Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 263 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 263); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 - Ausgabetag: 29. April 1970 263 6.9.2. Ist die Klage gegen den Beschluß der Konfliktkommission gemäß §29 KKO unbegründet, weist sie das Gericht zurück. 6.9.3. Stellt das Gericht fest, daß eine Disziplinverletzung nicht vorliegt, hebt es den Beschluß der Konfliktkommission auf. Damit endet das Verfahren. 6.9.4. In allen anderen Fällen hebt das Gericht die Entscheidung der Konfliktkommission auf und gibt die Sache mit entsprechenden Empfehlungen zur erneuten Beratung an die Konfliktkommission zurück. 6.9.5. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen durch Beschluß. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts ist der Einspruch (Berufung) nicht zulässig. 7. Zum Einspruch gegen die Entscheidung der Konfliktkommission bei Vergehen, Verfehlungen, Ordnungs Widrigkeiten, Schulpflichtverletzungen, einfachen zivilrechtlichen und anderen Rechtsstreitigkeiten 7.1. Zur Einlegung des Einspruchs (§ 58 KKO) Der Einspruch soll eine Begründung enthalten, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ist die Einspruchsfrist von 2 Wochen nicht gewahrt, hat das Gericht zu prüfen, ob in entsprechender Anwendung der Prozeßordnungen Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis gewährt werden kann. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung des Einspruchs und im Einspruchsverfahren ist zulässig. 7.2. Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch 7.2.1. Richtet sich der Einspruch des wegen eines Vergehens, einer Verfehlung oder einer Ordnungswidrigkeit beschuldigten Werktätigen ausschließlich gegen die Entscheidung der Konfliktkommis- . sion über die Leistung von Schadenersatz, entscheidet darüber die Strafkammer des Kreisgerichts. 7.2.2. Richtet sich der Einspruch gegen die Entscheidung der Konfliktkommission über eine in die Beratung wegen eines Vergehens oder einer Verfehlung einbezogene einfache zivilrechtliche oder andere Rechtsstreitigkeit (§ 15 KKO), so entscheidet darüber die jeweils dafür zuständige Kammer des Kreisgerichts. 7.3. Zur mündlichen Verhandlung (§ 59 KKO in Verbindung mit § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 SchKO) 7.3.1. Das Gericht hat nach Eingang des Einspruchs die vollständigen Unterlagen der Konfliktkommission heranzuziehen. Dazu gehören: der Antrag bzw. die Übergabeentscheidung, das Beratungsprotokoll, der Beschluß, der Nachweis über die Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten, Stellungnahmen zu Empfehlungen sowie weitere von der Konfliktkommission zu ihren Unterlagen genommene Schriftstücke. 7.3.2. Eine mündliche Verhandlung ist dann notwendig, wenn das Protokoll über die Beratung vor der Konfliktkommission und die gegebenenfalls beigezogene Stellungnahme der Konfliktkommission keine ausreichende Entscheidungsgrundlage ist oder das Gericht auf Grund widersprechender Angaben den Sachverhalt nur durch Anhören der Beteiligten oder anderer Bürger klären kann. Die Beteiligten und Zeugen können nach den Bestimmungen der Prozeßordnungen vernommen werden. 7.3.3. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist über den Einspruch (§ 58 Absätze 1 und 2 KKO) mündlich zu verhandeln, wenn nach der Erklärung des Einspruchsgegners oder den von der Konfliktkommission beigezogenen Unterlagen und Stellungnahmen Zweifel bestehen, ob tatsächlich eine Einigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch die Konfliktkommission gegeben waren. 7.4. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Auch wenn ohne mündliche Verhandlung über den Einspruch entschieden wird, ist der Beschluß unter Mitwirkung der Schöffen zu fassen. Vor einer dem Einspruch stattgebenden Entscheidung ist dem Einspruchsgegner Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 7.5. Zur Mitwirkung des Staatsanwalts Dem Staatsanwalt ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung über den Einspruch (§ 58 Absätze 1 und 2 KKO) zu äußern. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist er zu benachrichtigen. 7.6. Zum Umfang der Nachprüfungspflicht Die Entscheidung der Konfliktkommission ist allseitig zu überprüfen, also auch hinsichtlich nicht ausdrücklich mit dem Einspruch gerügter Mängel. Es ist stets zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der Konfliktkommission vorlag, ob die Entscheidung auf einem aufgeklärten Sachverhalt beruht und ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Strafkammer überprüft ferner, ob der Beschuldigte die Handlung schuldhaft begangen hat, die von der Konfliktkommission festgelegten Maßnahmen (§§21, 34, 35, 43, 49, 53 KKO) der Gesetzlichkeit und einheitlichen Rechtsanwendung entsprechen, insbesondere den konkreten Umständen der Rechtsverletzung und der Persönlichkeit des Bürgers gerecht werden. In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Vorliegen der im § 56 Absätze 2 und 3 KKO geregelten Voraussetzungen zu prüfen. Die Nachprüfung umfaßt inj jedem Falle die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehört die ordnungsgemäße Besetzung der Konfliktkommission, das Vorliegen einer Einladung des Bürgers zur Beratung, die Übermittlung des Beschlusses an den Bürger, ferner das Vorliegen einer Ubergabeentscheidung oder des Antrages eines Berechtigten. Die Nichteinhaltung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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