. Sie gilt nicht für Zahlungen, die ausschließlich durch die Deutsche Post ausgeführt werden. §2 (1) Zur einheitlichen Durchführung des Zahlungsverkehrs und zur Sicherung der gegenseitigen Information der Zahlungspartner über den Zweck der Zahlung haben die Betriebe auf den zur unmittelbaren Einleitung eines Zahlungsvorganges bestimmten Dokumenten (Zahlungsdokumente) vor der Einreichung bei dem .Kreditinstitut oder der Deutschen Post den Zahlungsgrund numerisch verschlüsselt (codiert) anzugeben. (2) Für die Codierung gelten die Richtlinie zur Anwendung des codierten Zahlungsgrundes und die Schlüsselsystematik Zahlungsgrund. Die Richtlinie und die Schlüsselsystematik werden den Betrieben durch das kontoführende Kreditinstitut übergeben. §3 (1) Der codierte Zahlungsgrund besteht aus einem konstanten und einem variablen Teil. Zur Codierung des Zahlungsgrundes hat der zahlende Betrieb (Zahlungspflichtiger) auf Grund der Schlüsselsystematik Zahlungsgrund den konstanten Teil des codierten Zahlungsgrundes entsprechend der ökonomischen Zweckbestimmung der Zahlung festzulegen der die Zahlung empfangende Betrieb (Zahlungsempfänger) den variablen Teil des codierten Zahlungsgrundes entsprechend den Erfordernissen seines Rechnungswesens festzulegen. Bei Anwendung des Lastschrift- oder Abbuchungsverfahrens kann der variable Teil des codierten Zahlüngsgrun-des zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger vereinbart werden. (2) Für ständig wiederkehrende Zahlungen, wie z. B. Abführungen der Produktionsfondsabgabe, Nettogewinnabführungen, Erlöseinzahlungen der Verkaufsstellen des sozialistischen Einzelhandels, haben die wirtschaftsleitenden Organe gegenüber den ihnen nach-geordneten Betrieben, die volkseigenen Kombinate gegenüber ihren Betrieben, Betriebe gegenüber ihren Betriebsteilen (Außenstellen, Verkaufsstellen) Festlegungen über den anzugebenden variablen Teil des codierten Zahlungsgrundes zu treffen. (3) Die Zahlungsempfänger haben solchen Zahlungspflichtigen, die nicht dem Geltungsbereich der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 12. Mai 1969 unterliegen, den codierten Zahlungsgrund (konstanter und variabler Teil) mitzuteilen und sie aufzufordern, den codierten Zahlungsgrund auf den Zahlungsdokumenten anzugeben. Bei ständig wiederkehrenden Zahlungen, wie z. B. Mieten, Steuern, Versicherungsbeiträgen, ist der variable Teil des codierten Zahlungsgrundes so festzulegen, daß außer dem Verwendungszweck auch der Zahlungspflichtige eindeutig bestimmt ist. (4) Die Kreditinstitute und Postscheckämter können mit Kontoinhabern, die nicht dem Geltungsbereich der Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 12. Mai 1969 unterliegen, im Kontovertrag die Anwendung der Grundsätze für die Codierung des Zahlungsgrundes vereinbaren. §4 (1) Die Kreditinstitute und Postscheckämter haben die Betriebe bei der Einführung des codierten Zahlungsgrundes zu beraten und zu unterstützen. Sie können in Ausnahmefällen, solange anderweitig eine ausreichende Information der Zahlungsempfänger über den Grund der Zahlung nicht gewährleistet ist, mit Betrieben den Versand von zusätzlichen Benachrichtigungen (Avise) vereinbaren, (2) Die Kreditinstitute und Postscheckämter können nicht ordnungsgemäß codierte Zahlungsdokumente unausgeführt an die Betriebe sowie an diejenigen Kontoinhaber, mit denen Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 4 getroffen wurden, zurückgeben. (3) Begründete Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Schlüsselsystematik Zahlungsgrund sind bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzureichen. Änderungen erfolgen jeweils mit Wirkung vom 1. Januar. §5 Diese Anordnung tritt am 1. September 1970 in Kraft. Berlin, den 12. Mai 1970 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik Dr. Wittkowski;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und ells und feindlich rsgUti sOrdnung renitent, provokatorisch in Erscheinung treten, und im Aufträge des Gegners oder aus eigener Motivation heraus Provokationen in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die auf die Aus-, lieferung der fahnenflüchtigen Mörder besteht und diese Position bei allen Verhandlungen mit den Justizorganen der und von Berlin vertritt.

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