Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 270 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 270); 270 Gesetzblatt Teil II Nr. 36 Ausgabetag: 29. April 1970 5. Verschulden 5.1. Die Arbeilspflichtverletzung und der Eintritt des Schadens müssen gemäß § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 GBA aul einem Verschulden beruhen, damit der Werktätige zum Schadenersatz * verpflichtet werden kann. Vor allem die in der Schuldfeststellung zum Ausdruck kommende politisch-moralische Mißbilligung begründet die ideologisch-erzieherische Bedeutung und Wirkung der materiellen Verantwortlichkeit. 5.2. Nach dem Gesetz gibt es die Schuldarten Fahrlässigkeit und Vorsatz (§§ 113, 114 GBA). Ob der Werktätige wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung materiell verantwortlich ist, hängt von der Feststellung ab, mit welcher Art des Verschuldens er unter fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Arbeitspflichten im Hinblick auf die Schadenszufügung gehandelt hat. Daher haben die Gerichte zunächst zu prüfen, ob der Werktätige Arbeitspflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Die materielle Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn eine schuldhafte Arbeitspflichlverletzung nicht festgestellt wird. Liegt eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung vor, ist nunmehr das Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt zu prüfen. Die materielle Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn auch ein Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintritt vorliegt. Hiernach ist es möglich, daß eine schuldhafte Arbeitspfiichtver-letzung festgestellt wird, ohne daß der Werktätige im Hinblick auf den eingetretenen Schaden schuldhaft gehandelt hat. Ebenso ist es möglich, daß Arbeitspflichtverletzung und Schadenseintritt auf verschiedenen Schuldarten beruhen. Maßgebend für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung ist das Verschulden im Hinblick auf den Schadenseintrilt (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Februar 1963. Za 1 63. OG A 4 S. 77, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 19/1963 S. 448). 5.3. Ein Werktätiger, der seine Arbeitspflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ungewollt einen Schaden verursacht, handelt fahrlässig im Sinne des § 113 Abs. 1 GBA, wenn er den Schaden zwar als Folge seines arbeitspflichtverletzenden Handelns vorausgesehen, aber leichtfertig darauf vertraut hat, daß er nicht eintreten werde oder wenn er den Schaden als Folge seines arbeitspflichtverletzenden Handelns hätte erkennen müssen und bei Erfüllung seiner Arbeitspflichten auch hätte vermeiden können. 5.4. Ein Werktätiger, der sich zur Herbeiführung des Schadens bewußt entscheidet, oder mit dem Schaden als der von ihm vorausgesehenen Folge seines arbeitspflichtverletzenden Handelns einverstanden ist, handelt vorsätzlich im Sinne des § 114 Abs. 1 GBA (vgl. Urteile des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962, Za 17/62, a. a. O., vom 10. August 1962, Za 19/62, OGA 3 S. 276, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 4/1963 S. 94 und vom 23. Juni 1967, Za 4/67, Neue Justiz 1967 S. 580, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 2/1968 S. 43). 5.5. Die Bestimmung des §114 Abs. 1 GBA setzt als Grundlage der Verpflichtung des Werktätigen zum vollen Ersatz des gesamten Schadens die vorsätzliche Verursachung eines Schadens am sozialistischen Eigentum durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln, nicht aber eine vor- -sätzlich begangene Straftat voraus. Die Sachentscheidung in einem arbeitsrechtlichen Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Schadensverursachung erfordert nicht die Feststellung, daß der Werktätige zugleich einen Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 4. August 1967, Za 12/67, Neue Justiz 1967 S. 712, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 15,1968 S. 430). 5.6. Ein Verschulden des Werktätigen ist insbesondere ausgeschlossen, soweit die Erfüllung seiner Arbeitspflichten infolge objektiver Umstände unmöglidi ist die Erfüllung seiner Arbeitspflichten für ihn durch arbeitspflichtverletzendes oder der gegebenen Situation nicht entsprechendes Verhalten des Betriebsleiters, zuständigen leitenden Mitarbeiters oder anderer Betriebsangehöriger unmöglich gemacht wurde er aus nicht von ihm zu vertretenden, in seiner Person liegenden Umständen außerstande war, in der gegebenen Situation seinen Arbeitspflichten gemäß zu handeln. 6. Erweiterte materielle Verantwortlichkeit 6.1. Die Bestimmung im § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA enthält einen selbständigen Tatbestand, der unter dem Gesichtspunkt der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit bei Verlust von Geld oder Sachwerten (Werte), auf die sich die Rechenschaftspflicht eines Werktätigen (oder Kollektivs) erstreckt, einen besonderen Fall fahrlässiger Schadensverursachung regelt. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vor, so wird hierdurch die Anwendung der anderen Fälle fahrlässiger Schadensverursachung regelnden Bestimmungen im § 113 GBA ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 17. November 1967, Za 14/67, Neue Justiz 1963 S. 93, Arbeit und Arbeitsrecht Heft 14/1968 S. 398). *. 6.2. Die erweiterte materielle Verantwortlichkeit gemäß §113 Abs. 2 Buchst, b GBA tritt ein, wenn die folgenden Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind (vgl. Urteile des Obersten Gerichts vom 17. November 1967, Za 14/67, a. a. O. und vom 9. April 1968, Za 15/67, Neue Justiz 1968 S. 332): 6.2.1. der Werktätige besitzt in seinem selbständigen, in sich abgeschlossenen Arbeitsbereich die alleinige Verfügungsmöglichkeit über Werte 6.2.2. der Werktätige gehört zu dem in einem Rahmenkollektivvertrag genannten Personenkreis, mit dem der Betrieb eine schriftliche Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht und damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit (Vereinbarung) abschließen kann 6.2.3. der Betrieb hat mit dem Werktätigen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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