Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 219

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 219 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 219); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 3. April 1970 219 des Staatlichen Vertragsgerichts ernannten Schiedsrichtern zusammen. Die namentliche Besetzung der Nachprüfungskommission wird vom Vorsitzenden des Staat-, liehen Vertragsgerichts bestimmt. Durch Verfügung des Vorsitzenden kann die Anzahl der Mitglieder der Nachprüfungskommission erweitert sowie die Zusammensetzung der Nachprüfungskommission anderweitig festgelegt werden. (3) Im Nachprüfungsverfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (4) Die Entscheidungen der Nachprüfungskommission werden erst mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts wirksam. § 54 (1) Das Nachprüfungsverfahren wird mit einem begründeten Beschluß beendet. (2) Mit dem Beschluß ist die der Nachprüfung unterliegende Entscheidung zu bestätigen, abzuändern oder bei gleichzeitiger Zurückvenveisung des Streitfalles zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aufzuheben. Die Zurückverweisung soll erfolgen, wenn das Schiedsverfahren der weiteren umfassenden Sachaufklärung bedarf. (3) Eine im Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidung kann nicht erneut nachgeprüft werden. Das gilt nicht für die Anweisung des Vorsitzenden des Ministerrates gemäß § 52 Abs. 1. (4) Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens (§§ 25 bis 42) mit Ausnahme der §§ 29 bis 32, § 37 Abs. 2 und § 40 entsprechend. §55 (1) Im Nachprüfungsverfahren kann der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts den Vollzug der nachzuprüfenden Entscheidung ganz oder teilweise durch Beschluß aussetzen. Der Beschluß ist den Beteiligten zu übersenden. (2) Die Partner sind bis zum Zugang des Beschlusses über die Aussetzung an die Entscheidung gebunden und zu ihrer Durchführung verpflichtet. VIII. Kosten §56 (1) Im Schiedsverfahren, bei der Nachprüfung von Entscheidungen und im Vollstreckungsverfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht werden Kosten erhoben, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Kosten werden auch erhoben bei Zurückweisung von Einsprüchen gegen Entscheidungen und von Anträgen gemäß § 19 a oder § 22 Abs. 1. (2) Die Kosten umfassen: 1. den Grundbetrag für die Inanspruchnahme des Staatlichen Vertragsgerichts 2. den Betrag, durch den die Entschädigung, die Reise-und Fahrkosten und sonstige erstattungsfähige Aufwendungen der Sachverständigen, Zeugen und Begleiter sowie die Reise- und Fahrkosten und sonstige erstattungstähige Aufwendungen der Dolmetscher abgegollen werden. §57 Im Nachprüfungsverfahren werden Kosten gemäß § 56 Abs. 2 Ziff. 2 erhoben, wenn der Schiedsspruch abgeändert oder bei gleichzeitiger Zurückverweisung des Streitfalles zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksvertragsgericht aufgehoben wird. §58 (1) Die Kosten des Schiedsverfahrens hat der unterlegene Partner zu tragen. (2) Unterliegen die Partner teilweise, so ist im Leistungsverfahren die Kostenlast entsprechend zu verteilen; in Gestaltungs- und Feststellungsverfahren tragen die Partner die Kosten zu gleichen Teilen. Die Kosten können einem Partner insgesamt auferlegt werden, wenn der andere Partner nur geringfügig unterliegt. (3) Die Kosten des Schiedsverfahrens können an Stelle des unterlegenen Partners dem anderen Partner auferlegt werden, wenn dieser trotz entsprechender Bemühungen des unterlegenen Partners nicht gemäß § 19 zur eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalles beigetragen hat. (4) Der Partner, gegen den Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, trägt im Vollstreckungsverfahren Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie im Schiedsverfahren. (5) Der unterlegene Partner oder der Partner, dem die Kosten auferlegt wurden, hat die dem anderen Partner entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für die Nachprüfung von Entscheidungen. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nachprüfung von Schiedssprüchen entsprechend. Bei Zurückweisung von Einsprüchen trägt der eirisprucheinlegende Partner die Kosten/ , (7) Bei Zurückweisung von Anträgen gemäß § 19 a oder § 22 Abs. 1 trägt der Partner die Kosten, der den Antrag gestellt hat. §59 (aufgehoben) §60 Das Staatliche Vertragsgericht kann die Kosten stunden oder ganz oder teilweise erlassen. IX. Schluß- und Übergangsbestimmungen §61 - Durchführungsbestimmungen erläßt der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlicher! Organe.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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