Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1970, Seite 216

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970, Seite 216 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 216); 216 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 3. April 1970 eine entsprechende Weisung des übergeordneten Organs zur Vertretung vorliegt oder sich der Betrieb des Justitiars zur juristischen Betreuung des anderen Betriebes verpflichtet hat. Dies gilt nicht für die Vertretung innerhalb eines Kombinates. (4) Das Staatliche Vertragsgericht kann zur Vertretung Bevollmächtigte, die mit dem Sachverhalt nicht hinreichend vertraut sind oder in sonstiger Weise die Durchführung des Schiedsverfahrens behindern, von der Verhandlung ausschließen. Die Regelung des § 34 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung. §36 (1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll'muß enthalten: 1. den Ort und den Tag der Verhandlung 2. den Namen des Vertragsrichters und die Namen der Schiedsrichter 3. die Bezeichnung des Schiedsverfahrens 4. die Namen der erschienenen Partner und ihrer Vertreter 5. die Namen anderer Personen, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. (2) In das Protokoll sind insbesondere aufzunehmen: 1. die Anträge der Partner 2. die Erklärungen von Sachverständigen und Zeugen 3. die in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlüsse 4. die Entscheidung, die das Schiedsverfahren beendet. (3) Das Protokoll ist von dem Vertragsrichter oder von den Mitgliedern der Schiedskommission zu unterschreiben. §37 (1) Das Staatliche Vertragsgericht beendet das Schiedsverfahren durch eine zu begründende Entscheidung, die auch die Kostenentscheidung umfaßt. Bei der Entscheidung kann das Staatliche Vertragsgericht über die gestellten Anträge hinausgehen. (2) Die Entscheidung ergeht als Schiedsspruch oder als Beschluß. (3) Die Entscheidungen sind mit ihrer Verkündung oder, sofern die Entscheidung außerhalb einer mündlichen Verhandlung ergeht, mit der Zustellung einer Ausfertigung wirksam und endgültig. §38 (1) Die Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts sind schriftlich abzufassen und von dem Vertragsrichter zu unterschreiben. (2) Die Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts müssen enthalten: 1. die Bezeichnung des Staatlichen Vertragsgerichts, den Namen des Vertragsrichters sowie gegebenenfalls die Namen der Schiedsrichter 2. die Bezeichnung der Partner einschließlich der in das Verfahren Einbezogenen 3. die Formel der Entscheidung, die die Entscheidung zur Hauptsache und die Entscheidung über die Kosten umfaßt 4. die Gründe der Entscheidung unter Angabe des Sachverhalts, der Sachanträge der Partner und der Rechtsvorschriften, auf die sich die Entscheidung stützt, wenn das Schiedsverfahren durch Schiedsspruch beendet wird. Entsprechendes gilt für Beschlüsse in wirtschaftspolitisch bedeutsamen Schiedsverfahren. (3) Eine Ausfertigung der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung ist den Partnern einschließlich den in das Verfahren Einbezogenen innerhalb von 2 Wochen nach Verkündung zuzustellen. (4) Die Beschlüsse, mit denen Anträge auf Durchführung eines Schiedsverfahrens oder auf Vollstrek- . kung zurückgewiesen werden, sind zu begründen. §39 Das Staatliche Vertragsgericht kann über den Grund eines geltend gemachten Anspruches vorab entscheiden oder eine gesonderte Entscheidung über einen Teil des Anspruches oder über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen treffen. In diesen Fällen ist die Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens der Schlußentscheidung vorzubehalten. Erübrigt sich eine Schlußentscheidung, so ist über die Kosten durch Beschluß zu entscheiden. §40 (1) Das Staatliche Vertragsgericht beendet das Schiedsverfahren durch Beschluß, wenn unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit 1. die Partner eine Einigung vorschlagen 2. der geltend gemachte Anspruch anerkannt wird 3. die Erledigung zur Hauptsache angezeigt wird 4. der Antrag zurückgenommen wird. (2) Durch Beschluß wird auch die Wirksamkeit einer Leistungsaufforderung bestätigt und ein Verfahren ohne Antrag beendet, wenn sich bei seiner Durchführung ergibt, daß eine Sachentscheidung nicht erforderlich ist. (3) Auf die Ausfertigung von Beschlüssen, die das Schiedsverfahren beenden, kann von den Partnern verzichtet werden, wenn die Beschlüsse in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden. §41 (1) Ist in der Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen worden, so ist, die Entscheidung auf Antrag zu ergänzen. Der Antrag kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung gestellt werden. Das Staatliche Vertragsgericht kann auch ohne Antrag eine Entscheidung ergänzen. Die Ergänzung ist nur innerhalb von 1 Monat nach Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung möglich. Sie erfolgt in der Form der ergangenen Entscheidung. (2) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten sind zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch Beschluß. §42 (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat, wenn das Schiedsverfahren von besonderer politischer und ökonomischer Bedeutung ist, die getroffene Entscheidung zu verallgemeinern und im Einzelfall oder komplex auszuwerten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 104 vom 31. Dezember 1970 auf Seite 802. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, Nr. 1-104 v. 5.1.-31.12.1970, S. 1-802).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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