Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 225

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 225 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 225); Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 10. April 1970 223 § 4 Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kates (1) Die Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates erfolgt durch die Versammlungen der Sektionen und der ihnen gleichgeordneten Einrichtungen der Hochschule. Die Anzahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates wird vom Rektor festgelegt und nach Sektionen und den ihnen gleichgeordneten Einrichtungen aufgeschlüsselt. Der Rektor kann den Rektor einer anderen Hochschule ersuchen, Wissenschaftler dieser Hochschule in den Wissenschaftlichen Rat zu delegieren. (2) Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter werden von den Direktoren der Sektionen und der ihnen gleichgeordneten Einrichtungen der Hochschule nach vorheriger Beratung in den Räten der S?ktionen und der ihnen gleichgeordneten Einrichtungen und in den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen zur Wahl vorgeschlagen. (3) Die Studenten werden von den zuständigen FDJ-Leitungen in Abstimmung mit der FDJ-Hochschul-leilung und den Direktoren der Sektionen und der ihnen gleichgeordneten Einrichtungen zur Wahl vorgeschlagen. Die zuständigen FDJ-Leitungen sind berechtigt, die gleiche Anzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Studenten als Hospitanten mit beratender Stimme in den Wissenschaftlichen Rat zu delegieren. (4) Die Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates erfolgt' für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates ist zulässig. (5) Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates können sich in dieser Eigenschaft nicht vertreten lassen. (6) Scheiden Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Wissenschaftlichen Rat aus, erfolgt eine Nachwahl von Mitgliedern. S 3 Der Vorsitzende (1) Der Rektor 1st Vorsitzender des Wissenschaftlichen Rates. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Prorektor für Prognose und Wissenschaftsentwidclung. (2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Rates ernennt nach Beratung im Senat aus den Reihen der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates den Sekretär des Wissenschaftlichen Rates. S Das Plenum (1) Das Plenum des Wissenschaftlichen Rates ist die Versammlung aller Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates. (2) Das Plenum des Wissenschaftlichen Rates wählt in geheimer Wahl den Rektor der Hochschule. (3) Die Sitzungen des Plenums können öffentlich durchgeführt werden. (4) Das Plenum des Wissenschaftlichen Rates tagt mindestens zweimal im Studienjahr. f 7 Der Senat ' (1) Der Senat leitet die Arbeit des Wissenschaftlichen Rates zwischen den Plenartagungen. (2) Dem Senat gehören der Rektor, die Prorektoren und die Dekane der Fakultäten auf Grund ihrer Funktion an. (3) Die von der Hochschulleitung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Hochschulgewerkschaftsleitung und der Hochschulleitung der Freien Deutschen Jugend in den Wissenschaftlichen Rat delegierten Vertreter sind Mitglieder des Senats. (4) Der Wissenschaftliche Rat wählt aus seinen Reihen je 2 bis 3 Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten in den Senat. (5) Der Senat wird vom Rektor der Hochschule geleitet. S s Die Fakultäten (1) Der Wissenschaftliche Rat kann entsprechend den an der Hochschule zu lösenden Aufgaben in Fakultäten untergliedert werden. (2) Die Bildung der Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates bedarf der Bestätigung durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen bzw. durch den Leiter des zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule unterstellt ist. (3) Der Vorsitzende der Fakultät 1st der Dekan. Er kann für die Zeit seiner Abwesenheit ein Mitglied der Fakultät mit seiner Vertretung beauftragen. (4) Der Dekan wird für die Dauer der Wahlperiode des Wissenschaftlichen Rates durch die Mitglieder der Fakultät in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Rektor. (5) Die Anzahl der Mitglieder der Fakultät soll nicht mehr als 20 betragen. (6) Die Fakultät tagt mindestens einmal innerhalb von 2 Monaten. S Arbeitsweise des Pienams, des Senats und der Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates (1) Das Plenum, der Senat und die Fakultäten arbeiten auf der Grundlage einer Arbeitsordnung des Wissenschaftlichen Rates und von Arbeitsplänen. (2) Die Arbeitsordnung des Wissenschaftlichen Rates sowie die Arbeitspläne des Plenums und des Senats;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß an unserer Arbeit, unserem Auftreten die Werktätigen messen, wie Staatssicherheit arbeitet:, daß unsere Tätigkeit wesentlich das Ansehen des gesamten Staatssicherheit bestimmt.

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