Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 245 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 245); Gesetzblatt Teil II Nr. 34 Ausgabetag: 21. April 1970 245 (2) Vor der Beendigung der Betriebspraktika haben die Studenten in der Regel im Kollektiv bzw. einzeln ihre Arbeitsergebnisse vor einem sachkundigen Gremium von Vertretern der Hochschule und dem Praktikumsbetrieb unter Einbeziehung von Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Freien Deutschen Jugend, zu verteidigen. (3) Die während der Betriebspraktika angefertigten Arbeiten können durch die Hochschule als Diplomarbeiten anerkannt werden, wenn sie den. in der Anordnung vom 21. Januar 1969 zur Verleihung des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges Diplomordnung (GBl. II S. 105) enthaltenen Anforderungen entsprechen. (4) Die Hochschulen und die Praktikumsbetriebe sichern, daß hervorragende Leistungen der Studenten während der Betriebspraktika auf den Messen der Meister von morgen und den Leistungsschauen der Studenten und jungen Wissenschaftler ausgestellt werden. (5) Wrerden im Ergebnis der Betriebspraktika von den Studenten Neuerervorschläge und -methoden eingebracht, sind diese nach der Neuererverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung zur Neuererverordnung vom 7. Juni 1967 (GBl. II S. 392) und der Anordnung vom 22. März 1967 über die Nachnutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 197) zu behandeln und die Studenten danach zu vergüten. Der die Praktikumsarbeiten finanzierende Praktikumsbetrieb hat schutzrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Über diese Rechtsvorschriften hinausgehende Festlegungen wie z. B. Geheimhaltungsbestimmungen sind in den vor Beginn des Betriebspraktikums abzuschließenden Verträgen zu regeln. §8 (1) Ausgezeichnete Leistungen, verbunden mit vorbildlichem gesellschaftlichem Verhalten der Studenten, sind in Übereinstimmung mit der FDJ-Leitung auf der Grundlage der Betriebsprämienordnung des Praktikumsbetriebes zu prämiieren und durch die Direktoren der Sektionen der Hochschulen in geeigneter Form (Anwendung moralischer Stimuli) anzuerkennen. (2) Eine vorbildliche Betreuertätigkeit der Mitarbeiter der Praktikumsbetriebe stellt ein Kriterium für die Auszeichnung dieses Personenkreises durch die. Praktikumsbetriebe dar. Besondere Leistungen von Angehörigen der Praktikumsbetriebe in der Erziehung und Ausbildung können von der Hochschule durch die Verleihung von Ehrenurkunden oder durch die Erteilung von Lehraufträgen gewürdigt werden. Praktikumsbetriebe können gemäß der Anordnung vom 15. Dezember 1967 über die Bestätigung von volkseigenen und genossenschaftlichen Betrieben als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ (GBl. II 1968 S. 28) ausgezeichnet werden. §9 Finanzielle Regelungen (1) Bei Betriebspraktika bis zu 12 Wochen-erhalten die Studenten Stipendium gemäß der Anordnung vom 4. Juli 1968 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik Stipendienordnung (GBl. II S. 527) (nachstehend Stipendienordnung genannt) von der Hochschule. Wenn die Studenten im Rahmen der Ausbildung unmittelbar im Produktionsprozeß tätig werden, sind die in dieser Zeit für die Studenten zu berechnenden Löhne vom Praktikumsbetrieb an die Hochschule abzuführen und dort zu vereinnahmen. Von diesen „Einnahmen aus Leistungen für Dritte“ kann die Hochschule bis zu 30 % dem Sonderfonds für Studierende zusätzlich zuführen. Weitere 20 % dieser Einnahmen können von der Hochschule gegebenenfalls zur Deckung überplanmäßiger Ausgaben für das Praktikum der Studenten herangezogen werden. Zuschläge sowie Mehrleistungslöhne sind vom Prakt.i-kumsbetrieb nach den Rechtsvorschriften direkt an die betreffenden Studenten auszuzahlen. (2) Bei Betriebspraktika über 12 Wochen (langfristige Praktika) entfällt die Stipendienzahlung durch die Hochschule. Die Studenten erhalten vom Praktikumsbetrieb bei Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit von der ersten Woche an eine Grundvergütung in Höhe von 300 M monatlich. Führt der Student Arbeiten eines Hoch- oder Fachschulkaders aus, kann der Praktikumsbetrieb in Abhängigkeit von der erbrachten Arbeitsleistung eine Vergütung bis zu 70 % des Anfangsgehaltes für Hoch- bzw. Fachschulkader der für den jeweiligen Praktikumsbetrieb geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen an den Studenten zahlen. Die vom Praktikumsbetrieb im Rahmen der langfristigen Praktika gezahlten Vergütungen unterliegen nicht der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht. (3) Werden Studenten im langfristigen Praktikum von den Hochschulen selbst zur Lösung wissenschaftlicher Aufgaben insbesondere im Rahmen de)- auftragsgebundenen Forschung herangezogen, erhalten sie von der Hochschule eine Grundvergütung in Höhe von 300 M monatlich. An Ingenieurpraktikanten, die im Rahmen von Forschungsaufträgen tätig werden, kann die Hochschule in Abhängigkeit von der erbrachten Arbeitsleistung eine monatliche Vergütung bis zu 70 °;'o der Grundvergütung der Gruppe V der Verordnung vom 6. November 1968 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen Mitarbeitervergütungsverordnung (MVVO) (GBl. II S. 1018) zahlen. Die von der Hochschule gezählten Vergütungen unterliegen nicht der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht. (4) Zu der Vergütung gemäß Absätzen 2 und 3 werden von der Hochschule in Anwendung der §§ 9, 11, 12 der Stipendienordnung Sozialzuschläge, Zusatzstipendien sowie Ortszuschlag (bei mindestens einmonatigem Betriebspraktikum) gezahlt. Außerdem erhalten Empfänger des Karl-Marx-Stipendiums über die Vergütungen der Absätze 2 und 3 hinausgehend von der Hochschule einen zusätzlichen Stipendienbetrag in Höhe von 150 M monatlich. Die Kinderzuschläge gemäß der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages (GBl. I S. 437) werden für die Dauer der Betriebspraktika ebenfalls von der Hochschule gezahlt. (5) Für den Fall von Krankheit und Unfall während der Zeit der Praktika gelten die Festlegungen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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